Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.07.1955

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1
BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55 (https://dejure.org/1955,1)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1955 - GSZ 1/55 (https://dejure.org/1955,1)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1955 - GSZ 1/55 (https://dejure.org/1955,1)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Schmerzensgeld - Begriff der Billigkeit - Berücksichtigung des Verschuldensgrades, der wirtschaftlichen Verhältnisse, des Bestehens einer Haftpflichtversicherung eines Ausgleichsanspruchs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers und des Schädigers zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs - Grundsätzliche Berücksichtigung aller in ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bemessung des Schmerzensgeldes

    § 847 BGB a.F. (vgl. § 253 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 847
    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 149
  • NJW 1955, 1675
  • MDR 1956, 19
  • VersR 1955, 615
  • DB 1955, 988
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (693)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51

    Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
    Die Vorlag ist aber auch nach § 136 GVG gerechtfertigt, weil der vorlegende Senat von der Auffassung des III. Zivilsenatsim Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51 - (BGHZ 7, 223) abweichen will.

    Dieser neueren Auffassung hatte sich der III. Zivilsenat in dem Urteil vom 29. September 1952 (BGHZ 7, 223) insoweit angeschlossen, als er bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht berücksichtigte, während er die Frage, ob auch der Verschuldensgrad des Schädigers nicht zu berücksichtigen sei, dahingestellt gelassen hat.

    Das herausgestellt zu haben, ist das wesentliche Verdienst der Entscheidung des III. Senats in BGHZ 7, 223 [226/7], die zur Folge gehabt hat, daß das Schmerzensgeld nicht nur in seiner rechtlichen Bedeutung, sondern auch in seiner tatsächlichen Bewertung ernster genommen wurde als bisher.

  • OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16

    Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

    Der Große Senat des BGH hat in BGHZ 18, 149 bereits darauf hingewiesen, dass bei der Schmerzensgeldbemessung alle Begleitumstände auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen sind (beispielhaft OLG Frankfurt am Main, 9. April 2010 - 13 U 128/09 - OLG München, 26. April 2013 - 10 U 4118/11 - ausführlich OLG München, 22. März 2013 - 10 U 3619/10 -).
  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    I. Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 (BGHZ 18, 149) entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 847 BGB (aF, jetzt § 253 Abs. 2 BGB, so genanntes "Schmerzensgeld') alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem.

    Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NKBGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70).

    Die erste Vorlagefrage ist - der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) folgend - dahin zu beantworten, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können.

    Auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging davon aus, dass der Ausdruck "billig' eine feste technische Bezeichnung sei (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 mwN).

    Der Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will das Gesetz in diesen Fällen alle in Betracht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt wissen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.).

    Daraus lässt sich entnehmen, dass (auch) im Rahmen der Bemessung der billigen Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden können, sie dort aber - anders als im Fall des § 829 BGB - nicht im Vordergrund stehen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 152).

    Dazu wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 f.) Bezug genommen, denen auch aus heutiger Sicht nichts hinzuzufügen ist.

    Eine etwaige durch die Ansprüche verursachte wirtschaftliche Not des Schädigers oder ein etwaiges erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen (vermögendem) Geschädigtem und (vermögenslosem) Schädiger sind für die Entstehung des Anspruchs auch dann unerheblich, wenn die Haftung auf leichtester Fahrlässigkeit - beispielsweise auf einem so genannten Augenblicksversagen - beruht (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 158).

    Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzlich zu dem Ausgleich des Vermögensschadens zu leistenden billigen Entschädigung der Gedanke des Ausgleichs im Allgemeinen nicht dazu führen soll, den Schädiger in nachhaltige Not zu bringen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; vgl. Knöpfel AcP 155 (1956), 135, 140 einerseits, 157 andererseits).

    Die eingehenden Erwägungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.) zu dieser Frage sind nach wie vor gültig.

    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.

    Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist (zur Historie vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 155 ff.; Walter, Geschichte des Anspruchs auf Schmerzensgeld, 2004, S. 381 ff., 397), eine besondere Bedeutung.

    Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

    Eine entsprechende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Geschädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Ausgleich für einen immateriellen Schaden herbeigeführt werden kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157).

    In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönlichkeit - die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157) - im Mittelpunkt und muss bei der Bemessung der Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie auch sonst die Schwere der Schuld des Täters und die Leistungsfähigkeit des Schädigers berücksichtigt werden können (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 ff.; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585, 586).

    aa) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157).

    Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167).

    Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie - was der 2. Strafsenat nicht in Zweifel zieht - der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.).

    Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f.; Diederichsen, VersR 2005, 433).

    Auch hierzu sind die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) weiterhin maßgebend.

    Erst dadurch, dass der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 168), ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (vgl. auch Müller, VersR 1993, 909, 915 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Vieweg/Lorz in jurisPKBGB, Stand 1. Oktober 2014, § 253 Rn. 75).

    Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, juris Rn. 19).

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Zur Begründung hat er auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/56, BGHZ 18, 149, Bezug genommen.

    Auf Vorlage des VI. Zivilsenats (vgl. hierzu Knöpfel, AcP 155, 135 f. mwN) entschied jedoch der Große Senat für Zivilsachen (Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürften.

    aa) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen' bestimmt oder eine "billige Entschädigung' gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes' (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.).

    Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung (BGHZ 18, 149, 154 ff.).

    Damit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen Schädigern, die in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert werde (BGHZ 18, 149, 160 ff.).

    Nichts anderes gilt, wenn wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht eine "an sich' angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BGHZ 18, 149, 160 f.; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Januar 2001 - 8 U 685/00, OLGNL 2002, 217, 220).

    Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70).

    Das dagegen vorgebrachte Argument, bei Nichtvermögensschäden seien nach dem gesetzgeberischen Willen "alle Umstände des Falles' zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen.

    a) Lediglich im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers ist insoweit ein Maßstab erkennbar: Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen soll der Gedanke des Ausgleichs "unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit' im allgemeinen nicht dazu führen dürfen, "den Schädiger in schwere und nachhaltige Not zu bringen' (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728).

    Denn in diesem Fall belasten die wirtschaftlichen Folgen der Tat den Schädiger und die Familiengemeinschaft nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 165 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Juli 2015 - 12 U 948/14, juris Rn. 18).

    Auch bei dem vermögenslosen Schädiger kann daher die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse niemals zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes führen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers immer nur ein Umstand, und keineswegs der wichtigste, unter zahlreichen anderen sind, die Berücksichtigung verlangen (vgl. schon BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 160).

    Dabei können ein besonders verwerfliches Verhalten 51 52 des Schädigers, wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz, den Gedanken weitgehend zurückdrängen, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).

    Auch kann, je geringer der zum Ausgleich benötigte Betrag ist, umso eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers abgesehen werden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).

    b) Demgegenüber können nach dem Großen Senat für Zivilsachen besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers es zwar grundsätzlich "billig erscheinen' lassen, die Entschädigung im Rahmen des richterlichen Ermessensspielraums höher festzusetzen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).

    Der Fiskus kann sich hier nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie der Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 162 f.).

    Andererseits hält er es aber auch für möglich, dass im Einzelfall bei einem wirtschaftlich günstig gestellten Geschädigten aus genau diesem Grund eine Anhebung des Schmerzensgeldes erforderlich sein könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159).

    Danach kann es bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Geschädigten billig erscheinen, von den Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Geschädigten (BGH, Großer 59 60 Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).

    Keiner Berücksichtigung bedürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse demgegenüber, wenn eine Haftpflichtversicherung beim Schädiger besteht (vgl. BGHZ 18, 149, 165 f.; OLG München, NJW-RR 2013, 800, 802).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,45
BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,45) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Vorkonstitutioneller Instanzenzug

  • rechtsportal.de

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich zuständigen Stelle"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 193
  • NJW 1955, 1270
  • MDR 1956, 19
  • DVBl 1956, 748
  • DÖV 1957, 542
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Selbständige eigene Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) gegen die Maßnahmen des Untersuchungsführers sind daneben -- gemessen an Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtsweges (BVerfGE 4, 193 [198]; 9, 3 [7]; 16, 124 [127]) -- entbehrlich; denn es kann nicht erwartet werden, daß darauf die Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in der Sache anders lauten werden als die Entscheidungen auf die vom Anwalt eingelegten Beschwerden der Zeugen.
  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Selbst wenn es sich dabei um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gehandelt haben sollte und eine Beschwerde gemäß § 312 Satz 2, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft gewesen wäre, darf ein Rechtsirrtum des Amtsgerichts nicht dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde in Ermangelung der Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist (vgl. BVerfGE 19, 253 unter Verweis auf BVerfGE 4, 193 ).
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht