Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.11.1966

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   BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64   

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https://dejure.org/1967,229
BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64 (https://dejure.org/1967,229)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1967 - V ZR 122/64 (https://dejure.org/1967,229)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1967 - V ZR 122/64 (https://dejure.org/1967,229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Pachtverhältnis wegen einer Kündigung des Verpächters - Auflösung des Pachtverhältnisses durch die Kündigung eines Konkursverwalters - Auslegung eines Pachtvertrags - Begründung eines Zurückbehaltungsrechts durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 223
    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen verjährter Ansprüche

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 116
  • NJW 1967, 1902
  • MDR 1967, 749
  • DNotZ 1968, 94
  • DB 1967, 1260
  • JR 1968, 260
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

    Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung

    Auszug aus BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64
    Denn in jedem Fall besteht Einigkeit darüber, daß Billigkeitserwägungen mindestens mitbestimmend sind; es würde nämlich dem Gerechtigkeitsgefühl widersprechen, dem Schuldner die ihm obliegende Leistung zuzumuten, obwohl seine Gegenrechte dem Anspruch des Gläubigers einmal voll gültig gegenübergestanden haben (BGHZ 26, 304, 309) [BGH 30.01.1958 - VII ZR 33/57].
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64
    Für die Annahme der Verwirkung ist es jedoch weiterhin erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52) [BGH 27.06.1957 - II ZR 15/56].
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 92/57

    Kündigungsrecht des Vermieters nach § 19 KO

    Auszug aus BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64
    Die zunächst von Amts wegen gebotene Nachprüfung ergibt folgendes: Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Konkursverwalter habe den mit beiden Beklagten geschlossenen Pachtvertrag vom 28. November 1951 nach § 19 KO kündigen können, obwohl nur über das Vermögen des beklagten Ehemanns das Konkursverfahren eröffnet worden sei, ist frei von Rechtsirrtum (RGZ 141, 391, 392/393; Jaeger KO 8. Aufl. § 19 Anm. 7 a; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 19 Anm. 10; Bohle-Stamschräder KO 8. Aufl. § 19 Anm. 7; vgl. auch BGHZ 26, 102, 105 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 92/57]/106).
  • RG, 11.07.1933 - VII 70/33

    Löst die Kündigung eines Jagdpachtvertrages durch den Verwalter im Konkurse über

    Auszug aus BGH, 16.06.1967 - V ZR 122/64
    Die zunächst von Amts wegen gebotene Nachprüfung ergibt folgendes: Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Konkursverwalter habe den mit beiden Beklagten geschlossenen Pachtvertrag vom 28. November 1951 nach § 19 KO kündigen können, obwohl nur über das Vermögen des beklagten Ehemanns das Konkursverfahren eröffnet worden sei, ist frei von Rechtsirrtum (RGZ 141, 391, 392/393; Jaeger KO 8. Aufl. § 19 Anm. 7 a; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 19 Anm. 10; Bohle-Stamschräder KO 8. Aufl. § 19 Anm. 7; vgl. auch BGHZ 26, 102, 105 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 92/57]/106).
  • BGH, 05.11.2015 - VII ZR 144/14

    Bauvertrag: Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines

    Danach begründeten verjährte Ansprüche des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a. F. dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, BauR 2006, 1464, 1465, juris Rn. 7 = NZBau 2006, 645; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125, juris Rn. 67; Urteil vom 16. Juni 1967 - V ZR 122/64, BGHZ 48, 116, 118, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 40/05

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Verjährung des Anspruchs

    Das ergibt sich in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) aus einer entsprechenden Anwendung von § 390 Satz 2 BGB (Senat, BGHZ 48, 116; BGHZ 53, 122, 125; vgl. auch § 215 BGB n.F.).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine die entsprechende Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. rechtfertigende "Zurückbehaltungslage" bei einem auf § 273 BGB gestützten Zurückbehaltungsrecht erfordert, dass sich die Ansprüche in unverjährter Zeit vollgültig und fällig gegenübergestanden haben, oder ob es genügt, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (so die Formulierung in Senat, BGHZ 48, 116, wo es auf die Unterscheidung allerdings nicht ankam; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 273 Rdn. 8 u. Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 215 Rdn. 3).

  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 7 U 101/91

    Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bei Mietkaution

    Denn die Beklagte kann zwar im Rahmen des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 BGB dem Kläger analog § 390 S. 2 BGB entgegenhalten, daß die wechselseitigen Forderungen sich in unverjährter Zeit gegenüberstanden (vgl. zur analogen Anwendung des § 390 S. 2 BGB auf das Zurückbehaltungrecht BGHZ 48, 116 ); dies schließt aber nicht aus, daß der erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommene Bürge dann die dem Hauptschuldner zustehende Verjährungseinrede erhebt, § 768 BGB .
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Die Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB (heute: § 215 BGB) beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner, dem eine aufrechenbare Gegenforderung zusteht, mit der Aufrechnung seiner Forderung zu warten pflegt, aber auch soll warten dürfen, bis der Gegner seinerseits mit der Forderung hervortritt; es soll ihm dann als Gläubiger kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er seine Gegenforderung verjähren lässt, ohne sie rechtzeitig aufzurechnen (BGHZ 48, 116, 117).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 24 U 113/06

    Schönheitsreparaturen: Rechtsprechung gilt auch für Gewerberäume

    Entsprechendes galt bisher schon für das Zurückbehaltungsrecht (BGHZ 48, 116; 53, 122) und ist nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 215 BGB Gesetz geworden.
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 326/05

    Zurückbehaltungsrecht des Bauträgers trotz Kaufpreisverjährung

    a) Nach herrschender Meinung (BGHZ 48, 116 = NJW 1967, 1902 und BGH NJW 1970, 561; jetzt ausdrückliche Regelung in § 215 BGB n.F.) begründet auch ein bereits verjährter Anspruch in analoger Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a.F. das Leistungsverweigerungsrecht i. S. des § 320 BGB, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand.
  • BGH, 15.12.1969 - VII ZR 148/67

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund verjährter Ansprüche

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  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Zwar dürfte die Nutzung der Badestege, die als bloße Scheinbestandteile (§ 95 BGB) des Seegrundstücks wohl im Eigentum der Kläger stehen (vgl. BGH, U.v. 30.11.1966 - V ZR 199/63 - MDR 1967, 749; OVG BB, B.v. 22.1.2010 - OVG 11 S 17.09 - juris Rn. 10), von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV erfasst sein.
  • OLG Frankfurt, 27.01.2005 - 12 U 132/04

    Bauträgervertrag: Auflassungsanspruch trotz offenen, aber verjährten

    Dagegen ist § 390 Satz 2 BGB nicht einschlägig, wenn die Forderung des Aufrechnungsgegners vor dem Eintritt der Verjährung entweder noch nicht entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht erfüllbar war (vgl. Staudinger-Gursky § 390 BGB Anm. 32, 44; BGHZ 48, 116 f.).
  • OLG Rostock, 26.04.2007 - 7 U 67/05

    Veräußerungsverbot: Veräußerungsverbot nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bei im

    Dass die seinerzeitigen Vertragsparteien außerhalb der Urkunde Einigkeit darüber erzielt haben bzw. sich einig gewesen sind, dass auch die BvS Vormerkungsberechtigte hat sein sollen, was grundsätzlich beachtlich wäre (vgl. u. a.: BGH, Urt. v. 23.06.1967, V ZR 4/66, BB 1967, 811; Schmidt, JuS 1994, 258, 259 m.w.N.), wird nicht ausreichend dargetan.
  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

  • AG Bernau, 27.02.2007 - 11 C 356/05

    Grundstückseigentum: Feststellung des Eigentümers eines Seegrundstücks, zu dem

  • LG Ingolstadt, 12.07.2001 - 3 O 546/01

    Zurückbehaltungsrecht des Bauträgers hinsichtlich Auflassung auch wegen

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 74/77

    Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufvertrags über ein Kfz - Anwendbarkeit

  • LG Bonn, 19.12.1983 - 4 T 303/84

    Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Nießbraucher

  • LG Düsseldorf, 06.08.1984 - 25 T 774/83

    Zurückbehaltungsrecht des Notars

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63   

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https://dejure.org/1966,10519
BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63 (https://dejure.org/1966,10519)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1966 - V ZR 199/63 (https://dejure.org/1966,10519)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 (https://dejure.org/1966,10519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 749
  • BB 1967, 436
  • BB 1967, 513
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Den Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB bildet dabei nicht die lediglich negative Erwartung des Erstellers, er brauche später das Werk nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vorgesehenen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7 = LM BGB § 95 Nr. 1), wobei die Festigkeit und der Umfang der Verbindung keine Rolle spielt.
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    So wird bei einem Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten regelmäßig vermutet, dieser habe nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht gehandelt, das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen (BGH NJW 1957, 457).
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Sind die im Wassergrundstück eingelassenen Teile des Stegs nur Scheinbestandteile dieses Grundstücks, dann hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit Recht mit demjenigen eines rechtmäßigen (und nach den gleichen Grundsätzen zu behandelnden unverschuldeten) Überbaus verglichen, weil im Falle des unverschuldeten Überbaus der auf das Nachbargrundstück ausgreifende Gebäudeteil kraft Gesetzes nur als Scheinbestandteil dieses Grundstücks angesehen wird (RGZ 160, 166, 172; 169, 172; BGHZ 27, 197, 199; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 912 Anm. 4; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 912 Anm. 2), und weil weiter, so wie dort die wirtschaftliche Gebäudeeinheit, hier der Gebrauchszweck des Stegs als zusammenhängende Verbindung, das Recht am Gebäude (Steg) in eine Hand zu legen erfordert.
  • RG, 24.02.1930 - IV 741/28

    1. Sind bei der Auseinandersetzung des Vermögens einer Küsterlehrerstelle gemäß §

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Auch setzt die Eintragung eines Widerspruchs nur voraus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch eine gesetzesverletzende Eintragung bewirkt ist, glaubhaft gemacht wird (KG JFG 10, 221; BayObLG 1952, 24, 27), während zur Entkräftung der in § 891 BGB ausgesprochenen Rechtsvermutung nicht genügt, daß Tatsachen bewiesen werden, die das Gegenteil der Eintragung vermuten lassen, vielmehr erforderlich ist, daß jeglicher vorgetragene mögliche Erwerbsgrund widerlegt wird (RGZ 127, 251, 261; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 891, Anm. 4; Baur, Sachenrecht, BGB 3. Aufl. § 10, III).
  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Die Zweckbestimmung in diesem Zeitpunkt ergibt sich (vgl. zum folgenden BGH LM BGB § 95 Nr. 6) in erster Linie aus den Umständen des Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichen, praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235); jedoch ist auch die besondere Gestaltung der im Einzelfall zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen.
  • RG, 30.03.1939 - V 121/38

    Wie sind die Rechtsverhältnisse an einem Gebäude zu beurteilen, wenn der

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Sind die im Wassergrundstück eingelassenen Teile des Stegs nur Scheinbestandteile dieses Grundstücks, dann hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit Recht mit demjenigen eines rechtmäßigen (und nach den gleichen Grundsätzen zu behandelnden unverschuldeten) Überbaus verglichen, weil im Falle des unverschuldeten Überbaus der auf das Nachbargrundstück ausgreifende Gebäudeteil kraft Gesetzes nur als Scheinbestandteil dieses Grundstücks angesehen wird (RGZ 160, 166, 172; 169, 172; BGHZ 27, 197, 199; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 912 Anm. 4; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 912 Anm. 2), und weil weiter, so wie dort die wirtschaftliche Gebäudeeinheit, hier der Gebrauchszweck des Stegs als zusammenhängende Verbindung, das Recht am Gebäude (Steg) in eine Hand zu legen erfordert.
  • RG, 11.05.1942 - V 124/41

    1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach

    Auszug aus BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Sind die im Wassergrundstück eingelassenen Teile des Stegs nur Scheinbestandteile dieses Grundstücks, dann hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit Recht mit demjenigen eines rechtmäßigen (und nach den gleichen Grundsätzen zu behandelnden unverschuldeten) Überbaus verglichen, weil im Falle des unverschuldeten Überbaus der auf das Nachbargrundstück ausgreifende Gebäudeteil kraft Gesetzes nur als Scheinbestandteil dieses Grundstücks angesehen wird (RGZ 160, 166, 172; 169, 172; BGHZ 27, 197, 199; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 912 Anm. 4; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 912 Anm. 2), und weil weiter, so wie dort die wirtschaftliche Gebäudeeinheit, hier der Gebrauchszweck des Stegs als zusammenhängende Verbindung, das Recht am Gebäude (Steg) in eine Hand zu legen erfordert.
  • BGH, 05.05.2006 - V ZR 139/05

    Rechtstellung des Besitzers eines zugangslosen Grundstücks; Einräumung eines

    Damit ist dem Land eine ordnungsgemäße Nutzung des Sees (auch) als Freizeiteinrichtung möglich (vgl. Senat, Urt. v. 30. November 1966, V ZR 199/63, MDR 1967, 749, 750 für den Zugang zu einem Inselgrundstück).
  • OLG Schleswig, 01.07.2016 - 1 U 173/13

    Grundstücksmietvertrag: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers bei

    Zur Widerlegung dieser Annahme ist im Gegenzug nicht ausreichend, dass der Ersteller des Bauwerkes erwartet, er müsse es später nicht wieder beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vertraglichen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGH MDR 1967, 749, Rn. 24 nach juris).
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Zwar dürfte die Nutzung der Badestege, die als bloße Scheinbestandteile (§ 95 BGB) des Seegrundstücks wohl im Eigentum der Kläger stehen (vgl. BGH, U.v. 30.11.1966 - V ZR 199/63 - MDR 1967, 749; OVG BB, B.v. 22.1.2010 - OVG 11 S 17.09 - juris Rn. 10), von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV erfasst sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 - 11 S 77.18

    Beseitigungsverfügung bezüglich eines Zugangsstegs; Zugangs steht als

    15 Ein in ein Gewässer hineinragender Bootssteg - wie der hier in Rede stehende Zugangssteg - ist ungeachtet seiner festen Verbindung durch Stützpfähle mit dem Gewässergrundstück in seiner Gesamtheit wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, von dem aus der Steg angelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 11 S 17.09

    Steganlage; vollziehbare Rückbauanordnung; Zwangsgeldfestsetzung; Miteigentum;

    Zutreffend ist zwar, dass ein in ein Gewässer hineinragender Bootssteg ungeachtet seiner festen Verbindung durch Stützpfähle mit dem Gewässergrundstück in seiner Gesamtheit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, von dem aus der Steg angelegt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 -, juris Rz. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 11 N 68.18

    Unterbrechung durch Insolvenzverfahren (abgelehnt); Fortführung/Übernahme des

    Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des BGH, Urteil vom 30. November 1966, V ZR 199/63, juris Rn. 24 und Leitsatz 2.
  • VG Bayreuth, 16.05.2012 - B 2 K 11.278

    Allgemeine Zulassung der Schifffahrt

    § 917 BGB ist auf die Zugänglichkeit auf ein Grundstück über ein Gewässer nicht anwendbar (vgl. BGH, 30.11.1966, Az.: V ZR 199/63).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.02.2013 - 5 K 1099/10

    Naturschutzrecht; Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Scheinbestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist (s. BGH, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 juris Rdnr. 24).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2017 - 5 K 1038/14

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Scheinbestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist (s. BGH, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 juris Rdnr. 24).
  • BGH, 18.03.1970 - V ZR 84/67

    Ermittlung des Inhalts und Umfang einer Vollmacht

    Der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragene Widerspruch entkräftet die Vermutung nicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 S. 11).
  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 116/95

    Streit um das Eigentum an einem zu einem protestantischen Schulfonds gehörenden

  • OLG Zweibrücken, 28.01.1997 - 3 W 180/96

    Zulässigkeit eines Vorbescheids

  • VG Berlin, 16.03.2011 - 10 L 170.11

    Anforderungen an eine wasserrechtliche Duldungsanordnung

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