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   BGH, 10.05.1960 - VIII ZR 90/59   

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BGH, 10.05.1960 - VIII ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1143)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1960 - VIII ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1143)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1143)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1517
  • MDR 1960, 668
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Die für den unmittelbaren Besitzer sprechende Vermutung, daß er Eigenbesitzer ist (BGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59, NJW 1960, 1517, 1518; v. 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63, WM 1964, 1026, 1027; v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1006 BGB Rn. 9), streitet dann auch für das ehemalige Organ einer juristischen Person.
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 406/11

    (Gestellter Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung zugunsten des Fahrzeugbesitzers;

    In Ermangelung anderer Anhaltspunkte wird der Eigenbesitz vermutet (RGZ 156, 63, 64; BGH NJW 1960, 1517, 1518).

    Wird sein Vorbringen widerlegt, kann allerdings die freie Beweiswürdigung dazu führen, die für den Eigenbesitzer sprechende Eigentumsvermutung als entkräftet anzusehen (BGH NJW 1960, 1517, 1518).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21

    Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs

    Schließlich enthebt die Vermutung des § 1006 BGB den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (st. Rspr., BGH, Urteil vom 10.05.1960 - VIII ZR 90/59, NJW 1960, 1517, 1518; Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00, Rn. 7, juris).
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Demgemäß ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 zugunsten der Beklagten zu vermuten, daß diese bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzerin, sowie aufgrund des Eigenbesitzes auch Eigentümerin (BGH, Urteile vom 10.5.1960 - VIII ZR 90/59 -, 5.7.1967 - VIII ZR 169/65 - und vom 23.4.1975 - VIII ZR 58/74 - LM BGB § 1006 Nr. 7 unter III 1 a, Nr. 10 unter 2 b und Nr. 14 unter 2 a) und Aktionärin geworden ist.
  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 24 U 146/18

    Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

    In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist der Eigenbesitz zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59 - NJW 1960, 1517).
  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 42/75

    Voraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Falle eines auffälligen

    Daraus leitet sich, nachdem die Beklagten den Besitz durch Veräußerung der Pferde wieder verloren haben, nach § 1006 Abs. 2 BGB die doppelte Vermutung her, daß die Beklagten mit der Besitzerlangung Eigenbesitzer und Eigentümer geworden und während der Dauer ihres Besitzes geblieben waren (Senatsurteile vom 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59 = LM BGB § 1006 Nr. 7 = NJW 1960, 1517 = WM 1960, 936 und vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 181/68 = WM 1970, 1272).

    Wenn sie dies - wie hier - dennoch getan und sich auf Kaufverträge mit dem Zeugen R. sowie auf Übereignung durch den Verkäufer berufen haben, ändert das nichts an der Beweispflicht des Klägers (Senatsurteile vom 10. Mai 1960 - a.a.O. - m.w.N. und vom 11. Oktober 1961 - VIII ZR 113/60 = LM BGB § 1006 Nr. 9).

    In einem solchen Falle hat aber das Gericht unter Würdigung des Beweisergebnisses zu prüfen, ob es die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet; dabei hat es - wie in jeder Beweiswürdigung - auch Beweisanzeichen und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 10. Mai 1960 - a.a.O. - und vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59 = LM BGB § 1006 Nr. 8 = NJW 1961, 777 = WM 1961, 150).

  • KG, 22.01.2018 - 22 U 65/16

    Verkehrsunfallklage nach Beschädigung eines Taxis: Pflicht des Klägers zur

    Ob es auf einen genauen Vortrag zum Erwerb des Fahrzeugs ankommt, wie das Landgericht meint (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92 -, juris Rdn. 16; Urteil vom 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 - 4 U 393/11 - 124 -, juris Rdn. 28; anders wohl LG Berlin, Beschluss vom 07. April 2016 - 45 S 103/15 -, juris), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 30.11.1988 - VIII ZR 305/87

    Pflicht zur Führung eines Beweises über einen Eigentümerwechsel - Folgen der

    Unerheblich ist dabei, ob das dem Besitzerwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft - nach Darstellung des Beklagten hier Leihe, nach Behauptung des Klägers Kauf - zwischen den Beteiligten streitig ist (Senatsurteil vom 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59 = LM BGB § 1006 Nr. 7 = WM 1960, 936 unter III 1 b).
  • OLG Dresden, 21.02.1996 - 6 U 1211/95

    Rechtsweg für Ansprüche aus Restitutionstatbestand

    Zwar schöpft die Widerlegung des von dem Vermutungsbegünstigten behaupteten Erwerbsgrundes die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht aus und ist der Vermutungsgegner gehalten, alle nach dem Parteivorbringen in Betracht kommende Erwerbsgründe zu widerlegen (BGH JR 1978, 18, 20 mit Anmerkung Baumgärtel/Wittmann; NJW 1960, 1517, 1518; NJW 1961, 777, 779; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 1006 Rdnr. 17; Palandt/Bassenge, BGB , 55. Aufl., 1006 Rdnr. 7; Staudinger/Gursky, BGB , 12. Auf 1., § 1006 Rdnr. 34 f f; MüKo - BGB /Medicus, § 1006 Rdnr. 16), jedoch sind solche Erwerbsvorgänge zugunsten des öffentlichen Vermögens der DDR nicht ersichtlich.
  • OLG Köln, 25.01.2010 - 27 U 23/09

