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   BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61   

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BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61 (https://dejure.org/1963,766)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1963 - V ZR 132/61 (https://dejure.org/1963,766)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61 (https://dejure.org/1963,766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2027
  • MDR 1963, 997
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Ob die Unterhaltung der Beklagten mit dem Ehemann (lt«. Zeugnis H ü M f c 11im Januar 1958") vor oder nach dem Abschluß des umstrittenen Vertrags stattfand, war nicht entscheidend" Baß andere Besucher der Mutter von einem Fernhaltewillcn der Beklagten nichts gemerkt oder bekundet haben, brauchte die tatrichterliche Überzeugung vom Vorhandensein eines solchen Willens nicht zu erschüttern" Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur von den Gelegcnheitsbesuchern V7(HBund spricht und die von der Revision genannten weiteren Zeugen nicht erwähnt, ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden noch auch nur auffällig, weil von den letzteren Zeugen nur ein einziger die einschlägige Frage ausdrücklich und uneingeschränkt verneint hat (Zeugin M H ) , während andere dazu gar nichts bekundet haben (Zeuginnen B x d B I H u h d Brsp) und die übrigen sogar ausdrücklich ausgesagt haben über Femhaltebemühungen der Beklagten entweder gegenüber ihnen selbst (Zeuginnen-BäBBB® und FflHIM) oder gegenüber anderen Personen (Zeuge H ü f l H Q " Daß das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin B iM M nicht ausdrücklich gewürdigt hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; ein ausdrückliches Eingehen auf jede einzelne Bekundung ist rechtlich nicht geboten, zumal bei einer so großen Anzahl von Zeugenaussagen (BGHZ 3, 162, 175).
  • BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Die Revision rügt, daß Albrecht Opel als Zeuge vernommen wurde, obwohl er als Vormund gesetzlicher Vertreter der - noch zur Zeit des Berufungsurteils minder jährigen - Zweitklägerin und auch nicht als Zeuge benannt war« Diese Rüge ist verspätet'« Die Heilbarkeit des gerügten Verstoßes nach § 295 ZPO-wird neuerdings mit Recht bejaht (BGH LM DBG § 27 1fr" 2 und Senatsurteil vom 24" April 1963 V ZR 16/62 S« 14/15 gegen RGZ 91, 37, 38; grundsätzlich zustimmend auch Wieczorek, ZPO § 373 B II e 3)« Die beanstandete Vernehmung ist bereits in erster Instanz (am 16« Juli 1958) beschlossen und (am 24. September 1958) durchgeführt (GA 30, 51) und die Aussage bereits im Urteil des Landgerichts als Zeugenaussage verwertet worden (dort S" 12, 14/15 = GA 327, 329/330); allen Beteiligten war die Vormundocigenochaft bekannt (GA 54, 329)« Her Mangel ist weder in der auf die Vernehmung folgenden mündlichen Verhandlung (cm 10« Juli 1959 vor dom Landgericht, GA 198/99) noch in den späteren Verhandlungsterminen beim Landgericht und Oberlandesgcricht gerügt worden.
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Auch diese Rüge ist verspätet (vgl. auch.Senatsurteil vom 11. April 1962 V ZR 122/60 " \7M 1962, 679) o Den Zurüokweisungsantrag hatte die Beklagte in erster Instanz gestellt (im Termin vom 17. November 19583 GA 107).
  • RG, 22.10.1917 - VI 257/17

    Zeugnisfähigkeit von Streitgenossen.

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Die Revision rügt, daß Albrecht Opel als Zeuge vernommen wurde, obwohl er als Vormund gesetzlicher Vertreter der - noch zur Zeit des Berufungsurteils minder jährigen - Zweitklägerin und auch nicht als Zeuge benannt war« Diese Rüge ist verspätet'« Die Heilbarkeit des gerügten Verstoßes nach § 295 ZPO-wird neuerdings mit Recht bejaht (BGH LM DBG § 27 1fr" 2 und Senatsurteil vom 24" April 1963 V ZR 16/62 S« 14/15 gegen RGZ 91, 37, 38; grundsätzlich zustimmend auch Wieczorek, ZPO § 373 B II e 3)« Die beanstandete Vernehmung ist bereits in erster Instanz (am 16« Juli 1958) beschlossen und (am 24. September 1958) durchgeführt (GA 30, 51) und die Aussage bereits im Urteil des Landgerichts als Zeugenaussage verwertet worden (dort S" 12, 14/15 = GA 327, 329/330); allen Beteiligten war die Vormundocigenochaft bekannt (GA 54, 329)« Her Mangel ist weder in der auf die Vernehmung folgenden mündlichen Verhandlung (cm 10« Juli 1959 vor dom Landgericht, GA 198/99) noch in den späteren Verhandlungsterminen beim Landgericht und Oberlandesgcricht gerügt worden.
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    Die Entscheidung über die Zulassung des Nebenintervenienten, die- wie hier geschehen - auch mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027), ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld

    Denn das Berufungsgericht hat die von der Klägerin und dem Beklagten zu 2 gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Beschl. v. 20. März 1985, IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d.

    Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).
  • BGH, 17.07.2012 - II ZR 216/10

    Gesellschafterstellung in einer GmbH: Anforderungen an den Nachweis nach

    Das Landgericht hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1873; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).

    Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZR 91/10, juris; Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644; Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 71 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht und auch das Revisionsgericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2002 - 20 U 94/99

    Streitwert und Kostenentscheidung bei Nebenintervention: Beitritt eines Aktionärs

    Ob in dem Sonderfall, dass sich eine nur stillschweigende Zulassung der Nebenintervention ausschließlich aus der Kostenentscheidung im Urteil ergibt, der Grundsatz der Meistbegünstigung eingreift mit der Folge, dass neben der sofortigen Beschwerde auch die Berufung statthaft ist, ist umstritten (bejahend Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rdn. 7; a.A. wohl die o.g. Entscheidungen und Autoren; offen gelassen von BGH NJW 1963, 2027).

    Abgesehen davon hat der Beklagte diese Entscheidung weder durch eine sofortige Beschwerde noch durch die Berufung angegriffen, die sich ihrem Antrag nach lediglich auf die Hauptsache bezieht (vgl. auch die parallele Fallgestaltung in BGH NJW 1963, 2027) und die als Rechtsmittelgegner nur den Kläger, nicht den Nebenintervenienten als maßgebliche Partei des Zwischenstreits bezeichnet.

  • BGH, 24.11.2022 - V ZB 29/22

    Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer

    Hier liegt eine Zurückweisungsentscheidung vor, die das Amtsgericht mit der Entscheidung über den Einspruch - in den Entscheidungsgründen - verbunden hat (vgl. zu der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 7).

    Der Senat hat nämlich bislang offengelassen, ob bei einer Verbindung der (erstinstanzlichen) Sachentscheidung mit der Zurückweisungsentscheidung (auch) letztere wegen der Form der anzufechtenden Entscheidung mit der Berufung angegriffen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).

  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15

    Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention

    Die Entscheidung ergeht durch Zwischenurteil, das mit dem Endurteil verbunden werden darf, sie ist auch stillschweigend im Rahmen der Endentscheidung möglich (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 71 Rz. 5, BGH NJW 1963, 2027).
  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 297/85

    Anfechtbarkeit der Zulassung der Nebenintervention im Endurteil durch sofortige

    Die Zulassung der Nebenintervention im Endurteil kann mit der sofortigen Beschwerden angefochten werden (Vergleiche BGH vom 10.07.1963 V ZR 132/61 = NJW 1963, 2027 und vom 11.02.1982 III ZR 184/80 = NJW 1982, 2070).

    Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Gericht in seinem Endurteil einer Partei auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt (BGH NJW 1963, 2027).

    Die Zulassung der Nebenintervention im Endurteil kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH NJW 1963, 2027; BGH NJW 1982, 2070).

