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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62   

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https://dejure.org/1963,980
BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62 (https://dejure.org/1963,980)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1963 - V ZR 15/62 (https://dejure.org/1963,980)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62 (https://dejure.org/1963,980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1610
  • MDR 1963, 832
  • DNotZ 1964, 622
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.10.1934 - II 129/34

    Kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft bestimmt

    Auszug aus BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62
    führen sollen, einen Ausschluß ihres aus der ünvererbli'ohkeit des Gesellschaftsanteils an sie entstehenden Ab~ findungsansprucho nicht vor, obifohl dies schon damals von der Rechtsprechung zugelasscn war und noch heute ist (RGZ 145, 289, 293fpv? U l , 345, 350? BGHZ .22, 186, 195); die laichtabkömmlinge sind also durch den Gesellschaftsvertrag keineswegs von den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswerten ausgeschlossen, sondern hur auf eine bestimmte Art ihrer Realisierung beschränkt (Abfindungsanspruch, nicht fortdauernde Gesellschafterstellung); § 5 Abs. 3 aaO sieht auch die Möglichkeit vor, daß Nicht abkömmlinge vorübergehend, nämlich bis zum Ende des Geschäftsjahrs, Gesellschafterstellung einnehmen.
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    aa) Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, WM 1963, 999 unter II 4).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 126/14

    Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere

    Zutreffend legt das Beschwerdegericht zugrunde, dass über einen Erbteil auch in Bruchteilen verfügt werden kann (ganz hM, vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; Staudinger/Werner, BGB [2010], § 2033 Rn. 7; Lange, Erbrecht, 2011, § 56 Rn. 23; jeweils mwN; skeptisch Otto, NotBZ 2015, 26, 27 mwN) und dass die Überführung eines im Gesamthandseigentum stehenden Nachlassgrundstücks in Bruchteilseigentum der Auflassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; OLG München, FamRZ 2012, 154 f. mwN).

    Wird ein Erbteil veräußert, führt dies dazu, dass der Veräußerer aus der mit dem Erbfall kraft Gesetzes zwischen ihm und den übrigen Miterben entstandenen Gesamthandsgemeinschaft ausscheidet und die Gemeinschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; BayObLG, NJW 1968, 505; KG, NJW-RR 1999, 880, 882).

  • OLG Rostock, 27.03.2009 - 3 W 18/09

    Erbauseinandersetzung: Zustimmungerfordernis für den Anspruch auf

    Ebenso hat der BGH (Urt. v. 28.06.1963, V ZR 15/62, NJW 1963, 1611 = MDR 1963, 832) es ausreichen lassen, wenn kein Streit mehr darüber besteht, dass dem Miterben der herausverlangte Teil auch zustehen wird.
  • OLG Nürnberg, 21.04.2010 - 12 U 2235/09

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Berufung insoweit zitierten Urteil des BGH vom 28.06.1963 (V ZR 15/62, NJW 1963, 1610).
  • OLG München, 19.07.2016 - 34 Wx 62/16

    Auslegung einer Erbanteilsabtretung bei irriger Vorstellung über die Höhe der

    (3) Zutreffend ist zwar, dass auch die teilweise Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil in Frage kommt (BGH NJW 1963, 1610; BayObLGZ 1990, 188/190; Schöner/Stöber Rn. 964).
  • BFH, 11.06.1975 - II R 5/72

    Ideelle Hälfte - Gleichzeitiger Erwerb - Ungeteilter Nachlaß - Eigentumsübergang

    Zulässig ist nach herrschender Auffassung auch die Verfügung über einen Bruchteil des Anteils (vgl. Entscheidung des BGH in NJW 1963, 1610).

    Wird ein Erbanteil an verschiedene Erwerber nach Bruchteilen veräußert, so werden die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft Inhaber des Erbteils (vgl. Brox, Erbrecht, 2. Aufl., Rdnr., 452; Bartholomeyczik, Erbrecht, 9. Aufl., S. 235; Manfred Wolf in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 2033 Rdnr. 12; unentschieden der BGH in NJW 1963, 1610).

  • BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 169/90

    Zur Übertragung eines Teils eines Erbanteils an einen Miterben

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  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 1 U 541/97

    Welche Ansprüche hat der Erwerber eines denkmalgeschützen Hauses?

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  • OLG Hamburg, 22.08.2023 - 2 U 5/19
    Solange die Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann damit noch ungeteilt ist, kann sie im Rahmen der Auseinandersetzung einer weiteren Erbengemeinschaft allenfalls durch quotale Zuweisung an die Miterben des weiteren Erbfalles berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 1963, 1610).
  • BayObLG, 28.06.1990 - 2 BReg Z 66/90

    Anforderungen an die Eintragung von Eigentümern im Grundbuch; Eintragung der

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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61   

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https://dejure.org/1963,2081
BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61 (https://dejure.org/1963,2081)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1963 - V ZR 42/61 (https://dejure.org/1963,2081)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1963 - V ZR 42/61 (https://dejure.org/1963,2081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1615
  • MDR 1963, 832
  • DNotZ 1964, 171
  • DB 1963, 1044
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • RG, 25.08.1938 - V 32/38

    1. Wann ist Einheit des Streitgegenstandes in mehreren gleichzeitig anhängigen

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Hier ist aber Streitgegenstand der Klaganträge nicht der Vergütungsanspruch des Beklagten, sondern der Wertpapiervorschaffungsanspruch des Klägers; jener Vergütungsanspruch stellt im Rahmen der Klage nur einen den Klaganspruch im Weg der Zug-um-Zug-Verurteilung einschränkenden Umstand dar, die Entscheidung über ihn im Rahmen der Klage erwächst nicht in Rechtskraft (RGZ 114, 85, 87; 158, 145, 150), der Kläger wäre also auch bei Verneinung einer VergütungsVereinbarung im Rahmen der vor liegenden Klage rechtlich nicht gehindert, in einem Zweitprozeß (etwa um den Vorgütungsanspruch selbst) sich erneut auf da3 Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung zu berufen.

    Wegen seines Charakters als Prozeßurteil vairiddie von ihm gleichzeitig in der Sache getroffenen Peststellungen hinsichtlich der sachlichen Begründetheit des Widerklaganspruchs im Rahmen der Widerklage verfahrensrechtlich unverwertbar; dieser Grundsatz ist von der Rechtsprechung zwar anläßlich solcher Hilfsfeststellungen des Vorderrichters entwickelt worden, die die Unbegründetheit der Klage ergeben (RGZ 158, 145, 155; BGHZ 4, 58, 60; 11, 222, 223/4; vgl. Senatsurteil BGHZ 33, 398, 401); er ist aber ohne diese Beschränkung in allgemeiner Form ausgesprochen und muß gleichermaßen auch für solche Hilfsfeststellungen des Vorderrichters gelten, die die Begründetheit der Klage ergeben, was zwar nicht häufig Vorkommen wird, hier jedoch der Pall ist.

  • BGH, 22.03.1957 - IV ZR 116/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Das ergibt sich aus dem Charakter dos Vergütungsanspruchs als Hachlaßverbindlichkeit in Verbindung mit dem Schlußhalbsatz von § 181 BGB, der auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuv/enden ist (Urteil vom 22. März 1957, IV ZR 116/56, IM BGB § 2221 Nr. 1; vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 67, 69).
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51

    Verwerfung einer Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Wegen seines Charakters als Prozeßurteil vairiddie von ihm gleichzeitig in der Sache getroffenen Peststellungen hinsichtlich der sachlichen Begründetheit des Widerklaganspruchs im Rahmen der Widerklage verfahrensrechtlich unverwertbar; dieser Grundsatz ist von der Rechtsprechung zwar anläßlich solcher Hilfsfeststellungen des Vorderrichters entwickelt worden, die die Unbegründetheit der Klage ergeben (RGZ 158, 145, 155; BGHZ 4, 58, 60; 11, 222, 223/4; vgl. Senatsurteil BGHZ 33, 398, 401); er ist aber ohne diese Beschränkung in allgemeiner Form ausgesprochen und muß gleichermaßen auch für solche Hilfsfeststellungen des Vorderrichters gelten, die die Begründetheit der Klage ergeben, was zwar nicht häufig Vorkommen wird, hier jedoch der Pall ist.
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Für eine Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) wäre allerdings dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage dio Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt würden und keine Möglichkeit bestände, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklago verfolgten erwachsen sind (RGZ 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH Urteil vom 29- Oktober 1954, LM ZPO § 280 Nr. 4).
  • RG, 08.04.1929 - VI 701/28

    1. Gilt § 552 Halbsatz 2 (zweiter Fall) ZPO. auch für die vor dem 1. Juni 1924

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Schon das Reichsgericht hat unbedenklich eine Klage auf "Nichtigerklärung11 eines Vertrags als das nach § 256 ZPO verfahrensrechtlich zulässige Begehren angesehen, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen (RGZ 124, 81, 84); es hat bei einer Klage auf Feststellung, daß ein Kaufvertrag.richtig und vollständig beurkundet sei, nicht etv/a in Zweifel gezogen, daß sie auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei, sondern nur die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsintcres3es nach § 256 ZPO (RGZ 147, 373, 374).
  • BGH, 07.11.1962 - VIII ZR 247/61
    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Was die vor allem umkämpfte Bemessung des Zurückbehaltungsrechts der Höhe nach anlangt, so sind maßgebend für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers d.er ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtcnkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verv/altung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (Senatsurtöil vom 28. November 1962, V ZR 225/60 = MDR 1963, 235 = DB 1963, 197 = NJW 1963, 487 - Leitsatz -).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 225/60
    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Was die vor allem umkämpfte Bemessung des Zurückbehaltungsrechts der Höhe nach anlangt, so sind maßgebend für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers d.er ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtcnkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verv/altung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (Senatsurtöil vom 28. November 1962, V ZR 225/60 = MDR 1963, 235 = DB 1963, 197 = NJW 1963, 487 - Leitsatz -).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Zu einem ausnahmsweisen Abweichen von diesem Grundsatz (vgl. BGHZ 4 aaO; 12, 308, 316; 33 aaO) besteht im vorliegenden Pall kein Anlaß.
  • BGH, 23.11.1960 - V ZR 102/59

    Widerklage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Wegen seines Charakters als Prozeßurteil vairiddie von ihm gleichzeitig in der Sache getroffenen Peststellungen hinsichtlich der sachlichen Begründetheit des Widerklaganspruchs im Rahmen der Widerklage verfahrensrechtlich unverwertbar; dieser Grundsatz ist von der Rechtsprechung zwar anläßlich solcher Hilfsfeststellungen des Vorderrichters entwickelt worden, die die Unbegründetheit der Klage ergeben (RGZ 158, 145, 155; BGHZ 4, 58, 60; 11, 222, 223/4; vgl. Senatsurteil BGHZ 33, 398, 401); er ist aber ohne diese Beschränkung in allgemeiner Form ausgesprochen und muß gleichermaßen auch für solche Hilfsfeststellungen des Vorderrichters gelten, die die Begründetheit der Klage ergeben, was zwar nicht häufig Vorkommen wird, hier jedoch der Pall ist.
  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Das ergibt sich aus dem Charakter dos Vergütungsanspruchs als Hachlaßverbindlichkeit in Verbindung mit dem Schlußhalbsatz von § 181 BGB, der auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuv/enden ist (Urteil vom 22. März 1957, IV ZR 116/56, IM BGB § 2221 Nr. 1; vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 67, 69).
  • RG, 13.05.1935 - VI 618/34

    1. Kann der bei einer Sachgründung begangene, während des Grundverfahrens nicht

  • RG, 22.09.1926 - V 544/25

    Aufwertung

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

  • BGH, 05.04.1957 - IV ZR 10/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Da jedoch nach dem Leitsatz des in der Begründung nicht herangezogenen Urteils des gleichen Senats v. 22.5.63 - V ZR 42/61 - NJW 63, 1615 derjenige, der "als vermeintlicher Testamentsvollstrecker tätig gewesen ist", "je nach Lage des Einzelfalles auch dann, wenn sich seine Ernennung als rechtsunwirksam herausstellt, Vergütung wie ein Testamentsvollstrecker verlangen" kann, bleibt der Kasuistik weiterhin ein Tor geöffnet.
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2000 - 9 U 203/99

