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   BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53   

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https://dejure.org/1955,1289
BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1065 (Ls.)
  • MDR 1955, 404
  • DB 1955, 555
  • JR 1955, 419
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    I, Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung für befugt, Es geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspreöhung {BGHZ 5, 35 $ 13" 106 TOÖJT) davon aus, daß sich die Enteignung nur auf diejenigen Sachen und Gegenstände erstrecke, die sich im Machtbereich des enteignenden 4 'Landes befänden, und verneint, daß die in der Verordnung des Berliner Magistrats Ost vom 10« Mai 1949 ausgesprochene Enteignung die streitige Forderung erfaßt habe, weil sie im Zeitpunkt der Enteignung in Berlin-West belegen gewesen sei Die Belegenheit der Forderung stellt es unter Hinweis auf das Bundesgerichtshofs-Urteil vom 1. Februar 1952 - NJW 1952, 420 - und das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 4 Mai 1950 - NJW 1950, 643 - sowie auf Beitzke, JE 1951, 705, auf den Wohnsitz des Schuldners ab« Dazu führt es aus, es komme nicht auf den Wohnsitz zur Zeit der Entstehung der Schuld an, da der enteignende Staat, wenn der Schuldner in ein diesem Staate nicht mehr unterstehendes Gebiet verziehe, keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr besitze Schuldner sei auch nicht etwa das Geschäft, für dessen Betrieb seinerzeit der Kredit aufgenommen worden sei, sondern der Erblasser bzw die Beklagte persönlich Die Forderung sei demnach dort belegen, wo die Beklagte persönlich ihren Wohnsitz gehabt habe.
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    I, Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung für befugt, Es geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspreöhung {BGHZ 5, 35 $ 13" 106 TOÖJT) davon aus, daß sich die Enteignung nur auf diejenigen Sachen und Gegenstände erstrecke, die sich im Machtbereich des enteignenden 4 'Landes befänden, und verneint, daß die in der Verordnung des Berliner Magistrats Ost vom 10« Mai 1949 ausgesprochene Enteignung die streitige Forderung erfaßt habe, weil sie im Zeitpunkt der Enteignung in Berlin-West belegen gewesen sei Die Belegenheit der Forderung stellt es unter Hinweis auf das Bundesgerichtshofs-Urteil vom 1. Februar 1952 - NJW 1952, 420 - und das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 4 Mai 1950 - NJW 1950, 643 - sowie auf Beitzke, JE 1951, 705, auf den Wohnsitz des Schuldners ab« Dazu führt es aus, es komme nicht auf den Wohnsitz zur Zeit der Entstehung der Schuld an, da der enteignende Staat, wenn der Schuldner in ein diesem Staate nicht mehr unterstehendes Gebiet verziehe, keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr besitze Schuldner sei auch nicht etwa das Geschäft, für dessen Betrieb seinerzeit der Kredit aufgenommen worden sei, sondern der Erblasser bzw die Beklagte persönlich Die Forderung sei demnach dort belegen, wo die Beklagte persönlich ihren Wohnsitz gehabt habe.
  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 81/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    Auch wenn der streitige Kredit der Beklagten nur mit Rücksicht auf ihre im Aufträge des Reichsbeauftragten erfolgten Einlagerungen und nur auf Weisung der betreffenden Reichsstellen gewährt worden ist, so wird dadurch, wie der I"Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 81/53 - bereits näher dargelegt hat, die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt, daß es sich bei dieser Kreditgewährung an die Beklagte um einen handelsüblichen Kredit gehandelt habe und die Parteien einander insoweit auf bürgerlichrechtlicher Ebene gegenübergetreten sind.
  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    Solchenfalls ist, wie der Senat in dem Urteil vom 29. Mai 1951 - I ZH 65/50 - (in NJW 1951 S 652 nicht vollständig abgedruckt) bereits ausgesprochen hat, für die Belegenheit der Forderung der Sitz der als aus schließlicher Gerichtsstand vereinbarten Niederlassung der Bank maßgebend.
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04

    Rechtswirkungen eines Restitutionsbescheides; Währungsstatut für in

    b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befriedigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 180/76

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils - Verletzung der Pflichten des

    Soweit die Beklagte die Befürchtung geäußert hat, auf die Klageforderung ein zweites Mal an die oHG in L. leisten zu müssen, steht ihrer Verurteilung zur Zahlung im Bundesgebiet nicht schon die bloß theoretische Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme entgegen (vgl. BGHZ 25, 134, 152; BGH, Urt. v. 1.4.55 - I ZR 37/53, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 31; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Bem. 575 ff m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 5, 27 [35], 35 [37]; 13, 106 [108]. Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1935 - I ZR 37/53 -) hört die Wirkung der Enteignung da auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet.
  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

    In solchen Fällen wird dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht dann zugebilligt, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner durch den Enteignungsbegünstigten im Osten nochmals in Anspruch genommen wird (BGHZ 25, 134/152; 31, 97; BGH MDR 1955, 404; WM 1957, 1001).
  • BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54

    Rechtsmittel

    Das Urteil des I. Zivilsenats vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 -, auf das sich die Revision noch stützt, betrifft andererseits einen anders gelagerten Fall.
  • BGH, 10.04.1957 - V ZR 131/55

    Enteignung einer Staatsbank

    Dabei ergab sich, daß eine für alle Fälle geltende Entscheidung nicht möglich ist, sondern daß unter eingehender Würdigung des Einzelfalles geprüft werden muß, ob die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht (vgl. einerseits BGH vom 17. und 31. März 1953 I ZR 74/52 und 77/52 - Lind-Möhr BGB § 242 C d 10 und 9 - letztere auch NJW 1953, 861; BGHZ 12, 79 [87]; andererseits BGH vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 in NJW 1954, 310; BGH vom 1. April 1955 I ZR 37/53 in Lind-Möhr BGB § 242 C d - 31).
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 349/55

    Ostzonaler Konfiskationsmaßnahmen - Leitender Angestellter - Betriebsgeheimnisse

    auflösenden Macht endet (BGHZ 5, 27 /357= NJW 1952, 1012 /10157; BGHZ 5, 35 ß Z 7 = NJW 1952, 540; BGHZ 13, 106 /T08/== NJW 1954, 1195 /1196/; BGH, 1.Senat, vom 1. April 1955 - I ZB 37/53 - LM Nr. 31 zu § 242, Cd, BGB = NJW 1955, 1065 - Leitsatz - BGHZ 17, 209 ff. = NJW 1955 S.1151 ff.; vgl. auch Beitzke JZ 1956, 673 ff.).
  • BGH, 30.06.1955 - I ZR 186/53

    Rechtsmittel

    Ein solches Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wegen der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ist, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - ausgeführt hat, nicht schon dann zu gewähren, wenn die bloße Möglichkeit einer solchen Inanspruchnahme bestehe.
  • BGH, 06.11.1958 - II ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es komme nicht auf eine theoretische Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, sondern darauf an, ob im vorliegenden Fall greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Inanspruchnahme vorlägen (BGH LM § 242 Cd Nr. 9 und 10; BGH MDR 1955 S. 404; BGH WM 1957, 692; BGH WM 1957, 1001; BGH WM 1958, 426).
  • BGH, 04.07.1957 - II ZR 346/55

    Rechtsmittel

    Es müssen greifbare Anhaltspunkte für eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners vorliegen (BGH vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - WM 11 (1957), 692, 694).
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