Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.1963

Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1842
BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62 (https://dejure.org/1963,1842)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1963 - IV ZR 73/62 (https://dejure.org/1963,1842)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 (https://dejure.org/1963,1842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,1842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 126
  • FamRZ 1964, 28
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.02.1951 - IV ZR 81/50

    Ehescheidung nach § 44 EheG

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, ist die Vorschrift des § 43 Satz 2 EheG bei § 44 EheG nicht entsprechend anwendbar, vielmehr ist das Verhalten des klagenden Ehegatten, das als Handlung eines Verantwortlichen in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen muß als dasjenige des an einer geistigen Störung leidenden Ehepartners, im Rahmen des § 47 EheG zu würdigen (BGHZ 1, 132, 138 [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50], ebenso CGHZ 3, 368, 369; a.A. RGZ 171, 286, 288 und Frantz SchlHA 1952, 17, 20).

  • RG, 19.06.1939 - IV 59/39

    1. Kann der Irrtum über eine nicht ererbte Anlage zu geistiger Erkrankung die

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].

    Im Rahmen des § 44 EheG darf dagegen das ehewidrige Verhalten nicht wegen der geistigen Störung milder beurteilt werden, denn das würde eine Beurteilung der Vorgänge nicht nach ihrer rein sachlichen Bedeutung für die Ehe, sondern nach der Verantwortlichkeit des Handelnden enthalten, die aber gerade durch § 44 EheG ausgeschlossen wird (RGZ 160, 300, 305).

  • RG, 01.04.1942 - IV 21/42

    Können trotz Vorliegens der sachlichen Erfordernisse einer schweren Eheverfehlung

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].

    Zwar kann, falls bei dem Ehegatten ein regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegt, das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen, so daß die Verfehlungen nicht als schwere im Sinne des § 43 EheG zu bewerten sind (RGZ 169, 59, 63; BGH LM EheG § 43 Nr. 5).

  • RG, 19.01.1922 - VI 585/21

    Willenserklärung eines Geistesgestörten

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Dem Gutachten des Sachverständigen, das den Senat überzeugt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte, als sie am 3. Juni 1959 ihre Prozeßvollmacht den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Führung des Scheidungsprozesses erteilte, in der Lage war, wegen der Führung dieses Rechtsstreits vernünftige Überlegungen anzustellen und auf Grund deren sachgemäße Entschließungen zu treffen, und daß sie demnach jedenfalls damals geschäfts- und prozeßfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 Abs. 1 ZPO; RGZ 103, 399, 401; 130, 69, 71).
  • RG, 27.09.1927 - III 456/26

    Nichtigkeitsklage (ZPO. § 579)

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Eine Prozeßunfähigkeit, die etwa eingetreten ist, nachdem die Beklagte am 3. Januar 1959 die Prozeßvollmacht erteilt hatte, hätte auf die Wirksamkeit dieser und der aus ihr abgeleiteten Vollmacht des Rechtsanwalts, der sie vor dem Revisionsgericht vertreten hat, und auf die Wirksamkeit des weiteren Prozeßverfahrens keinen Einfluß gehabt (§§ 86, 246 ZPO; RGZ 118, 122, 125; Rosenberg Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 43 III 1 b).
  • BGH, 13.12.1961 - IV ZR 184/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Bei der Anwendung des § 47 EheG ist auch, anders als bei der des § 44 EheG, die Verhaltensweise der Beklagten und ihre Reaktion auf die Untreue des Klägers unter Berücksichtigung ihres Krankheitszustandes zu beurteilen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 184/61 -).
  • RG, 06.10.1930 - IV 583/29

    Menzel-Bilder - § 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach §

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Dem Gutachten des Sachverständigen, das den Senat überzeugt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte, als sie am 3. Juni 1959 ihre Prozeßvollmacht den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Führung des Scheidungsprozesses erteilte, in der Lage war, wegen der Führung dieses Rechtsstreits vernünftige Überlegungen anzustellen und auf Grund deren sachgemäße Entschließungen zu treffen, und daß sie demnach jedenfalls damals geschäfts- und prozeßfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 Abs. 1 ZPO; RGZ 103, 399, 401; 130, 69, 71).
  • RG, 18.08.1943 - IV 104/43