    Testamentsvollstrecker - Vergütung - zwei Gesamtvollstrecker mit teilweise

    Bis Ende 1996 haben die Beklagten im Einvernehmen mit den Erben ihre Tätigkeit als umfassende Testamentsvollstrecker entfaltet und deshalb entweder gemäß § 2221 BGB oder gemäß §§ 675, 612 BGB Anspruch auf entsprechende Vergütung (BGH NJW 1963, 1615).
  • LG Düsseldorf, 27.07.2007 - 20 S 39/07

    Freistellung von der Kostenlast des Beschwerdeverfahrens bei wirksamer Ernennung

    Entsprechend gesteht der BGH dem vermeintlichen Verwalter eine Verwaltervergütung auch nur bei - tatsächlichem oder mutmaßlichem - Einverständnis der Erben zu, worin der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu sehen sei (BGH NJW 1963, 1615).

    Ansprüche aus § 2221 BGB stehen einem vermeintlichen Testamentsvollstrecker nicht zu; er kann lediglich Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend machen auf eine billige Vergütung, die derjenigen bei wirksamer Bestellung entspricht (BGH NJW 1963, 1615; Staudinger/Reimann (1996), § 2221 Rdn. 54).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Besteht indessen die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so ist die Feststellungsklage zulässig (BGH Urteil vom 29. Oktober 1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu § 280 ZPO sowie Urteil vom 22. Mai 1963, V ZR 42/61).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

    Die Verfügung des Testamentsvollstreckers erfolgt dann unentgeltlich, wenn die weggefallene Gesamthandsbeteiligung am Nachlaß einen geringeren Wert hat als die dem Miterben übertragenen Nachlaßgegenstände und wenn in der Person desTestamentsvollstreckers zugleich eines der vorerwähnten subjektiven Merkmale erfüllt ist, weil der Miterbe in diesem Fall wertmäßig mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht (BGH NJW 1963, 1615).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

    Die Verfügung des Testamentsvollstreckers erfolgt dann unentgeltlich, wenn die weggefallene Gesamthandsbeteiligung am Nachlaß einen geringeren Wert hat als die dem Miterben übertragenen Nachlaßgegenstände und wenn in der Person desTestamentsvollstreckers zugleich eines der vorerwähnten subjektiven Merkmale erfüllt ist, weil der Miterbe in diesem Fall wertmäßig mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht (BGH NJW 1963, 1615).
  • BFH, 06.11.1990 - VII R 80/88

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - Verwertung des Inhalts von

    Auch ein Anspruch, der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung von einer Bedingung abhängt oder sonst "im Keim" begründet war, kann zur Vorwegbefriedigung berechtigen (vgl. BGH-Urteil vom 15. Mai 1963 V ZR 128/61, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1615; Möschel in MünchKomm, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., § 419 Rdnr. 47).
  • BGH, 14.02.1973 - IV ZR 90/71
    Der Testamentsvollstrecker ist auch nicht ohne weiteres berechtigt, Nachlaßgegenstände zu veräußern, um auf diese Weise die Barmittel zu beschaffen, die er benötigt, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen (BGH, Urt. v. 22. Mai 1963 - V ZR 42/61 = LM BGB § 2221 Nr. 3).
  • BGH, 26.01.1973 - IV ZR 90/71

    Grundlagen eines Entnehmens von Sachwerten wie z. B. Aktien aus einem Nachlass

    Der Testamentsvollstrecker ist auch nicht ohne weiteres berechtigt, Nachlaßgegenstände zu veräußern, um auf diese Weise die Barmittel zu beschaffen, die er benötigt, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen (BGH, Urt. v. 22. Mai 1963 - V ZR 42/61 = LM BGB § 2221 Nr. 3).
  • BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71
    Der Testamentsvollstrecker ist auch nicht ohne weiteres berechtigt, Nachlaßgegenstände zu veräußern, um auf diese Weise die Barmittel zu beschaffen, die er benötigt, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen (BGH, Urt. v. 22. Mai 1963 - V ZR 42/61 = LM BGB § 2221 Nr. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61   

