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   BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58   

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BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58 (https://dejure.org/1960,1902)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1960 - V ZR 119/58 (https://dejure.org/1960,1902)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1960 - V ZR 119/58 (https://dejure.org/1960,1902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 820
  • MDR 1960, 485
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Bergbau GmbH und den Grundeigentümern von geschlossenen Kaliabbauvertrages gewesen oder später geworden sei; auch nach dem Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis (1930) seien keine abändernden Vereinbarungen getroffen worden, durch welche die Möglichkeit der Quotennutzung zur Geschäftsgrundlage hätte werden können Die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundläge gewesen sei oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher, sofern sie nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, fUr das Revisionsgericht bindend (Urteile des Senats vom 15. Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291, und vom 18 November 1958, V ZR 40/57, LM BGB § 242 (Ba) Kr. 2? Bl. 5 R ) .

    Dieses hat die von den Klägern in anderem Zusammenhang vertretene Auffassung, daß sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kaufvertrag über das Abbaurecht abgeschlossen hätten und daß deren jährliche Zahlungen in Wirklichkeit Raten des Rechtskaufentgelte« seien (Berufungsfcegründung vom 21, ;-.März 1958), ausdrücklich abgelehnt, weil das Vertragsverhältnis der Parteien "wesentliche Züge des Pachtrechtes" trage; das ist rechtlich bedenkenfrei und deckt sich mit der Beurteilung von Kaliabbauver trägen der hier zur Erörterung stehenden Art durch den erkennenden Senat (NJW 1959, 2203; Urt. vom 15. Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291)o Eine Anwendung des § 16 UmstG kommt daher nicht in Betrachte.

    5. Ein auf § 242 BGB beruhendes außerordentliches Kündi grungsrecht aus wichtigem Grunde, wie es bei DauerschuldVerhältnissen gegeben sein kann (BGH NJW 1951, 836), wird der Beklagten vom Oberlandesgericht nicht zugebilligt.

    Nicht zu beanstanden ist endlich die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15- Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291 (BU S. 38); wenn nach jener Entscheidung möglicherweise sogar die Zerstörung einer Schachtanlage durch Explosion eingelagerter Munition, also durch ein betriebsfremdes Ereignis, noch unter das Risiko des Bergwerksunter- - 27.

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Daß der Verfahrensfehler, der in dem Unterbleiben einer ordnungsmäßigen Klagezustellung liegt, unter den Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 ZPO heilbar ist, weil insoweit keine Vorschrift, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann, verhetzt wird (Abs. 2 aaO), entspricht der einhelligen I&einung (BGHZ 25, 66, 72 m. Nachw.).

    Frei von rechtlichen Bedenken ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Antragstellung erstmals im Termin vom 21November 1957 unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles - in der Zeit zwischen dem 25. März 1952 und jenem Tage hat, da die Akten nahezu ständig versandt waren, Überhaupt keine mündliche Verhandlung stattgefunden - noch durch die Vorschrift des § 261 b Abs- 3 ZPO gedeckt war (vgl. BGH NJW 1953, 620 Nr. 5; 1956, 1319; BGHZ 25, 66, 76 f; IM ZPO § 261 b Nr. 4; Urteil vom 19. Januar I960, VI ZR 17/59)".

  • BGH, 16.01.1953 - V ZR 89/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Januar 1953, V ZR 89/51 (BdL 1953? 139? I 1 der Entscheidungsgründe) die Präge, ob eine nachträgliche:: Änderung der Geschäftsgrundlage eines lange vorher zustandegekommenen Vertrages überhaupt möglich sei, dahingestellt gelassen.

    Auch die Höhe ihrer Geldaufwendungen - die Revision behauptet, sie beliefen sich auf vier Millionen Mark - vermag daran nichts zu ändern (vgl, zum Umfang des Unternehmerrisikos bei Kaliabbauverträgen im übrigen das Urteil des erkennenden Senats vom 16, Januar 1953, V ZR 89/51, RdL 1953" 139" 1 2 der Entscheidungsgründe), Unerheblich sind endlich die Ausführungen der Revision darüber, daß keine Beteiligungsquote mehr gezahlt werde und daß damit die - ursprünglich bis zum 31- Dezember 1953 bemessene - Stillegung des Grubenbetriebes ''jeden Sinn verloren" habe und "gar nicht mehr bindend" gewesen sei,.

