Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.02.1963

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   BGH, 19.02.1963 - VI ZR 85/62   

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BGH, 19.02.1963 - VI ZR 85/62 (https://dejure.org/1963,262)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1963 - VI ZR 85/62 (https://dejure.org/1963,262)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 (https://dejure.org/1963,262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1102
  • NJW 1963, 1103
  • MDR 1963, 492
  • VersR 1963, 578
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Die genannten Forderungen waren also vorläufig gestundet und deshalb regelmäßig mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abzuweisen (BGHZ 16, 207, 211 f; 18, 22, 30; BGH, Urteile vom 26. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - MDR 1963, 492 und vom 19. Juni 1973 - VI ZR 74/70 - NJW 1973, 1549, 1552).

    Das heißt, daß, soweit die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk greift, die Klageforderung grundsätzlich sachlich nicht geprüft - also im Regelfall auch nicht endgültig abgewiesen - werden konnte (BGH, Urteile vom 26. Februar 1963 aaO und vom 19. Juni 1973 aaO).

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, daß der erkennende Senat bisher den Beginn der Verjährungsfrist auch dann nicht hinausgeschoben hat, wenn der Kläger Umstände nicht gekannt hat, die unter die Behauptungs- und Beweislast eines Beklagten fallen, weil sie nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören und damit nicht von der für den Verjährungsbeginn notwendigen Kenntnis umfaßt sein müssen, wie z.B. Umstände, die ein Mitverschulden des Geschädigten begründen oder für einen Haftungsausschluß sprechen bzw. einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 BGB erbringen können (Senatsurteile vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274, 275 und vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - VersR 1963, 578, 579 = NJW 1963, 1103 [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61]).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 82/07

    Mecklenburger Obstbrände

    Als anspruchsbegründende Tatsachen werden allerdings grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen; insbesondere schließt die unbekannte Möglichkeit von Einwendungen gegen den Klageanspruch die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1963 - VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, 12. Aufl., § 199 Rdn. 18a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199 Rdn. 27).
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 421/00

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bei schwieriger

    Auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1963 (VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104) ist nichts anderes zu entnehmen, weil dort das Unfallopfer den Hergang des Unfallgeschehens wenigstens in den Grundzügen aus eigener Wahrnehmung kannte.
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2015 - 2 U 83/14

    Verjährungsbeginn für deliktische Schadensersatzansprüche wegen Gebäudeschäden:

    Die Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen risikolos erscheint, ist nicht Voraussetzung der Kenntnis (BGH, Urteil vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 -, NJW 63, 1103; Urteil vom 05. Februar 1985 - VI ZR 61/83 -, VersR 85, 367).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 7 U 155/01

    Schadenersatzansprüche ehemaliger jüdischer Zwangsarbeiter: Ausschluss von

    Der Bundesgerichtshof hat bereits 1963 darauf hingewiesen, dass völkerrechtliche Grundsätze einer individuellen Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht entgegenstehen (BGH MDR 1963, 492).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2007 - 17 U 1/07

    Wann ist von grob fahrlässiger Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines

    Demgegenüber verweist die Beklagte mit Recht darauf, dass die Frage des Verjährungsbeginns bei Kenntnis bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen unabhängig davon zu beurteilen ist, ob dem Schuldner Gegenrechte zustehen (BGH NJW 1963, 1103, 1104; BGH NJW 1993, 2614 zu § 852 a.F.).
  • OLG Celle, 16.02.2012 - 8 U 172/11

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern eines

    Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).

    Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).

  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

    Wenn auch positive Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB nicht bedeutet, daß der Verletzte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 = VersR 1963, 578, 579), oder sich ihm die Situation so darstellt, daß er einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos und ohne jeglichen Zweifel an der Beweisbarkeit führen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 = VersR 1974, 1082, 1083), so hat das Berufungsgericht vorliegend jedoch zu Recht die Geschäftsbeziehungen, die zwischen dem Kläger und den Firmen der WT bestanden, ebensowenig für eine Kenntnis im Sinne der genannten Bestimmungen ausreichen lassen wie das Erhebungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 1980 nebst Fragebogen.
  • OLG Celle, 31.03.2011 - 8 U 154/10

    Bei fehlender Kenntnisnahme nicht eingetretener Renditeversprechen über einen

    Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).
  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 162/11

    Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der

  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 84/89

    Beginn der Verjährung bei Irrtum über den Ersatzpflichtigen bei einem

  • OLG Celle, 26.01.2012 - 8 U 126/11

    Zurechnung von Beratungsfehlern des Versicherungsmaklers im SKR-Modell

  • OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11

    Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 258/78

    Gerichtsstand für Prospekthaftungsklagen

  • OLG Hamburg, 19.05.2000 - 14 U 243/99

    Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen;

  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 128/11

    Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der

  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 4/82

    Schadensersatzanspruch einer Bank wegen Amtspflichtverletzung eines Notars -

  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 151/11

    Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der

  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 259/78

    Anforderungen an Kenntnis und Person des Ersatzpflichtigen

  • OLG München, 22.08.2007 - 19 U 3427/07

    Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern aufgrund

  • KG, 30.10.2000 - 12 U 5120/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • KG, 04.05.2000 - 12 U 569/99