    Ist § 50 EheG. nur dann anzuwenden, wenn die Ehe ohne die Geistesstörung des

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, ist die Vorschrift des § 43 Satz 2 EheG bei § 44 EheG nicht entsprechend anwendbar, vielmehr ist das Verhalten des klagenden Ehegatten, das als Handlung eines Verantwortlichen in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen muß als dasjenige des an einer geistigen Störung leidenden Ehepartners, im Rahmen des § 47 EheG zu würdigen (BGHZ 1, 132, 138 [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50], ebenso CGHZ 3, 368, 369; a.A. RGZ 171, 286, 288 und Frantz SchlHA 1952, 17, 20).
  • RG, 07.08.1939 - IV 101/39

    Beschränkt sich der Begriff der "geistigen Störung" nach § 50 EheG. auf

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
    Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].
  • BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen

    Ein nach Erteilung der Prozessvollmacht an seine Ehefrau eingetretener Verlust der Prozessfähigkeit kann den Nichtigkeitsgrund nicht begründen, weil eine wirksam erteilte Prozessvollmacht durch den Eintritt der Prozessunfähigkeit nicht endet (§ 86 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 56/50, juris Rn. 36, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 14, 251; Urteil vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62, FamRZ 1964, 28, 30; MüKoZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 579 Rn. 8).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

    Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

    Die prozeßunfähig gewordene Partei ist dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach den Vorschriften der Gesetze vertreten", obwohl für sie zunächst kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist und ein Mangel der Prozeßfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (Musielak/Weth ZPO § 86 Rn. 12; vgl. ferner BGH 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 - MDR 1964, 126 f.; BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - NJW 1993, 1654 f.; RG 27. September 1927 - III 456/26 - RGZ 118, 122, 125; BFH 23. Januar 1985 - I B 36/83 - NJW 1986, 2594; OLG Köln 21. März 1975 - 9 U 162/74 - OLGZ 1975, 349 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 86 Rn. 9; anderer Ansicht Bork MDR 1991, 97, 99; Stein-Jonas-Roth ZPO 21. Aufl. § 246 Rn. 4; Weber-Grellet NJW 1986, 2559; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 86 Rn. 12).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

    Damit ist die Klägerin im laufenden Verfahren i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nach Vorschrift der Gesetze vertreten (BGH-Urteil vom 29. Mai 1963 IV ZR 73/62, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1964, 126).
  • OLG Köln, 19.07.2013 - 19 U 221/97

    Begriff der nicht vorschriftsgemäßen Vertretung einer Partei i.S. von § 579 Abs.

    Ebenso wenig ist es genügend, dass sie erst nach Klageerhebung im Lauf des Verfahrens eintritt, da in diesem Fall die einem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht weiterwirkt (BGH, Urt. v. 29.05.1963, -IV ZR 73/62-, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 579 Rn. 8).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 29/98

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Gleichwohl kann gegen die prozessunfähig gewordene GmbH ein Sachurteil ergehen, weil die GmbH durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, dem bereits vor der Löschung, nämlich unter dem 8. Januar 1997, eine Prozessvollmacht erteilt worden war (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Rz. 42, m.w.N.; vgl. bereits Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 1963 IV ZR 73/62, Monatsschrift für deutsches Recht --MDR-- 1964, 126; ferner Greger in Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 5 579 Rn. 8).
  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 739/80

    Sachurteil gegen einen nicht ordnungsgemäß vertretenen Prozessunfähigen - Annahme

    Mithin wäre der Beklagte während des gesamten Berufungsverfahrens nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, selbst wenn er hernach prozeßunfähig geworden sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 - MDR 1964, 126 f.; RGZ 118, 122, 124 f.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach zu erkennen gegeben, daß die Prozeßunfähigkeit einer Partei einem Sachurteil nur entgegensteht, wenn der Zustand der Prozeßunfähigkeit bereits bei der Erteilung der Prozeßvollmacht vorlag (s. besonders BGHZ 18, 184, 187 ff. und Urteil vom 29. Mai 1963 a.a.O. S. 126 f., aber auch Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - FamRZ 1972, 35, 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683, 1684 [zu II 2] und 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; vgl. auch RGZ 120, 171, 173).