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https://dejure.org/1963,1997
BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61 (https://dejure.org/1963,1997)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1963 - V ZR 173/61 (https://dejure.org/1963,1997)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1963 - V ZR 173/61 (https://dejure.org/1963,1997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1868
  • MDR 1963, 832
  • DB 1963, 1041
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
    a) Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht zu nächst auss Der Kläger sei, da sein Überbau entschuldigt gev/eoon soip Alloineigentümer der gesamten Gronzmauer geworden«, Durch den Anbau habe der Beklagte an der Grenzmau or Miteigentum erworben und sei damit um den Y/ert des erwox'bonen IJiteigentumantoils auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund bereichert, wofür er den Wert des Miteigentumoantoils zu ersetzen habe (§ 946 BGB in entsprechender Anwendung ioV0m 0 § 95 Abs, 1 Satz 2 sowie §§ 812, 818 BGB), Dioso Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGKZ 27, 197)« Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsprechung zunächst in der Richtung, ob nicht im Palle dos Anbaues eine reale Teilung der Grenzmauer, dio den Vorzug größerer Klarheit habe, vorzuziehen sei" Der Senat sicht jedoch.keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, die mit den gesetzlichen, dio Frage dor Kommunmauer ausdrücklich klärenden Vorschriften vereinbar ist und nach Auffassung des Senats der natürlichen Betrachtung mohr entsprichto Eine befriedigende Lösung aller mit der Kommunmauer zusammenhängenden Fragen bietet auch die von der Revision verfochtene Auffassung nicht, wie zufolge des Zusammentreffens an sich unvereinbarer Rechtsgrundsätzo (BGHZ 27, 197, 200) auch nicht zu erwarten ist, b) Nach diesen Grundsätzen, fährt das Berufungsgericht fort, habo der Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerecht fertigten Bereicherung insoweit einen Anspruch auf Ablösung, als seino Gronzmauer durch den Anbau auch dem Haus doo Bc- 7 -.
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60

    Halbscheidige Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
    Die Vorschriften über dio Voraussetzungen , unter denen oin Bestandteil wesentlicher Bestandteil einer Sache ist nohmon darauf, oh die Voraussetzungen in erlaubter oder unerlaubter Woiso verwirklicht worden sind, keine Rücksicht, Entscheidend sind vielmehr dio tatäfcföhHcfc.c5Ö bmständo (die Ausnahme des § 95 Abs«, 1 Satz 2 BGB für die Bestand teils eigenschaft überhaupt kommt hier nicht in Betracht)« Es kann daher nicht so angesehen werden, als wäro dio Abochlußmauor dos Hauses des Beklagten nicht standfest, weil sio - sei es auch wegen erhöhter Anforderungen an dio Standfestigkeit - ohno die Grenzmauer des Grundstücks dos Klägern nicht genehmigt worden wäre (anders die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung OIG Karlsruhe MDR 1960, 761; wio â- hier IJeisnor/Stern/Bodes, Hachbarrecht 3« Aufl« § 8 III 1 Fußn«, 65 a; vgl« auch OIG Köln, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wöhnungsrocht 1959, 317, das bei vorhandonor ötfaiiflfestigkeit es für unerheblich erklärt, ob dio spät or exrichtcto Abochlußwand allen Erfordernissen der Bauordnung üb or Peuerbeständigkoit, Kälte- und Wärmeisolat j.on entspricht)« d) Grundlage dos Ablösungsanspruchs des Klägers ist del Verlust eines ideellen Miteigentumsanteils an seiner Grenzmauer durch den vom Kläger vorgenommenen Anbau, der, wie dargelegt, von den Vorinstanzen richtig nur hinsichtlich der Kellerwand und hinsichtlich des Verhindungsbauos berücksichtigt wordon ist« In dem der Entscheidung BGHZ 36, 46 (so insbesondere S. 55) zugrunde liegenden Pall macht0 dio Anbaufläche 8/10 der gesamten Mauerflächo der Gronzmauor aus« In der genannten Entscheidung ist dahingestellt golasoon ob in wesentlich anderen Fällen, z 0B 0 bei Anbau auf einem 10 ~.
  • BGH, 30.11.1960 - V ZR 117/59
    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
    30o Novomber i960, V ZR 117/59, So 9 - IM BOB § 912 Nr, dio sogenannte kommune Bauwoise in dor Innenstadt woitgohe üblich.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
    Diooo Rüge geht fohl Einmal kann dio Fr ago, ob eine Mauer standfest ist, mit dor Frage, ob sie gesetzlichen Vorschriften oder don Anfordorungon einer Behörde genügt, nicht gloichgesetzt «erden, da gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oft oijjorirw übor das Notwendige hinausgehenden Sichcrhoitsgrad fordern0 Weiter hat das Berufungsgericht soine Überzeugung über dio Standfestigkeit der Mauer des Beklagten auf Grund dos Gut achtens des Sachverständigen Ssauor sich gebildet0 Es hat die Vorschriften der Bauordnung, die ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt werden, bei der Bildung soincr Überzeugung nicht übersehene Einon weiteren Sachverständigen in Gestalt des Oborbaurats Hirmer zu hören oder oino zusätzliche amtliche Auskunft einzuholon, die bezüglich dor Standfestigkeit auch nur don Charakter eines Gutachtens gehabt hätto, war der Berufungsrichter nicht verpflichtet, wenn das eingeholto Gutachten für die Bildung seinor Überzeugung ausreichto (Urteil des erkennenden Senats vom l4o Juli 1953, V ZR 97/52 in BGH2 10, 266 insoweit nicht ab gedruckt, wohl aber MLR 1953, 605)" Mit der Bojahung dor Standfestigkeit wird auch ohne besondere Erwähnung dio Frage bejaht, ob ein Bauwerk dem Winddruck standhält oder hier standhaften würde, worauf dor Kläger in der Revisionsverhandlung besonderen Wert gelegt hat«, Der Sachverständige sagt übrigens S«, 3 seines schriftlichen Gutachtens vom l5o Januar i960 ganz allgemein die Mauer des Beklagten soi aüchc standsicher, wenn der Kläger dio von ihm errichteto Mauer entferne«,.
  • OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99

    Anbau einer Giebelwand an bestehende Grenzwand

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 46 (49 f.); BGH NJW 1963, 1868) wird durch den Anbau einer Giebelwand an eine vorhandene Giebelmauer aber dann gemeinschaftliches Eigentum gemäß §§ 946, 93, 94 BGB begründet, wenn zwischen den beiden Mauern ein räumlicher Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass sie dem unbefangenen Betrachter künftig als eine einheitliche Sache erscheinen und die angebaute Wand ohne die benachbarte Giebelmauer keine Standsicherheit besitzt (BGHZ 36, 46 (52)).

    Gemeinsames Eigentum entsteht unabhängig davon, ob die gemeinsame Sache öffentlich rechtlich erlaubt oder unerlaubt geschaffen worden ist (BGH NJW 1963, 1868 (1869)).

  • OLG Köln, 15.11.1995 - 2 U 52/95

    Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

    Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Anbau an die halbscheidige Giebelwand stattfindet, steht diese im Alleineigentum des Erbauers (BGH NJW 1963, 1868; 1974, 794; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Auflage, 1995, § 921 Rdnr. 7).
  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem Aufrechnungsanspruch (vgl. unten unter II) geltend macht, die Abschlußwand des Gebäudes der Klägerin wäre als Außenmauer nicht ausreichend und nicht zugelassen worden, könnte dieser Umstand die Selbständigkeit dieses Gebäudes nicht in Frage stellen (BGHZ 36, 46, 50 f [BGH 25.10.1961 - V ZR 30/60]; BGH NJW 1963, 1868 = LM BGB § 93 Nr. 11).
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