  • BGH, 19.01.1960 - VI ZR 17/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Frei von rechtlichen Bedenken ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Antragstellung erstmals im Termin vom 21November 1957 unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles - in der Zeit zwischen dem 25. März 1952 und jenem Tage hat, da die Akten nahezu ständig versandt waren, Überhaupt keine mündliche Verhandlung stattgefunden - noch durch die Vorschrift des § 261 b Abs- 3 ZPO gedeckt war (vgl. BGH NJW 1953, 620 Nr. 5; 1956, 1319; BGHZ 25, 66, 76 f; IM ZPO § 261 b Nr. 4; Urteil vom 19. Januar I960, VI ZR 17/59)".
  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 204/54

    Zustellung der Klageschrift "demnächst"

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Frei von rechtlichen Bedenken ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Antragstellung erstmals im Termin vom 21November 1957 unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles - in der Zeit zwischen dem 25. März 1952 und jenem Tage hat, da die Akten nahezu ständig versandt waren, Überhaupt keine mündliche Verhandlung stattgefunden - noch durch die Vorschrift des § 261 b Abs- 3 ZPO gedeckt war (vgl. BGH NJW 1953, 620 Nr. 5; 1956, 1319; BGHZ 25, 66, 76 f; IM ZPO § 261 b Nr. 4; Urteil vom 19. Januar I960, VI ZR 17/59)".
  • BGH, 18.11.1958 - V ZR 40/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Bergbau GmbH und den Grundeigentümern von geschlossenen Kaliabbauvertrages gewesen oder später geworden sei; auch nach dem Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis (1930) seien keine abändernden Vereinbarungen getroffen worden, durch welche die Möglichkeit der Quotennutzung zur Geschäftsgrundlage hätte werden können Die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundläge gewesen sei oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher, sofern sie nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, fUr das Revisionsgericht bindend (Urteile des Senats vom 15. Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291, und vom 18 November 1958, V ZR 40/57, LM BGB § 242 (Ba) Kr. 2? Bl. 5 R ) .
  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Dieses hat die von den Klägern in anderem Zusammenhang vertretene Auffassung, daß sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kaufvertrag über das Abbaurecht abgeschlossen hätten und daß deren jährliche Zahlungen in Wirklichkeit Raten des Rechtskaufentgelte« seien (Berufungsfcegründung vom 21, ;-.März 1958), ausdrücklich abgelehnt, weil das Vertragsverhältnis der Parteien "wesentliche Züge des Pachtrechtes" trage; das ist rechtlich bedenkenfrei und deckt sich mit der Beurteilung von Kaliabbauver trägen der hier zur Erörterung stehenden Art durch den erkennenden Senat (NJW 1959, 2203; Urt. vom 15. Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291)o Eine Anwendung des § 16 UmstG kommt daher nicht in Betrachte.
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Soweit sie auch hier wieder auf die vom Berufungsgericht festgestellte Erwartung der Vertragsschließenden zurücki kommt, daß abbauwürdige und dem Abbau zugängliche Mineralien vorhanden seien, kann auf die früheren Erörterungen toben zu Nr, 1) verwiesen werden, wo bereits gezeigt wurde, daß die Revision ihr Augenmerk lediglich auf einzelne, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung, herausgegriffene Sätze richtet; nach der nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung sollte das War.tegeld auch bei nichtbestehender Abbaumöglichkeit gezahlt werden" Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht ferner nicht verabsäumt, sich zu vergegenwärtigen, was die Vertragspartner getan hätten, wenn sie mit der Möglichkeit dessen gerechnet hätten, was sich dann später, von ihnen unerwartet, herausgestellt habe; vielmehr hat es dies, wie seine Ausführungen zeigen, unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 7, 231? 235; 9, 273; 23, 282) -zur ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze getan, ist dabei aber zur Verneinung einer Vertragslücke aus dem Grunde gelangt, weil nach dem Willen der Beteiligten den Kali-Interessenten das Wartegeld auch dann gebühren sollte, wenn überhaupt keine Nutzung des Abbaurechts möglich wäre; das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • RG, 26.04.1918 - III 2/18