  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise hat der erkennende Senat eine besondere Niederlegung der Aussagen der Parteien dann als entbehrlich bezeichnet, wenn sich gleichwohl der gesamte Inhalt der Aussagen aus dem Urteil ergibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Partei bei der Vernehmung weitere Erklärungen, die erheblich sein könnten, abgegeben hat (Urteile vom 13. Februar 1963 - IV ZR 157/62 - und vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 -).
  • LAG Hessen, 12.02.2002 - 15 Sa 2429/98

    Gesetzliche Vertretung; Löschung einer GmbH

    Nachw.; vgl. weiter Weber/Grellet NJW 1986, 2559; Bork MDR 1991, 99; differenzierend OLG Oldenburg Urt. vom 29. Juni 1995 - 14 U 14/95 - NJW-RR 1996, 160, zu 2. der Gründe; a.A. speziell BGH Urt. vom 08. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263 ff., 265 f. mit sehr knapper und nicht überzeugender Begründung, diesem folgend indes die wohl nach wie vor h.M [dazu etwa MünchKomm-ZPO/v.Mettenheim, § 86 Rz. 8]; parallel und in der Begründung ähnlich unbefriedigend bereits BGH Urt. vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 - LM § 52 ZPO Nr. 6).
  • LG Traunstein, 14.01.2021 - 4 T 2702/12

    Erkrankung, Nichtigkeitsgrund, Krankheit, Gutachten, Attest, Mangel,

    Ein nach Erteilung der Prozessvollmacht an seine Ehefrau eingetretener Verlust der Prozessfähigkeit kann den Nichtigkeitsgrund nicht begründen, weil eine wirksam erteilte Prozessvollmacht durch den Eintritt der Prozessunfähigkeit nicht endet (§ 86 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 56/50, juris Rn. 36, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 14, 251; Urteil vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62, FamRZ 1964, 28, 30; MüKoZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 579 Rn. 8).
  • VG Karlsruhe, 10.03.2016 - A 2 K 441/15

    Asylverfahren; unerkannte Geschäftsunfähigkeit; Feststellung der Nichtigkeit

    Darüber hinaus ist eine während des Verfahrens eintretende Geschäftsunfähigkeit dann unbeachtlich, wenn der Prozess durch einen Prozessbevollmächtigten geführt wird, den der Kläger noch wirksam bevollmächtigt hatte, da die Prozessbevollmächtigung weiter wirkt (BGH, Urt. v. 29.05.1963 - IV ZR 73/62, MDR 1964, 126).
  • BGH, 25.02.1982 - V ZR 37/78

    Rückwirkend festgestellte Geschäftsunfähigkeit während eines Prozesses -

  • BGH, 28.06.1973 - IX ZR 163/70

    Rechtsmittel

  • FG Köln, 20.12.2000 - 15 K 5614/93

    Erfolgreiche Berufung auf eine Erledigungserklärung des Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 09.06.1967 - V ZR 99/64

    Vorschriftsmäßige Vertretung einer im Laufe des Rechtsstreits prozessunfähig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,6394
BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,6394)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1963 - IV ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,6394)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1963 - IV ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,6394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,6394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 126
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1963 - IV ZR 110/62

    Unheilbare Zerrüttung der Ehe

    Auszug aus BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62
    Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft, so steht allein zur Prüfung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen sachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38, 116; 39, 26) [BGH 16.01.1963 - V ZR 237/60].

    zu geben (Urteile des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 35; BGHZ 39, 26.) Noch weniger kann ein solches Recht damit begründet werden, dass die innere Verbundenheit der Eheleute erloschen und nur noch eine "Konventionsehe" übrig geblieben sei.