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

    Im übrigen ist die Berufung möglich (RGZ 38, 400, 402; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 71 Anm. II 1; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61 = NJW 1963, 2027).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 9 U 134/12

    Garantie auf erstes Anfordern: Anspruch des Auftraggebers gegen die Bank auf

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht in der Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention dem Gegner auferlegt (BGH, Urt. v. 10.07.1963, V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 2 U 37/08

    Abweisung der Klage betreffend die Verletzung eines Patents für ein Verfahren und

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 299/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf paritätische Übernahme von

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 298/85

    Rechtmäßigkeit der Unterlassung der Prüfung und Entscheidung über die

  • BGH, 06.06.2011 - II ZR 91/10

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft;

  • KG, 03.04.2009 - 14 W 70/08

    Nebenintervention: Entscheidung über die Nichtzulassung im Endurteil; Lauf einer

  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 218/64

    Unentgeltliche Verfügung eines Testamentvollstreckers - Verrechnung von Schulden

  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2076
  • MDR 1963, 997
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Bas kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs denselben Regeln unterstellt worden sei wie die Abünderbärkeit eines Urteils Wenn das Gesetz in § 323 ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, durch Änderung des Urteils einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die für die Verurteilung zu den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind, so charakterisiert sich diese Sonderregelung dadurch, daß durch Anwendung der clausula rebus sic stßntibus einerseits ' ? Gesichtspunkten materiell-rechtlicher Natur Raum gegeben und an dererseits der verfahrensrechtliche Weg aufgezeigt wurde, auf dem die Anpassung an die veränderten Verhältnisse gegenüber der vor aufgegangenen gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann (BGHZ 34, 110, 115/116).

    Ob der Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs Uber wiederkehrende Leistungen überhaupt verjährt, ist nicht minder zweifelhaft als die Präge der Verjährung von Ansprüchen auf Abänderung von Urteilen, über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. hierzu BGHZ 33, 112, 116;f; 34, 110, 119).

  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau M f i m p a u f Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zumindest von der Vollendung des 60" Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialver sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).

    Hecht der ursprünglich Beteiligten sei, wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung eines von ihnen geschlossenen Schadens rentenvergleich verlangen zu können« Allerdings kann das Hecht, eine Abänderung der VergleichsFreden über die Ersatzpflicht des Schadersverantwcrtlichen zu verlangen, nicht von dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens losgelöst werden: die Abänderbarkeit haftet dem Anspruch an« Eben darinn aber geht das materielle Hecht auf Änderung der getroffenen Abrede und die prozessuale Befugnis aus § 325 ZPO zur Geltendmachung dieses Anderungsrechts mit über, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten wegen VerlustOSi« einer gesetzlichen Unterhaltsforderung nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergeht (vgl« Bötticher MDR 1950, 490; Schönke/Schröder/ Niese Zivilprozeßrecht 0« Aufl« S« 347)" Begrenzt sich der Übergang auch auf den Umfang der eigenen Leistung des Versicherungsträgers, so erstreckt er sich auf den Schadensersatzanspruch doch in dem Bestände, wie sich die Unterhaltsforderung entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen haben würde; er begreift daher von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - aaO)Dem entsprechend muß der Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Rechtsnachfolge auch die Abänderung eines Vergleiches verlangen können, den der Verletzte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hat« b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Vergleichsvereinbarungen an die seit dem Vergleichsabschluß eingetretene allgemeine Veränderung der Lohn- und Preis verhältnisse nicht verkannt, daß die Grundlagen des Vergleichs gewahrt bleiben mußten und die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzleistung der Beklagten nur insoweit anders gemessen werden durfte, als eich der nach diesen Grundlagen zu ersetzende Schaden infolge jener Veränderung erhöht hat« In welchem Maße dies anzunehmen war, unterlag nach § 287 ZPO der freien Schätzung des Berufungsgerichts o Weder mußte es die Ziffern übernehmen, von de nen die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung im Schriftsatz von 8« März 1962 ausgegangeri ist, noch kann die Schadensschätzung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, damit angegriffen worden, daß diese Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei« Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« c) Wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch erst in der B rufungsbegründungsschrift vom 15- Juni 1961 damit begründet hat, daß die im gerichtlichen Vergleich vom 20« Dezember 1949 vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten in Anwendung des § 523 ZPO mit den veränderten Verhältnissen in Einklang gebracht werden müsse, so hat sich das Berufungsgericht doch mit Recht durch die Bestimmung des § 323 Abs« 3 ZPO nicht gehindert gesehen, dem Verlangen der Klägerin auch schon für die voraufgegangene Zeit vom 1. Januar 1961 an zu entsprechen« Zwar hat die diti dem § 323 ZPO durch Gesetz vom 13« August 1919 (RGBl 1448) nachträglich angefügte Bestimmung des Abs. 4 die Vorschriften der vorgehen den Absätze zur Abänderbarkeit von Urteilen über künftig fällig werdende Wiederkehrende Leistungen auf inhaltlich gleichartige Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr« 1 und 5 für entsprechend an wendbar erklärt.

