Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.06.1961

Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61   

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BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61 (https://dejure.org/1961,870)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1961 - 4 StR 94/61 (https://dejure.org/1961,870)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1961 - 4 StR 94/61 (https://dejure.org/1961,870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des vollendeten Missbrauchs zur Unzucht vom versuchten Missbrauch zur Unzucht - Erfordernis einer (zumindest beabsichtigten) körperlichen Berührung - Flüchtige und oberflächliche Berührung der bekleideten weiblichen Brust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 87
  • NJW 1961, 1635
  • MDR 1961, 780
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.08.1960 - 4 StR 307/60
    Auszug aus BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61
    Grundsätzlich trifft der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", dann zu, wenn der Körper (die Person) eines Beteiligten (des Täters oder seines Opfers oder eines Dritten) als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen worden ist; dabei ist jedoch nicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung stattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt worden ist (BGHSt 7, 48, 51 [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54]; 8, 1, 3 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]; 15, 118, 120) [BGH 19.08.1960 - 4 StR 307/60].

    Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Wortfassung des Tatbestandes, die - im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGHSt 15, 121 [BGH 19.08.1960 - 4 StR 307/60]) - auf den Körper des anderen als Angriffsziel hindeutet.

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BGHSt 15, 118).

  • BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61
    Grundsätzlich trifft der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", dann zu, wenn der Körper (die Person) eines Beteiligten (des Täters oder seines Opfers oder eines Dritten) als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen worden ist; dabei ist jedoch nicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung stattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt worden ist (BGHSt 7, 48, 51 [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54]; 8, 1, 3 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]; 15, 118, 120) [BGH 19.08.1960 - 4 StR 307/60].

    Die von der Strafkammer für ihre erweiternde Auslegung angeführte Entscheidung BGHSt 7, 48 (UA 15 irrig "Bd. I") betrifft einen Fall, in dem der Täter seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt und somit eine schamverletzende Handlung an seinem Körper vorgenommen hat.

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

    Auszug aus BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61
    Vielmehr kommt es dabei auf die gesamten Verhältnisse, vor allem die aus den Begleitumständen zu entnehmende Gesinnung und Willensrichtung des Täters an (vgl. u.a. BGHSt 2, 163, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; GA 1954, 243).
  • BGH, 14.06.1955 - 1 StR 450/54
    Auszug aus BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61
    Grundsätzlich trifft der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", dann zu, wenn der Körper (die Person) eines Beteiligten (des Täters oder seines Opfers oder eines Dritten) als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen worden ist; dabei ist jedoch nicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung stattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt worden ist (BGHSt 7, 48, 51 [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54]; 8, 1, 3 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]; 15, 118, 120) [BGH 19.08.1960 - 4 StR 307/60].
  • RG, 18.05.1942 - 2 D 109/42

    Unzüchtige Reden, unterstützt durch unzüchtige Anschauungsmittel, können in der

    Auszug aus BGH, 12.05.1961 - 4 StR 94/61
    Das Reichsgericht ist in einem solchen Falle nur in "entsprechender Anwendung des § 174 StGB" (gemäß dem inzwischen aufgehobenen § 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935) zur Verurteilung gelangt und hat die unmittelbare Anwendung des Tatbestandes ausdrücklich abgelehnt (RGSt 76, 165).
  • BGH, 12.11.1965 - 4 StR 542/65

    Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind - Glaubwürdigkeit des Opfers eines

    Der Abhängige wird nicht schon dadurch i.S. dieser Bestimmung zur Unzucht mißbraucht, daß der Täter vor ihm unzüchtige Reden führt (BGHSt 16, 87 = NJW 1961, 1635 Nr. 19) oder daß er ihm unzüchtige Bilder zum Betrachten gibt (Schönke/Schröder, 12. Aufl., 1965, Rz. 25 zu § 174 StGB).
  • BGH, 31.10.1963 - 2 StR 367/63

    Anforderungen an den Umfang der Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen

    Die Strafkammer übersieht zudem, daß das Zeigen eines künstlichen Geschlechtsteils sich nur an das Vorstellungsvermögen oder das Empfindungsleben des Jungen wendete, daß dadurch aber nicht der Körper eines der Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benützt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen wurde (BGHSt 15, 118; 16, 87) [BGH 02.06.1961 - 2 ARs 70/61].
  • BGH, 02.02.1965 - 1 StR 562/64

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung BGH NJW 1961, 1635 Nr. 19 (mit krit. Anm. v. Martin in LM Nr. 29 zu § 174 Nr. 1 StGB) betraf das Führen unzüchtiger Reden allein .
  • BGH, 01.02.1963 - 5 StR 592/62

    Rechtsmittel

    Die Bundesanwaltschaft verweist auf BGHSt 16, 87, 88 [BGH 12.05.1961 - 4 StR 94/61], wonach grundsätzlich der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung usw. anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", nur dann zutrifft, wenn der Körper eines Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder in Mitleidenschaft gezogen wird.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1961 - 5 StR 82/61   

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https://dejure.org/1961,1394
BGH, 02.06.1961 - 5 StR 82/61 (https://dejure.org/1961,1394)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1961 - 5 StR 82/61 (https://dejure.org/1961,1394)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1961 - 5 StR 82/61 (https://dejure.org/1961,1394)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 71
  • NJW 1961, 1482
  • MDR 1961, 780
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 20.12.1934 - 3 D 1262/34

    1. Muß auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder

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  • BGH, 23.09.1964 - 2 StR 185/64
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  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    b) Die Feststellung des Grades der Alkoholisierung, der die Voraussetzungen des § 21 StGB und damit die einer verminderten Schuldfähigkeit erfüllt, betrifft nach gefestigter Rechtsprechung nicht die Schuld-, sondern einzig die Rechtsfolgenfrage (vgl. BGHSt 16, 71, 72; Lackner/Kühl § 21 Rn. 1, Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 17).
  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

    Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit - anders als deren Ausschluss nach § 20 StGB - kein Teil der Schuldfrage, sondern Rechtsfolgenfrage ist (BGHSt 16, 71, 72; Lackner/ Kühl § 21 Rn. 1), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht an Hand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch: Prüfung der Schuldfähigkeit

    Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit - anders als deren Ausschluss nach § 20 StGB - kein Teil der Schuldfrage, sondern Rechtsfolgenfrage ist (vgl. BGHSt 16, 71, 72; Lackner/ Kühl § 21 Rn. 1), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht an Hand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15).
  • BGH, 15.01.1965 - 4 StR 463/64

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 29), der sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte (BGHSt 16, 71), war ein wegen Meineids verurteilter Angeklagter auch in solchem Falle nach § 161 StGB für unfähig zu erklären, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
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