    Zwar ist, wenn ein Ehegatte sich von der Ehe losgesagt hat, ohne dass der andere ihn durch schwer ehewidrige Handlungen verletzt hat, nicht ausnahmslos ein Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG angebracht, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das BGHZ 39, 26 veröffentlicht ist, dargelegt hat; es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger, der noch während des ersten Scheidungsrechtsstreites geschlechtliche Beziehungen zu der Beklagten unterhielt, nach weinen Ehelischen und geistigen Kräften und seiner Bildung und Erziehung zur Fortsetzung der Ehe nicht in der Lage gewesen und sie nicht von ihm zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn die Beklagte sich in der in der Klageschrift des Vorprozesses behaupteten Weise verhalten haben sollte.

    Dafür ist es erheblich, ob die Ehe, wenn der Kläger pflichtgemäß die Trennung nicht betrieben hätte, voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder auch dann in nicht allzu ferner Zeit ohne seine Schuld an den in ihr vorhandenen Belastungen gescheitert wäre (Urteil des Senats BGHZ 39, 26).

    Das angeführte Urteil, das BGHZ 39, 26 veröffentlicht ist, enthält auch Ausführungen zur Frage der Beweislast in den Fällen, in denen es sich darum handelt, ob den Kläger wegen der Lossagung von der Ehe die alleinige Schuld an der Zerrüttung trifft.

  • BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62

    Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62
    Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft, so steht allein zur Prüfung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen sachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38, 116; 39, 26) [BGH 16.01.1963 - V ZR 237/60].
  • BGH, 21.12.1962 - IV ZR 121/62

    Widerspruch gegen Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG

    Auszug aus BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62
    Der in der Rechtsprechung des Senats herausgestellte Grundsatz, daß ein nur hypothetischer Eheverlauf regelmäßig keine geeignete Grundlage für die Entscheidung bilde (BGHZ 39, 134), ist in einem Fall ausgesprochen, in dem zwischen einer lang anhaltenden und fortdauernden Trennung aus politischen Gründen und der in deren Verlauf erfolgten Aufgabe der ehelichen Gesinnung und Verletzung der ehelichen Treuepflicht als Zerrüttungsursachen abgewogen werden mußte.
  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60

    Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62
    Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft, so steht allein zur Prüfung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen sachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38, 116; 39, 26) [BGH 16.01.1963 - V ZR 237/60].
  • BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62

    Rechtsmittel

    Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegen über er Nachsicht üben müßte, zum Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein (Urteile des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62 und vom 25. September 1963 IV ZR 330/62.).

    Selbst wenn der Kläger Belastungen, unter denen die Ehe stand, nicht hätte zum Anlaß nehmen dürfen, sich endgültig von der Beklagten zu trennen, könnte unter Umständen seinem schuldhaften Verhalten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beizumessen sein, sofern die Ehe bereits vorher in ihrem Bestand gefährdet war und auch ohne die von ihm durchgeführte Trennung und bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten in nicht allzu ferner Zeit an den in ihr vorhandenen, von seinem Verschulden unabhängigen Belastungen gescheitert wäre (Urteil des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62).

  • BGH, 25.09.1963 - IV ZR 330/62

    Rechtsmittel

    Wohl kann die Schwere einer begangenen Verfehlung dafür von Bedeutung sein, in welchem Umfang sie ehezerstörend gewirkt hat, und ob dem anderen Ehegatten angesichts der Verfehlung noch angesonnen werden kann, in der Ehe auszuharren, wofür es allerdings erheblich ist, ob die Verfehlung geeignet wäre, ein Scheidungsrecht wegen Verschuldens zu begründen (Urteile des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 35, BGHZ 39, 26 und vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62); aus diesem Grunde kann auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG die Prüfung der Schwere der von den Ehegatten begangenen Ehewidrigkeiten geboten sein.
  • BGH, 02.12.1964 - IV ZR 1/64

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 1963 - IV ZR 148/62 -, Fam. 1964, 80) sind bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, auch Behauptungen zu berücksichtigen, die er schon in einem früheren Rechtsstreit, in dem er mit der auf § 43 EheG gestützten Klage abgewiesen worden ist, vorgebracht hatte, jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn zur Zeit des Vorprozesses für eine Klage nach § 48 EheG die Voraussetzungen von dessen Absatz 1 nicht vorlagen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht