Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.10.1962

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61   

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https://dejure.org/1962,100
BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
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Hausfrau I

§§ 842, 843 BGB;

§§ 845, 1356 BGB aF;

normativer Schaden

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 842, 843, 845
    Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 55
  • NJW 1962, 2248
  • MDR 1963, 41
  • VersR 1962, 1107
  • DB 1962, 1505
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 23.05.1914 - VI 158/14

    Schadensersatzansprüche der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • RG, 26.11.1900 - VI 268/00

    Haftpflichtgesetz § 3 (3 a). Erwerb der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • RG, 19.05.1930 - VI 576/29

    1. In welchem Umfang haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn bei dessen

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2).

    Allerdings begründet der bloße Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v. 31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024).

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Vor allein beruft sich die Revision darauf, daß der Bundesgerichtshof diese Erwägung in seinen Urteilen BGHZ 40, 345, 351 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] und 45, 212 herangezogen hat, in denen er dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch dann für die ihm entzogene Nutzungsmöglichkeit Ersatz zugebilligt hat, wenn dieser sich keinen Ersatzwagen gemietet hatte, Ferner weist die Revision darauf hin, daß schon das Reichsgericht erklärt hatte (RGZ 152, 208, 212), bei den aus § 845 BGB hergeleiteten Ansprüchen wegen entgangener Dienste liege der Schaden im Wegfall der von dem Verletzten geleisteten Arbeit; es komme, weil es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste und nicht um einen Schadens-Ersatzanspruch handele, nicht darauf an, ob eine Ersatzkraft eingestellt und entlohnt worden war, Richtig ist, daß auch der Bundesgerichtshof, der allerdings auch diesen Anspruch als Schadenersatzanspruch ansieht, es für unerheblich hält, ob der Geschädigte eine Ersatzkraft bezahlt hatte (BGHZ 4, 123, 130 [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51] ; 38, 55, 59) [BGH 25.09.1962 - VI ZR 244/61] .

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob Leistungen eines Dritten (des Arbeitgebers: BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] - des Ehemannes: BGHZ 38, 55; 50, 306) [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] einem Schädiger zugute kommen können, weil sie dem Geschädigten als Vorteil anzurechnen seien, so daß sein Schaden im Sinne der Differenztheorie gleich Null sein könnte.

    Nur der Satz, daß dies nicht richtig ist, weil es nicht so sehr auf den rechnerischen Schaden ankommt, vielmehr dessen "normativer" Charakter stärker zu betonen ist, ist der Kern der Entscheidungen BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] und 51, 309, 311. Wenn im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen von "Wegfall der Arbeitskraft selbst" die Rede ist, so ist damit, wie es an anderen Stellen dieser Entscheidung heißt (BGHZ 50, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ), der Ausfall der Arbeitsleistung gemeint, nämlich der Haushaltführung durch die Ehefrau Gerade das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 38, 55, auf das der Große Senat Bezug nimmt, hat es auf die "tatsächliche Arbeitsleistung" der verletzten Ehefrau abgestellt und betont, daß ihr nicht etwa der Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehende Minderung ihrer Arbeitskraft gewährt werden könne (a.a.O. S. 60 und S. 58/59).

  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

    Der Ersatzanspruch dient dem Ausgleich dafür, daß die Verletzte gehindert ist, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (Senatsurteil BGHZ 38, 55, 59; BGHZ GSZ 50, 304).

    Sie stellt eine im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BGHZ 38, 55, 58; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdnr. 41) sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft dar (BGHZ 59, 172, 174).

    Von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit unterscheidet sie sich nur dadurch, daß sich der wirtschaftliche Erfolg nicht unmittelbar in Form eines Entgelts oder Gewinns niederschlägt, sondern dadurch auswirkt, daß für die Familiengemeinschaft notwendige Dienstleistungen nicht durch andere Familienmitglieder oder entgeltlich durch Dritte erbracht werden müssen (vgl. BGHZ 38, 55, 59).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,835
BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,835)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1962 - VI ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,835)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1962 - VI ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs - Bestimmbarkeit des begrenzten, zum Marktverkehr zugelassenen Personenkreises - Durch einen Ausweis dokumentierte Zugehörigkeit zu einem fest umrissenen Personenkreis - Entsprechende Anwendung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 152
  • MDR 1963, 41
  • VersR 1962, 1209
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1956 - VI ZR 127/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61
    Darin ist mit Recht das wesentliche Unterscheidungsmerkmal gesehen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senate vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 = VersR 1957, 41; ferner Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl, § 1 StVG Anm. C I a; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl., § 1 StVO Anm. 3 a, mit Nachw.).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61
    Wie die Revision nicht verkennt, liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen vermag, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414 Nr. 173).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.1956 - 1 Ss 218/55

    Alkohol; Fahrer; Öffentlichkeit; Straßenverkehrsgefährdung

    Auszug aus BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61
    Auf die Zugänglichkeit für jedermann - wenn auch nach Erfüllung gewisser Bedingungen - hat gerade auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in der von der Revision angezogenen Entscheidung (NJW 1956, 1649) zutreffend abgestellt.
  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 - Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

    Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff

    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • BGH, 22.11.2022 - VI ZR 344/21

    "Rechts vor links" auf Parkplätzen?

    Der Sicherheit ist es in der typischen, durch Ablenkungen von der Beachtung des Verkehrsflusses geprägten Situation auf einem Parkplatz dienlicher, wenn die sich begegnenden Fahrzeuglenker aufeinander Rücksicht nehmen und über die Vorfahrt verständigen müssen (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Verhältnissen auf einem nicht öffentlichen Parkplatz Senatsurteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152, 153; zum öffentlichen Parkplatz OLG Stuttgart, VRS 45, 313, 314).
  • AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19

    Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe

    Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden ( BGH , NJW 1963, Seite 152; OLG Hamm , NJW-RR 2013, Seite 33; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2010, Seiten 19 f.; OLG Hamm , Schaden-Praxis 2001, Seiten 229 f.; OLG Stuttgart , NJW-RR 1990, Seite 670; KG Berlin , VerkMitt 1984, Seite 32, Nr.: 36; KG Berlin , DAR 1984, Seiten 85 f. = VRS Band 65, Seiten 333 ff .; KG Berlin , DAR 1983, Seite 80 = VRS Band 64, Seite 103; KG Berlin , DAR 1978, Seite 19 = VerkMitt 1978, Nr. 98; OLG Hamm , DAR 1976, Seite 110; OLG Stuttgart , VerkMitt 1973, Nr.: 84; LG München I , Urteil vom 02.09.2011, Az.: 17 S 22146/10; AG München , Schaden-Praxis 2013, Seiten 355 f. ).
  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im

    dd) Im fließenden Verkehr werden Vorfahrtsregeln eingesetzt, um die Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Saarländisches Oberlandesgericht aaO; OLG Stuttgart VRS 45, 313, 314; KG VRS 35, 458).

    Allerdings steht auf dem Parkplatz nicht das zügige Vorankommen des Verkehrs im Vordergrund, sondern das Bemühen, den verfügbaren Platz möglichst effizient für das Parken zu nutzen und den Verkehr unter Berücksichtigung auch der Fußgängerströme und Ladevorgänge möglichst gefahrlos zu ordnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 aaO; Siegel SVR 2012, 321, 324).

  • OLG Celle, 08.08.2006 - 14 U 36/06

    Schadensfreiheit eines Versicherungsvertrags als rechtliches Eigeninteresse an

    Der Grundsatz "rechts vor links" soll auf einem solchen Gelände - also einem nichtöffentlichen Parkplatz - zudem nur dann keine Geltung haben, wenn dort Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben worden sind, weil darin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepasste geschlossene Regelung liege (vgl. BGH NJW 1963, 152).
  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier

    Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04 - DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 - 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 - 13 S 248/09).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 1 U 156/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

    Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist Verständigung nötig (Hentschel/König a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 31 a mit Hinweis auf BGH NJW 1963, 152).
  • OLG Jena, 04.12.2015 - 2 U 326/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsrecht bei Verkehrsunfall

    aa) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.1962 - VI ZR 249/61 -, MDR 1963, 41 f., gilt auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche der straßenverkehrsrechtliche Grundsatz "rechts vor links" dann nicht, wenn eine den besonderen Erfordernissen des Geländes angepasste geschlossene Regelung vorliegt, so dass für die spezielle Vorfahrtregel weder ein Bedürfnis besteht noch Raum ist (vgl. auch Zieres, a.a.O., S. 1075).
  • OLG Köln, 13.07.1994 - 2 U 36/94

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Tankstellengelände

    A) Das Tankstellengelände war zur Unfallzeit für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich, so daß die Vorschriften der StVO auf den Schadensfall unmittelbar anwendbar sind (BGH NJW 1963, 152; OLG Stuttgart VM 1990, Nr. 104 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67

    Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung

  • OLG Hamm, 30.09.1976 - 2 Ss OWi 952/76

    öffentlicher Straßenverkehr, öffentliche Verkehrsfläche, Privatparkplatz,

  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 2 UE 1974/85

    Verpflichtung zur Aufstellung (amtlicher) Verkehrszeichen auf Klinikgelände;

  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

  • OLG Saarbrücken, 11.12.1973 - Ss (B) 139/73

    Vorfahrt auf dem Kundenparkplatz

  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 57/62
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