    Beginn der Verjährung bei einem manipulierten Unfall

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 29/70

    Schadensersatzansprüche auf Grund eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf

  • BGH, 27.01.1966 - KZR 8/64

    Schadensersatz aus dem Betreiben eines rechtswidrigen Gesamtumsatzrabattkartells

  • BGH, 11.04.1967 - VI ZR 186/65

    Klage gegen einen Notar auf Schadensersatz aus schuldhafter Amtspflichtverletzung

  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 4/62
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1998 - 22 U 98/98

    Verjährungsbeginn bei unerlaubter Handlung: Kenntnis des Ersatzpflichten

  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 239/78
  • OLG Köln, 05.02.1986 - 6 U 193/85

    Zeitpunkt der Kenntnisnahme zur Berechnung einer Verjährungsfrist aus § 21 Gesetz

  • BGH, 17.02.1970 - VI ZR 185/68

    Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen im Deliktsrecht - Anforderungen an das

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 100/72

    Schadensersatzansprüche wegen Gläubigerbenachteiligung - Verjährung von

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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61   

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https://dejure.org/1963,10182
BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 492
  • VersR 1963, 581
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    der Voraussetzung, daß die deutsche Wirtschaft vorerst über die bereits entnommenen Beparationen (vgl. hierzu Teil I Art. 2 Abs. A des Pariser Eeparationsabkommens vom 14« Januar 1946: ) abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland", Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung Band I S « 10 ff - nicht mit weiteren Reparationsverpflichtungen belastet wurde, hielt man die Aufbringung und Transferierung der im Abkommen geregelten Schulden für tragbar und möglich (vgl hierzu BGHZ 18, 22, 29 und die dort angeführten Belegstellen, ferner Gurski: Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. Art. 5 LondSchAbk Anm. la).

    Demgemäß sind seine Vorschriften von den Gerichten bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche zu beachten, soweit sie nachInhalt und Zweck unmittelbar privatrechtliche Wirkung aus üben (BGHZ 18, 22, 26).

    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

    Nur in dem Urteil BGHZ 18, 22 (Bothnia IV) hat der I. Zivilsenat der Feststellungsklage eines neutralen Staatsangehörigen gegen das Deutsche Reich stattgegeben, obwohl Art .

    ;ßchemmHr.: (BGHZ 18, 22, 41).

  • BGH, 31.01.1955 - II ZR 136/54

    Londoner Schuldenabkommen. Österreich

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Eine solche Wirkung ist gerade den Vorschriften beizumessen, die für gewisse Forderungen ein Moratorium aussprechen, um so die Durchführung des Londoner Schuldenabkommens zu 'ermöglichen und die Hindernisse auf dem Weg zu normalen internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu beseitigen (vgl. BGHZ 16, 207, 212).

    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 65/60

    Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bürgerlichrechtlichen oder

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

    Der III. Zivilsenat vertritt für einen Fall, in dem ein polnischer Kriegsgefangener Ansprüche aus der Verschickung in eia KZ-Lager herleitete, ebenfalls die Auffassung, auf Grund des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk müsse auch ein Feststellungsanspruch als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden (III ZR 65/60 vom 19. Juni 1961 S. 7).

  • BGH, 10.05.1954 - III ZR 45/53

    Amtshaftungsansprüche von Ausländern

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Gewalt gehandelt haben, was immerhin zweifelhaft ist, so wäre bei dieser Annahme die eigene Haftung der Beklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl, § 95 AKG; ferner BGHZ 13, 241 ~ 15 -.
  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).
  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 281/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).
  • BGH, 22.06.1960 - IV ZR 47/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Jedenfalls spricht die Tatsache, daß in den mit Reparatiönsreglungen verbundenen Friedensvertrügen häufig ein Verzicht des Staates auf Entschädigungsansprüche seiner Bürger ausgesprochen wird (vgl. 'IV ZR 47/60 vom 22. Juni I960 = LM österreichischer Staats- Nähere Angaben in «Die Reparationen der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1945 bis 1953" in «Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland? 1953, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen. vertrag Nr, 2 « W M 1960, 1089), für eine rechtliche Betrachtungsweise, die das Bestehen solcher Ansprüche als möglich ansieht Auch die Formulierung des Art, 5 Abs. 2 LondSchAbk geht hiervon aus Bei rechtswidrigen BigentumsentZiehungen, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen, wird von Guggenheim (Lehrbuch des Völkerrechts 1951 Bd. II S. 948) ausdrücklich bejaht, daß neben dem völkerrechtlichen Rückerstattungsanspruch ein privatrechtlicher Restitutionsanspruch gegen das bereicherte Individuum besteht (vgl. auch Überleitungsvertrag 5. Teil Art. 3 - BGBl L955 434) Der vorliegende Fall hat verwandte Züge und hebt sich von den in diesem Zusammenhang sonst angeführten Beispielen (Ausschreitung von Soldaten) dadurch ab, daß nach dem Klagevortrag ein auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgendes rivatunternehmen die Arbeitskraft von Angehörigen eines kriegführenden Staates rechtsmißbräuchlich ausgenutzt hat.
  • LG Bonn, 05.11.1997 - 1 O 134/92

    Vergütung für geleistete Zwangsarbeit aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ;

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  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 74/70

    Entschädigung in Geld für während des zweiten Weltkrieges geleistete Zwangsarbeit

    Wie der Senat bereits früher ausgesprochen und begründet hat (Urteile vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM AuslSchAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492 und vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = VersR 1964, 637 und 187/61 = nicht veröffentlicht), fallen hierunter besonders auch Forderungen, die daraus entstehen, daß jemand in ein KZ-Lager eingeliefert und (von der SS) einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeführt wurde.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Februar 1963 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) befunden und im einzelnen begründet, daß auch juristische Personen des Privatrechts wie die Beklagte zu den Personen im Sinne des Abkommens gehören (s. dort Nr. 1 c), und weiterhin besonders auch, daß sie in einem Fall wie hier "im Auftrage des Reiches" gehandelt hat (s. dort 1 d).

    Hierauf kommt es rechtlich nicht an, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Februar 19 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) - dort handelte es sich um gleichgeartete Ansprüche eines polnischen Staatsangehörigen, dessen Heimatland Polen dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten ist - befunden hat.

    Daher hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften dieses Abkommens auch auf Forderungen solcher Gläubiger angewandt, deren Heimatstaat dem Abkommen nicht beigetreten ist oder noch nicht beigetreten war (vgl. außer dem Urt. v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. - polnischer Staatsangehöriger -: Urt. v. 31. Januar 1955 - II ZR 136/54 = BGHZ 16, 207 - Anwendung des Art. 5 Abs. 3 LondSchAbk auf einen Österreicher, obgleich Österreich dem Abkommen erst am 20. August 1958 beigetreten ist, BGBl II 336; Urt. v. 14. Dezember 1955 - IV ZR 6/55 = BGHZ 19, 259 - Anwendung auf die Forderung eines Italieners, obgleich Italien dem Abkommen bisher nicht beigetreten ist; Urt. v. 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 = LM Ungar.

    Greift die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk Platz, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. zu Nr. 4 m.w. Nachw.; ebenso die beiden Urteile vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61) weder für eine Leistungsklage noch in aller Regel für eine Feststellungsklage Raum, vielmehr ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

    Somit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen würde (BGH Urteil vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61 = nicht veröffentlicht; noch offengelassen im Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

    Die Frage, ob die in solcher Weise zur Zwangsarbeit herangezogenen Häftlinge hierfür eine Entschädigung von den Rüstungsbetrieben verlangen können, stellt daher einen Unterfall des Reparationsproblems dar (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM LondSchAbk Nr. 15 Bl. 3/4), das insgesamt nur nach den Grundsätzen der Behebung eines Staatsbankrotts bereinigt werden kann.

    Hinzu kommt, daß die Frage der privatrechtlichen Reparationsforderungen aufs engste verflochten ist mit dem völkerrechtlichen Reparationsproblem (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 19.01.2001 - 4 W 47/99

    Verjährung von Ansprüchen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik

    a) Zivilrechtliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Angehörigen eines kriegsführenden Staates, die der Zwangsarbeit zugeführt worden sind, gegen deutsche Unternehmen waren nach der Rechtsprechung von Art. 5 Abs. 2 Londoner Schuldenabkommen (LSchA) vom 27.02.1953 betroffen (vgl. BGH MDR 1963, 492 f und NJW 1973, 1449 ff; verkannt von LG Hamburg NJW 1999, 2825).

    Die Abweisung der Klage von Zwangsarbeitern erfolgt nämlich nur im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 2 LSchA vorgeschriebene (vorläufige) Zurückstellung als zur Zeit unbegründet, nicht jedoch schlechthin im Hinblick auf einen Grundsatz der Exklusivität völkerrechtlicher Entschädigung, der vielmehr in Zweifel gezogen (BGH MDR 1963, 492, 493) oder nicht einmal erwogen wurde (BGH NJW 1973, 1549, 1552).

  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 186/61

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs einer

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - (LM AuslSchuldAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung - genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben könnten.

  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 187/61

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs einer

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - (LM AuslSchuldAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben könnten.

  • BGH, 02.10.1963 - IV ZR 297/62

    Rechtsmittel

    Diese bezogen sich insbesondere darauf, daß durch die Formulierung von Art. 5 Abs. 2 a.a.O. Wiedergutmachungsforderungen und Verpflichtungen ähnlicher Art ausgeschlossen werden könnten, über die in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Bestimmungen enthalten sind und auf die in den Bonner Verträgen Bezug genommen wird (vgl. Gurski, Londoner Schuldenabkommen. Art. 5 Anm. 10, S. 191; ferner: Urteil des BGH v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 -, zur Veröffentlichung bestimmt, S. 9).
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