Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.04.1952

Rechtsprechung
   BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52   

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https://dejure.org/1952,136
BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme von Kindern der Schwester an Kindesstatt - Nichtigkeit des Kindesannahmevertrages - Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof bei Abweichung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 344
  • NJW 1952, 744
  • MDR 1952, 418
  • MDR 1952, 419
  • DNotZ 1952, 368
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 19.03.1924 - V 427/22

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Denn die Formfreiheit darf nicht dazu dienen, ein formpflichtiges Rechtsgeschäft im Wege formfreier Bevollmächtigung vorzunehmen (RGZ 108, 125).
  • BGH, 23.02.1951 - IV ZB 9/51

    Sorge für Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Der Senat hat dementsprechend auch schon in mehreren Fällen keine Bedenken gehabt, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auch dann als gegeben anzusehen, wenn ein Oberlandesgericht von einer vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen wollte (Beschl vom 23. Februar 1951 - IV ZB 9/51 -, BGHZ 1, 214).
  • RG, 15.11.1928 - IV B 51/28

    Weitere Beschwerde; Zuständigkeit des Reichsgerichts

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Das Reichsgericht hat zwar selbst ausgesprochen, daß eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht erforderlich ist, wenn von einer Entscheidung eines im abgetretenen Gebiet gelegenen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll (RGZ 122, 273).
  • BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

    Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines

    a) Die Vorschrift des § 1410 BGB, wonach ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, schließt nach allgemeiner Ansicht nur die sogenannte Stufenbeurkundung (§ 128 BGB) aus, nicht aber auch die Vertretung eines Vertragsteils (so schon BGHZ 5, 344, 349).
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

    Der Gläubiger kann nämlich in einem solchen Fall sogleich nach § ZPO § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung (BGHZ 5, BGHZ 5 Seite 342 (BGHZ 5 Seite 344) = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 817; BGH, NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1262 (NJW Jahr 1978 Seite 1263)) oder eine Feststellungsklage nach § ZPO § 256 ZPO erheben (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 259 Anm. 1 A).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

    Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (Bestätigung von BGHZ 5, 344; 8, 23).

    Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (BGHZ 5, 344; 8, 23).

  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    In seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 9/52 (BGHZ 5, 344) - hat der Senat ausgesprochen, dass die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 besteht, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen will.

    Sie kann jedoch, wie in BGHZ 5, 344 dargelegt ist, nicht bloss in ihrer bestehenden Passung angewandt werden, sondern ist unter Heranziehung der Vorschrift des Art. 8 II Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes auszulegen.

    Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, in BGHZ 5, 344 auszusprechen, dass auch Sachen vorzulegen seien, in denen von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle, müssen auch für den Obersten Gerichtshof gelten.

    Es erscheint daher aus den Gründen, die zu der Entscheidung in BGHZ 5, 344 geführt haben, im Interesse der dem Bundesgerichtshof nunmehr übertragenen Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, notwendig, dass nach § 28 Abs. 2 verfahren wird, wenn ein Oberlandesgericht eine vom Obersten Gerichtshof entschiedene Rechtsfrage anders beantworten will, als es dieser Gerichtshof getan hat.

  • BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69

    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister

    Diese Entscheidungen begründen, obschon sie aus der Vorkriegszeit stammen, die Vorlegungspflicht (BGHZ 5, 344, 347) [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52].
  • OLG Frankfurt, 07.11.1996 - 5 UF 266/95

    Formerfordernis für eine Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages

    Die Heranziehung der zu § 1750 BGB a. F. ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5, 344, 351), wonach die Formfreiheit des § 167 Abs. 2 BGB nicht gilt, wenn die Vollmacht ein Teil eines einheitlichen Geschäfts ist, das der Form bedarf, auf den vorliegenden Fall, erscheint dem Senat danach als zu weitgehend.
  • BGH, 20.10.1954 - V BLwA 4/54

    Rechtsmittel

    , IV ZB 9/52, BGHZ 5, 344 [346/348] = NJW 1952, 744 = MDR 1952, 418 = DNotZ 1952, 368; BGH IV. ZS.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht irgendeiner Schranke unterliegt, ob insbesondere die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, erst nach dem Zusammenbruch ergangen sein muß oder ob hierfür auch ältere, vor diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen in Frage kommen, wie es für die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG angenommen wird (vgl. hierzu die angeführte Entscheidung BGHZ 5, 344 [348]).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53

    Rechtsmittel

    Die Forderung der Beklagten ist erst im Jahre 1951 entstanden (vgl. BGHZ 2, 300; 5, 352 [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52]; 10, 205 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51]; 15, 27) [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53].
  • BGH, 25.10.1956 - II ZB 18/56

    Täuschung durch ein in einer Firma enthaltenes Phantasiewort; Ähnlichkeit der

    Ein Vorlegungsfall ist auch dann gegeben, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen will (BGHZ 5, 344).
  • OLG Köln, 16.05.2006 - 23 WLw 14/05

    Qualifizierung eines Grundbesitzes als Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO);

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass durch die begehrte Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Rechtsstellung des Antragstellers beeinflusst wird (BGH MDR 1952, 419; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.Aufl., § 14 Rn.159; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3.Aufl., § 11 HöfeVfO Rn.1).
  • BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59

    Gesetzliche Vertretung des ehelichen Kindes

  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 76/54

    Abweichungsrechtsbeschwerde

  • BGH, 17.05.1974 - IV ZB 31/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für die

  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 504/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1953 - IV ZR 54/53

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51   

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https://dejure.org/1952,956
BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51 (https://dejure.org/1952,956)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1952 - V BLw 30/51 (https://dejure.org/1952,956)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1952 - V BLw 30/51 (https://dejure.org/1952,956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1952, 419
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51
    Aus dem Verfahrensverstoß ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden der Antragsteller (§ 10 LVR in Verbindung mit § 23 Abs. 2 LVO), wie sich andererseits daraus auch die in der höheren Instanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951, V BLw 5/50) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts ergibt.
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 14/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51
    Dass nicht nur Verletzung eines materiellen Rechts eines Beteiligten, sondern auch Verstösse gegen Verfahrensvorschriften eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung darstellen können, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 1, 352 und Beschluß vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts führt aber auch in solch einem Fall zu einer Klärung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ist nicht allein von theoretischem Interesse (zu solch einem Fall: Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419, 420).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10

    Hof im Sinne der Höfeordnung

    a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden würde (Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419 f. mwN; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rn. 159).
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Das rechtliche Interesse an einer Feststellung gem. § 11 Abs. 1 HöfeVfO fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr beeinflusst (Senat, Beschl. v.16.5.2006, 23 WLw 14/05, AUR 2007, 100 f., juris Rn9; BGH, Beschl. v. 8.4.1952, V BLw 30/51, MDR 1952, 419).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 12/10

    Berichtigung des Beschlusses OLG Köln - 23 WLw 12/10 - 28.06.2011 wegen

    Das rechtliche Interesse an einer Feststellung gem. § 11 Abs. 1 HöfeVfO fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr beeinflusst (Senat, Beschl. v.16.5.2006, 23 WLw 14/05, AUR 2007, 100 f., juris Rn9; BGH, Beschl. v. 8.4.1952, V BLw 30/51, MDR 1952, 419).
  • BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53

    Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte

    Die Zulassung eines solchen Verfahrens trägt auch ersichtlich für Fälle der vorliegenden Art einem dringenden Bedürfnis Rechnung, weil sonst der entscheidende Streitpunkt nicht in befriedigender Weise zur Klärung gebracht werden könnte (vgl. ausser dem oben angeführten Beschluss vom 27. Januar 1953 auch den Beschluss des Senats vom 8. April 1952, V BLw 30/51, RechtdLandw 1952, 307 = MDR 1952, 419).
  • BGH, 27.03.1969 - V BLw 24/68

    Übertragung eines ländlichen Fuhrunternehmens - Feststellung einer Hofeigenschaft

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine rechtliche Beziehung zu Sachen oder Personen beeinflußt wird (Beschluß des Senats vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, RdL 1953, 54 Nr. 33).
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 83/51

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 8. April 1952 (V BLw 30/51) ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen, wenn durch die beantragten Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine rechtlichen Beziehungen zu Sehen oder Personen beeinflußt werden, dagegen zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die begehrte Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewißheit, nicht erzielt werden würde.
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52

    Rechtsmittel

    Das rechtliche Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen an der von ihm erstrebten Klarstellung, daß mit dem Ableben des Kuno-Friedrich-Freiherr von E.-R. am 30. Januar 1945 nicht die Antragsgegner zu 1 bis 5 Eigentümer je eines Hofes, sondern der Antragsgegner zu 5 allein Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden ist, ist damit ebenfalls zu bejahen, Dagegen wird die Rechtslage des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar durch die Frage berührt, ob der gesamte Grundbesitz in fünf, oder weniger Höfe zerfällt (im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20. Februar 1951 zerfiel); denn damit wird keine unmittelbare Entscheidung über die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls (30. Januar 1945) getroffen (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 30/51, NJW 1952, 419); das ergibt sich allein schon daraus, daß z.B., wie noch weiter unten ausgeführt, der Fronhof im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof gewesen zu sein braucht und trotzdem Hof im Sinne der Höfeordnung bereits bei deren Inkrafttreten geworden sein kann.
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