  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59

    Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Ob der Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs Uber wiederkehrende Leistungen überhaupt verjährt, ist nicht minder zweifelhaft als die Präge der Verjährung von Ansprüchen auf Abänderung von Urteilen, über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. hierzu BGHZ 33, 112, 116;f; 34, 110, 119).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59

    Wirkungslosigkeit von Abfindungsvergleichen mit dem Schädiger gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Klägerin den Vergleich daher gegen sich gelten lassen" c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegen über nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizustimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebens wahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe M S B eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich derhier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfalltodes des Ehemannes zurückzubeziehen sei" Für diese Auffassung bezieht sich die Revision aber zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12 Juli I960 - VI ZR 181/59 (LE Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 - VersR I960, 833).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 122/59

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur e i n waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45 Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Kr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 12. Juli I960 - VI ZR 122/59 - LM Kr. 1 zu ArVKG = VersR 1960, 830).
  • BGH, 24.03.1954 - VI ZR 24/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur e i n waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45 Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Kr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 12. Juli I960 - VI ZR 122/59 - LM Kr. 1 zu ArVKG = VersR 1960, 830).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 239/56
    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau M f i m p a u f Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zumindest von der Vollendung des 60" Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialver sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076 gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt.

    Was die - begrifflich vorrangige - "entsprechende Anwendung" des § 323 Abs. 1 ZPO angeht, so besteht schon seit den frühesten einschlägigen Urteilen des Reichsgerichts kein Zweifel darüber, daß die Verweisung im Absatz 4 keinerlei praktische Bedeutung mehr hat: Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung des Titels richten sich allein nach materiellem Recht; § 323 Abs. 4 ZPO stellt insoweit nur noch klar, daß die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs (oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde) der Abänderbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. RGZ 106, 233, 234; 110, 100, 101; RG JW 1921, 1080, 1081; RGZ 165, 26, 31; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076, 2079).

    Die Nichtanwendung des § 323 Abs. 3 ZPO hat die erwünschte Folge, daß materiellrechtlich begründete Änderungen bei gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden in gleichem Umfang geltend gemacht werden können wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen (vgl. hierzu auch schon BGH NJW 1963, 2076).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Der Große Senat hat damit die Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gebilligt, daß § 323 Abs. 4 ZPO die materiell-rechtliche Lage unberührt lasse, so daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs materiell-rechtlich, d.h. nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, zu beurteilen sei und insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung keine Rolle spiele; die Bedeutung des § 323 Abs. 4 ZPO erschöpfe sich in der Klarstellung, daß die Eigenschaft als gerichtlicher Vergleich der Abänderung auf Abänderungsklage nicht entgegenstehe (a.a.O. S. 67, 69 f., 72 f. sowie BGH Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 f.; s. auch BGH Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 53/77 - WM 1978, 1402 sowie BSG MDR 1972, 1065).

    Zu demselben - bis hierhin an der materiellen Rechtslage ausgerichteten - Ergebnis führt auch die prozeßrechtliche Erwägung, daß § 323 Abs. 2 ZPO seine innere Rechtfertigung - wenn nicht allein, so doch nicht zuletzt - darin findet, die Durchbrechung der Rechtskraft, mit der die Abänderung eines Urteils in der Masse der Fälle verbunden ist, in Grenzen zu halten (so auch - allgemein für § 323 ZPO - BGH Urteil vom 9. Juli 1963 a.a.O. S. 2078 f.; vgl. auch Finger a.a.O. S. 352).

  • OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77

    Verbesserung der wirtschaftlichen Lage; Abänderbarkeit einer

    Durch die Bestimmung des § 323 Abs. 4 ZPO werden diese sachlich-rechtlichen Grundsätze nicht berührt (BGH, NJW 1963, 2076; RG, Warn. 1936, 48, 50).

    Dabei dürfen die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen nur entsprechend der Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse geändert werden, da auf jeden Fall der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalten und bei der Neufestsetzung und -bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muss (BGH, FamRZ 1960, 62; NJW 1963, 2076, 2078; KG, VersR 1968, 1000).

    Da § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche nicht gilt (BGH, NJW 1963, 2076) ist entsprechend dem Antrag der Klägerin Nr. 1 die Nr. 1 der gerichtlichen Scheidungsvereinbarung vom 2. November 1971 mit Wirkung vom 1. August 1977 zu ändern, da zu diesem Zeitpunkt die festgestellte wesentliche Veränderung der Verhältnisse bereits eingetreten war.

  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Das gleiche gilt für die Frage, ob bei einer Abtretung der Forderung aus der Vereinbarung die Passivlegitimation für das Abänderungsverfahren entsprechend den Grundsätzen von der Mutter auf die Beklagten übergegangen sein könnte, nach denen in Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges mit der Forderung auch das materielle Recht auf Abänderung der Vereinbarung sowie die prozessuale Befugnis aus § 323 ZPO zur Geltendmachung des Abänderungsrechts auf den neuen Gläubiger übergehen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 und vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - MDR 1970, 670 sowie Bötticher MDR 1950, 490).
  • BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68

    Ersatz eines Unfallschadens - Anspruch auf Unterhalt einer Witwe - Bemessung

    Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über, so wird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers auch das Rocht der Frau ergriffen, legen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu den Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076).

    Ebenso unterliege die nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 70/96

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf

    Eine solche Systemänderung hat der Senat angenommen für eine gesetzliche Regelung, durch die der Witwe die bis da hin nur bei Nachweis der Invalidität oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Witwenrente nunmehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität schon vom 60. Lebensjahr an gewährt wurde (Senatsurteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - aaO.), für die Begründung eines neuen Anspruchs auf Witwenrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Erziehung nur eines waisenrentenberechtigten Kindes (Senatsurteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - VersR 1963, 1164, 1165), für eine Neuregelung, durch die Hinterbliebene, die bis dahin mangels Erfüllung einer Anwartschaft des Verletzten keine Renten erhielten, nunmehr rentenberechtigt wurden (Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 - aaO.), für eine Gesetzesänderung, durch die für eine bis dahin nur im Ermessenswege zu gewährende Witwen- und Waisenbeihilfe nunmehr ein Rechtsanspruch begründet wurde (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO.) oder für die Einführung einer Beitragspflicht des Krankengeldbezugs zur Arbeitslosenversicherung (Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO.).
  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Einer solchen nachträglichen Prüfung der zur Zeit des Todes des geschiedenen Beamten (hier 13. März 1956) bestehenden Sach- und Rechtslage steht nicht etwa die Regelung des § 323 der Zivilprozeßordnung entgegen; denn abgesehen davon, daß nach der Zivilrechtsprechung (vgl. OGHBrZ 1, 213; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2079 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]) § 323 Abs. 3 ZPO nur für Urteile gilt, gehört die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 nicht zu den durch § 323 ZPO erfaßten Schuldtiteln.

    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.

  • BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 637/80

    Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen -

    Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 (VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076) gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt.

    Diese Meinung hat jedoch Widerspruch gefunden (Nachweise aus zurückliegender Zeit bei BGH NJW 1963, 2076, 2079 und Bull, FamRZ 1961, 518).

  • OLG Stuttgart, 19.09.1980 - 15 UF 187/80

    Erhebung einer Abänderungsklage bei Kindesunterhalt nach Durchführung eines

    Durch die Bestimmung des § 323 ZPO werden diese sachlich-rechtlichen Grundsätze nicht berührt (vgl. RG Warn 1930, 48, 50; BGH NJW 1963, 2076).