    Reichweite der Eigentumsvermutung

    Es spricht jedoch für den unmittelbaren Besitzer die Vermutung, dass er Eigenbesitzer ist (vgl. BGH NJW 1960, 1517; NJW-RR 1989, 651).
  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 181/68

    Der unmittelbare Besitz - Abgrenzung zwischen Fremdbesitz und Eigenbesitz -

  • BGH, 11.10.1961 - VIII ZR 113/60
  • OLG Hamm, 09.01.1998 - 29 U 90/97
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 88/59   

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https://dejure.org/1960,7988
BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 88/59 (https://dejure.org/1960,7988)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1960 - VIII ZR 88/59 (https://dejure.org/1960,7988)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1960 - VIII ZR 88/59 (https://dejure.org/1960,7988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 45/88

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer

    So kann der Verkäufer von dem Käufer, der die Ware vertragswidrig nicht abnimmt, als entgangenen Gewinn den Unterschied zwischen Vertragspreis und billigerem Einkaufspreis (Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VIII ZR 88/59 = LM BGB § 252 Nr. 5; RGZ 60, 346, 347) oder - wenn er selbst Hersteller der Ware ist - den Unterschied zwischen Vertragspreis und Herstellungspreis beanspruchen (RG JW 1919, 445).
  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 317/93

    Umfang des Schadens eines Gebrauchtwagenhändlers bei Nichtabnahme eines

    Vielmehr enthält die Regelung des § 252 Satz 2 BGB im Handelsverkehr zugunsten des Verkäufers die weitere Vermutung, daß dieser bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Kaufvertrages auch mit dem zweiten Käufer einen Vertrag über die von ihm vertriebenen Waren geschlossen und zu dessen Erfüllung imstande gewesen wäre, so daß ihm der entsprechende Gewinn aus diesem Zweitgeschäft entgangen ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - VIII ZR 88/59 = LM BGB § 252 Nr. 5 = JZ 1961, 27 f [BGH 03.05.1960 - VIII ZR 88/59] mit Anm. Steindorff aaO S. 12 f; Baumgärtel/Strieder aaO; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 376 Rdnrn. 32 - 33 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

    a) Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß die Klägerin keinen Schaden erlitten hätte, wenn sie das Kraftfahrzeug an einen anderen Käufer zu dem mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis veräußert hätte0 Es ist bereits erwähnt worden, daß die Pauschalierungsabrede einer abstrakten Schadensberechnung nahe kommto Bei abstrakter Schadensberechnung hat der erkennende Senat angenommen, im Warenhandel bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß dann, wenn ein Käufer die Kaufsache nicht abgenommen hat und der Verkäufer sie anderweit veräußert, dem Verkäufer deshalb Gewinn entgeht, weil er bei Erfüllung de3 ersten Kaufvertrages auch den zweiten Kaufvertrag durch Lieferung anderweit beschaffter Ware abgewickelt und dabei Gewinn erzielt hätte (Urteil vom 3 Mai I960 - VIII ZR 88/59 - EM BGB § 252 Nr. 5 = JZ 1961, 27 mit Aufsatz von Steindorff JZ 1961 s 12 ff; vglc auch BAG NJW 1967? 751) = Zu den marktgängigen Waren sind auch gebrauchte Kraftfahrzeuge jedenfalls dann zu rechnen5 wenn es sich wie hier um die gewerbsmäßige Veräußerung eines Kraftfahrzeugs handelt, dessen Typ im Serienbau in großer Zahl hergestellt wird und keine nur für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmten besonderen Eigenschaften ausweisto In diesem Fall besteht die Vermutung, daß der Verkäufer, wenn der Käufer den Wagen abgenommen hätte, sich im Rahmen des Gebrauchtwagenhandols einen anderen Wagen der vom zweiten Käufer gewünschten Art beschafft hätte und auch den zweiten Kaufvertrag hätte schließen und erfüllen können., Wenn, wie die Beklagte selbst vorträgt, die Preise für gebrauchte LKW in der Zeit zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages vom 2" Dezember 1965 und dem ander weiten Verkauf am 16" April 1966 nicht gefallen sein sollten , wäre zu vermuten, daß die Klägerin aus dem Verkauf vom 16. April 1966 etwa denselben Gewinn gezogen hätte, wie sie ihn erzielt hätte, wenn der Beklagte den verkauften Wagen am 6c Dezember 1965 abgenommen hätte.
  • KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14

    Liefervertrag über Solarzellen: Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung;

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass der Verkäufer seinen Schaden im Wege der abstrakten Schadensberechnung entweder nach der Differenz zwischen dem Vertragspreis und seinen durchschnittlichen oder gewöhnlichen Beschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber nach der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis, also dem Preis berechnen darf, zu dem er die Ware jederzeit auf dem Markt veräußern könnte (vgl. Emmerich, aaO. Rn. 31; BGH, Urteil vom 03.05.1960 - VIII ZR 88/59 - juris).
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