    Ergänzende Vertragsauslegung durch den Richter

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Soweit sie auch hier wieder auf die vom Berufungsgericht festgestellte Erwartung der Vertragsschließenden zurücki kommt, daß abbauwürdige und dem Abbau zugängliche Mineralien vorhanden seien, kann auf die früheren Erörterungen toben zu Nr, 1) verwiesen werden, wo bereits gezeigt wurde, daß die Revision ihr Augenmerk lediglich auf einzelne, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung, herausgegriffene Sätze richtet; nach der nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung sollte das War.tegeld auch bei nichtbestehender Abbaumöglichkeit gezahlt werden" Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht ferner nicht verabsäumt, sich zu vergegenwärtigen, was die Vertragspartner getan hätten, wenn sie mit der Möglichkeit dessen gerechnet hätten, was sich dann später, von ihnen unerwartet, herausgestellt habe; vielmehr hat es dies, wie seine Ausführungen zeigen, unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 7, 231? 235; 9, 273; 23, 282) -zur ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze getan, ist dabei aber zur Verneinung einer Vertragslücke aus dem Grunde gelangt, weil nach dem Willen der Beteiligten den Kali-Interessenten das Wartegeld auch dann gebühren sollte, wenn überhaupt keine Nutzung des Abbaurechts möglich wäre; das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Soweit sie auch hier wieder auf die vom Berufungsgericht festgestellte Erwartung der Vertragsschließenden zurücki kommt, daß abbauwürdige und dem Abbau zugängliche Mineralien vorhanden seien, kann auf die früheren Erörterungen toben zu Nr, 1) verwiesen werden, wo bereits gezeigt wurde, daß die Revision ihr Augenmerk lediglich auf einzelne, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung, herausgegriffene Sätze richtet; nach der nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung sollte das War.tegeld auch bei nichtbestehender Abbaumöglichkeit gezahlt werden" Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht ferner nicht verabsäumt, sich zu vergegenwärtigen, was die Vertragspartner getan hätten, wenn sie mit der Möglichkeit dessen gerechnet hätten, was sich dann später, von ihnen unerwartet, herausgestellt habe; vielmehr hat es dies, wie seine Ausführungen zeigen, unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 7, 231? 235; 9, 273; 23, 282) -zur ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze getan, ist dabei aber zur Verneinung einer Vertragslücke aus dem Grunde gelangt, weil nach dem Willen der Beteiligten den Kali-Interessenten das Wartegeld auch dann gebühren sollte, wenn überhaupt keine Nutzung des Abbaurechts möglich wäre; das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08

    Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des

    Als "verzichtbare Norm" erfasst § 295 ZPO die unterbliebene Zustellung einer Klageschrift und auch die formlose Übersendung eines klageerweiternden Schriftsatzes i.S.v. § 261 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1960, III ZR 104/59, VersR 1967, 395; BGH, Urteil vom 24.02.1960, V ZR 119/58, NJW 1960, 820; Zöller/Geimer-Greger, § 295, Rn 3, § 253, Rn 26a).
  • LAG Hessen, 18.07.2014 - 10 Sa 187/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit einer Ausreisepauschale bei

    Auch das einfache Übersenden einer Klageerweiterung anstelle der Zustellung ist heilbar nach § 295 Abs. 1 ZPO ( vgl. BGH, 24. Februar 1960 - V ZR 119/58 - NJW 1960, 820 ).
  • BGH, 23.03.1960 - V ZR 6/59

    Schadensersatz bei fehlender Löschung von Hypotheken - Pflicht zur Abtretung

    Denn dafür wäre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282, 285 [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1960, V ZR 119/58) nur Raum gewesen, wenn eine Vertragslücke vorläge.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58   

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BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 485
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.07.1925 - IV 377/24

    Rechtsweg; Ansprüche aus der Säkularisation

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs gehören solche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist (RGZ 111, 211; BGHZ 9, 539? 357) Diese Ausnahme trifft hier nicht zu Nach § 40 Abs. 1 der Verwsltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) ist zwar der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind Diese Regelung gilt aber erst vom 1. April I960 an (§ 195 Abs. 1 VwGO).
  • RG, 23.11.1920 - VII 484/19

    Umfang der gemeinrechtlichen Kirchenbaulast

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Im ersteren Falle lag die Annahme nahe, die Beklagte habe sich zur Zahlung eines Gehaltszuschusses an den jeweiligen Amtsinhaber verpflichten wollen, während im letzteren Palle aus der Natur der Sache sich ergab, daß die Vereinbarung sich nur auf den bestellten Vikar S< bezog- Auf diese Unterscheidung wollte das Berufungsgericht abstellen, wenn es von einem Privatdienstvertrag spricht« Maßgebend war also in diesem Zusammenhang die mit der Würdigung als Privatdienstvertrag stillschweigend ausgesprochene (negative) Feststellung, daß nicht einem Amtsträger der bischöflichen Behörde die Zahlung eines Gehaltszuschusses versprochen worden war- Biese Feststellung entspricht auch der damaligen Rechtslage- Nach gemeinem katholischen Kirchen recht wurden zu jener Zeit die nötigen Hilfsgeistlichen (Kapläne, Vikare) vom Pfarrer mit Genehmigung des Ordinarius berufen und von ihm besoldet und unterhalten (RGZ 100, 271)« Erst der Codex Juris Canonici (CJC) hat aus den "'Mietlingen" des Pfarrers kirchliche Beamte gemacht, die nur vom Bischof ernannt und abberufen werden können und eine feste Besoldung erhalten (Wenner, Kirchliches Vermögensrecht § 35 S- 122 f unten; Hilling, A-f-k-KR 99 5, 23; derselbe, Bas Personen recht des Codex Juris Canonici S- 227)- Der staatliche Gesetzgeber hat deshalb die Verteilung der Geschäfte, die Bau er der Vertretung und die dem Kaplan dafür zukommende Besoldung lediglich dem zwischen dem Pfarrer und dem Kaplan unter Approbation der geistlichen Oberen zu schließenden Vertrag Vor behalten (preußisches Allgemeines Bandrecht Teil II Tit- 11 § 513)o Stand mithin das kirchliche Recht der Anstellung eines Hilfsgeistlichen durch den Pfarrer von R H I nicht entgegen, so war auch kein Hindernis gegeben, daß die politische Gemeinde mit Billigung des Pfarrers einen Pfarrgehilfen ein stellte und ihm einen bestimmten Unterhalt zusicherte, v/eil diese Regelung einem allseitigen Wunsch der GemeindeMitglie der entsprach- Baß die Bienstleistung nicht erzwungen werden konnte, besagt nicht, daß zwischen der Beklagten und dem 10.
  • RG, 26.11.1940 - VII 27/40

    1. Zum Begriff der (öffentlichrechtlichen) Widmung. 2. Setzt die Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Welche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung" Die Bereitstellung kann auch in der Gewährung laufender Zuschüsse zum Gehalt eines Organs oder Bediensteten der künftigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen (RGZ 165, 242, 245, 246).
  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 122/09

    Wirtschaftliche Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft: Pflicht der nicht

    Nach feststehender Rechtsprechung können jedoch auch Drittrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, MDR 1960, 485; Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Dabei ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM § 256 ZPO Nr. 59; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 136 f; BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 = WM 1990, 1240 f = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 17).

    Zwar können Gegenstand der Feststellungsklage nur Rechtsverhältnisse des Privatrechts und solche sein, hinsichtlich deren der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 a.a.O.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdnr. 35; Zöller/Stephan, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdnr. 3).

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Ist für einen Streitgegenstand der Zivilrechtsweg eröffnet, gilt dies für alle Klageformen einschließlich der Feststellungsklage (RGZ 123, 181, 183; BGH Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM Nr. 59 zu § 256 ZPO; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 1 Anm. II A 2a).

    Auch der Umstand, daß nicht der vermeintlich Berechtigte, sondern ein Dritter auf Feststellung klagt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung (BGH Urteil vom 2. März 1960 aaO).

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 37/89

    Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Vielmehr genügt auch die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen der - beklagten Partei und einem Dritten, wenn die Klagepartei aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gerade gegenüber der beklagten Partei hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 75/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1, negative Feststellung 1; 2. März 1960 - V ZR 131/58 - LM § 256 ZPO Nr. 59; 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 - NJW 1969, 136; 14. März 1956 - V ZR 169/54 - LM § 256 ZPO Nr. 34).
  • BGH, 11.07.1990 - VIII ZR 165/89

    Zurückverweisung der Sache wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungs- und

    Diesen Gesichtspunkt hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als relevant für ein rechtliches Interesse an der Feststellung herangezogen (Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 unter 2, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe im übrigen auch für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, LM ZPO § 256 Nr. 59).
  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 84/10

    Schadensrecht - Kauf von Waldgrundstücken und Rücktritt

    Hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (Senatsurteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, Rn. 9, juris; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379; vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46).
  • BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
    Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und dem Dritten in ihrem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 [mit Nachweisen], vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, WM 1959, 506 und vom 2. März 1960, V ZR 131/58, MDR 1960, 485 Nr. 49).
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