    Dabei dürfen die vertraglich vereinbarten Leistungen nur entsprechend der Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse geändert werden, da auf jeden Fall der in der Vereinbarung zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalten, und bei der Neufestsetzung und -bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muß (vgl. BGH FamRZ 1960, 60; NJW 1963, 2076, 2078; FamRZ 1979, 694 = BGHF 1, 493; DAVorm 1980, 408, 409 = BGHF 2, 18).

  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO greift insoweit nicht ein (BGH NJW 1963, 2076).
  • BGH, 05.10.1978 - II ZR 53/77

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluss eines Vergleichs - Grundsatz

  • OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87

    Verwirkung von Ehegattenunterhalt; Abschluß eines Prozeßvergleichs;

  • BGH, 26.05.1978 - V ZR 82/76

    Beschränkung der Abänderung eines Titels auf die Zeit nach Erhebung der Klage -

  • OLG Köln, 09.02.1982 - 4 UF 214/81

    Abänderung eines Prozessvergleichs

  • OLG Nürnberg, 01.07.1980 - 7 UF 708/80

    Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Bestimmung der gesetzlichen

  • OLG Karlsruhe, 13.03.1980 - 16 UF 131/79
  • OLG Frankfurt, 05.02.1980 - 3 UF 192/79
  • OLG Schleswig, 08.01.1980 - 8 UF 98/78
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1963 - V ZR 169/61   

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https://dejure.org/1963,1086
BGH, 18.09.1963 - V ZR 169/61 (https://dejure.org/1963,1086)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1963 - V ZR 169/61 (https://dejure.org/1963,1086)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 (https://dejure.org/1963,1086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2227
  • MDR 1963, 997
  • WM 1963, 1159
  • DB 1963, 1424
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 398/98

    Herabsetzung des Kaufpreises bei nicht nur geringfügiger Änderung der berechneten

    b) Infolgedessen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht nur in demselben Umfang nachprüfen wie bei Individualverträgen (BGH, Urt. v. 18. September 1963, V ZR 169/61, NJW 1963, 2227).
  • BGH, 02.07.1987 - III ZR 219/86

    Verwendung einer unwirksamen Gerichtsstandsklausel

    Insoweit liegt es hier anders als bei einer Vertragsbestimmung, mit deren Auslegung infolge Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes im Normalfall nur ein Oberlandesgericht befaßt werden kann (BGH Urt. v. 18. September 1963 - V ZR 169/61 = NJW 1963, 2227).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 6/97

    Gewährleistung eines Bauträgers; Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer vorformulierten Klausel, deren Anwendungsbereich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht, revisionsgerichtlich darauf nachprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 169/61, NJW 1963, 2227).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    In ihrem Rahmen unterliegen auch die von der Bank festgelegten allgemeinen Darlehensbedingungen der revisionsrichterlichen Auslegung in vollem Umfang (vgl. BGHZ 8, 55, 56; 17, 1, 3; BGH Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 = LM ZPO § 549 Nr. 66 = Betrieb 1963, 1424 = JZ 1963, 757 = MDR 1963, 997 = NJW 1963, 2227 = WM 1963, 1159).
  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

    In solchen Fällen ist die Auslegung vielmehr nur nach den Grundsätzen zu überprüfen, die bei einer Auslegung von Individualverträgen anwendbar sind (BGH Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 - LM ZPO § 549 Nr. 66 = BGHWarn 1963 Nr. 177 = WM 1963, 1159; Urteil vom erkennenden Senats vom 12. Juli 1967 - VIII ZR 165/65).
  • BGH, 27.02.1974 - V ZR 85/72

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Obschon hier nach dem Text des Teilnahineantrags als Gerichtsstand und Erfüllungsort Stuttgart vereinbart ist, sich deshalb offenbar nur das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht mit der Auslegung solcher Verträge zu befassen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2227; WM 1974, 37, 38), und dem Revisionsgericht die eigene Auslegung an sich verwehrt bleibt, ist der Senat doch angesichts jener Lücke in der Beurteilung des Berufungsgerichts imstande, die Vertragsurkunde selbständig und frei auszulegen (vgl. BGH DM BGB § 133 A Nr. 2; BGHZ 47, 217, 220 f; BGH WM 1967, 645, 647).
  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 35/88

    Ansprüche des Landes wegen des Anschlusses eines aufgrund eines

    Typische Vertragsbedingungen unterliegen nur dann der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn mit ihrer Auslegung verschiedene Oberlandesgerichte befaßt sein werden (BGH Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 = LM Nr. 66 zu § 549 ZPO).
  • BGH, 12.01.1967 - III ZR 25/66

    Gültigkeit eines Testaments - Vermächtnis in Gestalt einer lebenslangen Rente -

    Deshalb wird das in Deutschland errichtete eigenhändige Testament eines Niederländers allgemein für wirksam angesehen (OLG Düsseldorf NJW 1963, 2227; OLG Hamburg in OLG 35, 295; KG in IPRspr 1934, Nr. 71; Soergel-Siebert-Kegel BGB 9. Aufl. EGBGB Art. 11 Anm. 13; Arte 24 Vorbem. 38 ff; Erman-Arndt BGB 3. Aufl. Art. 11 EGBGB Anm. 11; Mezger JZ 1956, 136; Jansen in Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1963, 321).

    Allerdings richtet sich die Widerruflichkeit eines Testaments wieder nach dem Heimatrecht des Testators (OLG Düsseldorf NJW 1963, 2227; OLG Hamm NJW 1964, 553 [OLG Hamm 18.12.1963 - 15 W 93/63]).

  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 52/69

    Auslegung von Lieferbedingungen durch ein Gericht - Geltendmachung eines

    Die Auslegung der Lieferbedingungen der Klägerin durch das Berufungsgericht, die der erkennende Senat frei nachprüfen kann, weil es sich um typische Abreden handelt, die in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk gelten (vgl. BGH Urt. vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 - WM 1963, 1159), steht mit ihrem Wortlaut sowie mit ihrem Sinn und Zweck nicht in Einklang.
  • BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 220/65

    Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) - Kauf eines gebrauchten

    Könnte aus diesem Grunde die Auslegung der Vertragsbedingungen nicht verschiedenen Oberlandesgerichten obliegen, so wäre allerdings das Revisionsgericht grundsätzlich nicht in der Lage, die Lieferbedingungen selbst auszulegen (BGH Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 - LM ZPO § 549 Nr. 66 = BGHWarn 1963 Nr. 177; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1967 - VIII ZR 125/65 - BGHWarn 1967 Nr. 180).
  • BGH, 23.10.1963 - VIII ZR 150/62
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 98/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 14.11.1980 - V ZR 180/79

    Vertrauensschaden oder Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus

  • BGH, 25.11.1976 - III ZR 126/74

    Anspruch aus einer Garantieerklärung zur Deckung des Ausfuhrrisikos - Sicherheit

  • BGH, 05.05.1965 - VIII ZR 153/63

    Auslegung des Begriffes "Ersatzbetrieb" in einem Bierlieferungsvertrag durch ein

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 15/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 74/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 84/75
  • BGH, 19.09.1974 - VIII ZR 24/73

    Unverbindlichkeit eines in Lieferbedingungen enthaltenen Ausschlusses des

  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 12/67

    Schadensersatz für die Nichtaufführung eines Films - Anforderungen an eine

  • BGH, 16.01.1974 - VIII ZR 125/72

    Wegfall der Einfuhrvergütung als Steuererhöhung - Revisibilität mustermäßiger

  • BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 274/62
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 51/62
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1963 - V ZR 150/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,6199
BGH, 02.10.1963 - V ZR 150/61 (https://dejure.org/1963,6199)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1963 - V ZR 150/61 (https://dejure.org/1963,6199)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1963 - V ZR 150/61 (https://dejure.org/1963,6199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 997
  • DÖV 1964, 60
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 30.09.1964 - V ZR 86/62

    Rechtsmittel

    Auch dies hat der Senat wiederholt ausgesprochen (zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1963, V ZR 150/61 Seite 4).

    Das bedeutet, daß die Streitentscheidungsbefugnis bei den ordentlichen Gerichten für diesen Rechtsstreit geblieben ist (BGH Urteil vom 19. Dezember 1962, V ZR 134/61 S. 5; Urteil vom 2. Oktober 1963, V ZR 150/61 S. 2 und vom 19. Februar 1964, V ZR 168/61 S. 5).

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