Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.07.1968

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1346
BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66 (https://dejure.org/1968,1346)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1968 - VI ZR 168/66 (https://dejure.org/1968,1346)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1968 - VI ZR 168/66 (https://dejure.org/1968,1346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwiderrufliche Vollmacht zur Verwaltung und Bebauung von Grundstücken - Anspruch auf Schadensersatz - Verletzung von notariellen Amtspflichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 1002
  • VersR 1968, 1059
  • DB 1968, 1534
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 270/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66
    Der Notar soll durch ihre Erteilung in die Lage versetzt werden, nach Herbeiführung der benötigten Parteierklärungen den Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig niederzulegen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 - LM Nr. 2 zu § 21 RNotO mit weiteren Nachweisen).

    Die Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung besteht aber nicht schlechthin, sondern nur da, wo die Beteiligten den Notar im Vertrauen darauf angehen, vor nichtbedachten rechtlichen Folgen ihrer beurkundeten Erklärung oder vor dem Nichteintritt der mit ihren Erklärungen erwarteten Folgen bewahrt zu bleiben, und sie tritt nur ein, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einen Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt (BGH Urteil vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 a.a.O.; vgl. Pagendarm DRiZ 1959, 133, 135).

  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 108/53

    Beweislast für Rechtsmängel

    Auszug aus BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66
    Auch eine Negative, die Voraussetzung einer Rechtswirkung ist, muß von dem bewiesen werden, der die Rechtswirkung für sich geltend nacht (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl., S. 330 f, 333; BGHZ 16, 307, 310) [BGH 15.02.1955 - I ZR 108/53].
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 137/50

    Erstattung eines Fehlbetrages

    Auszug aus BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66
    Bei dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte auf das Vorkaufsrecht der Miterben hingewiesen hat, handelt es sich aber um jene vorgängige Frage nach dem objektiven Sachverhalt, für die sich hinsichtlich der Beweislast aus § 282 BGB selbst dann nichts entnehmen läßt, wenn der Rechtsgedanke dieser Bestimmung hier ungeachtet der deliktsrechtlichen Natur des Klageanspruchs sollte entsprechend angewendet werden können (vgl. Palandt, BGB 26, Aufl., § 282 Anm. 1; BGHZ 5, 23, 26, 27) [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50].
  • BGH, 19.11.1956 - III ZR 95/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66
    Dagegen erstreckt sich die mit dem Beurkundungsgeschäft verbundene Belehrungspflicht nicht über die Klarlegung und Gestaltung des Parteiwillens hinaus auf außerhalb der Beurkundung liegende Rechtsverhältnisse und Rechtsbedürfnisse (BGH Urteil von 19. November 1956 - III ZR 95/55 - LM Nr. 8 zu § 21 RNotO).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

    Pflicht des Urkundsnotars zur Belehrung über die Unwirksamkeit eines

    Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages muß der Notar die Vertragsparteien zwar auf das Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts hinweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt (Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 615; Keidel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 17 Rn. 85; vgl. ferner zur Hinweispflicht bei gesetzlichen Vorkaufsrechten an Grundstücken § 20 BeurkG, beim Vorkaufsrecht des Miterben BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66, BB 1968, 1016).
  • OLG Nürnberg, 28.04.2006 - 5 U 130/06

    Voraussetzungen für die zur Erkenntnis erforderlichen Einsicht

    Da die im Zivilrecht allgemein geltende Objektivierung des Sorgfaltsmaßstabs dem Schutz des Verkehrs dient, ist es möglich, die Sorgfaltsanforderungen wegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhöhen (BGH. VersR 1968, 1059; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276, Rdnr. 15).
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82

    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 190/82

    Notar - Belehrungspflicht - Grundstückskaufvertrag - Vorkaufsrecht

    Darauf erstreckt sich die Belehrungspflicht des Notars nicht (BGH Urteil vom 2. Juli 1968, VI ZR 168/66, VersR 1968, 1059 = WM 1968, 1042).

    1974 nicht erwähnt ist, als eine Indiztatsache für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein (in diesem Sinne auch BGH Urteil vom 2. Juli 1968, VI ZR 168/66, WM 1968, 1042, 1044).

  • OLG Celle, 26.09.2003 - 3 U 158/03

    Hinweispflicht eines Notars auf Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung;

    Auf solche wirtschaftlichen Gefahren aufgrund rechtlicher Regelungen muss der Notar hinweisen (vgl. etwa BGH MDR 1968, 1002 für die Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Nachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre; ebenso Haug, aaO., Rn 551).
  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 31/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Notars

    Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht angeführte, ohnehin unklar gefaßte Meinung von Borgmann-Haug, Anwaltspflichten/Anwaltshaftung 1979 S. 181 trifft den vorliegenden Fall ebensowenig wie das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 (WM 1968, 1042, 1044).

    Gegebenenfalls wird der Tatrichter über diese vom Beklagten näher darzulegende Behauptung Beweis erheben und zur Beweislast das Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 (aaO) beachten müssen.

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Die Revision beruft sich zutreffend darauf, daß diese Belehrungspflicht auf Umstände begrenzt ist, die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erheblich sind, und sich nicht auf Rechtsverhältnisse erstreckt, die außerhalb des beurkundeten Rechtsgeschäfts liegen (BGH Urteile vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 = LM RNotO Nr. 2 zu § 21 und vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - LM DOfNot Nr. 2 a zu § 30 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 105/84

    Beweislast bei behauptetem Beratungsverschulden eines Steuerberaters

    Die weiterhin zitierten Entscheidungen des VI. Zivilsenats vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 (VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043) und des OLG Hamm (VersR 1980, 683) betreffen die Haftung des Notars.
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1983 - 10 W 132/82

    Entwurf eines Vertragsrahmens für die Veräußerung von Teilobjekten eines

    Die Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung besteht allerdings nicht schlechthin, sondern nur da, wo die Beteiligten den Notar im Vertrauen darauf angehen, vor nicht bedachten rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen bewahrt zu bleiben, und die tritt nur ein, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt (vgl. z. B. BGH MDR 1968, 1002, 1003).

    Die Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung besteht allerdings nicht schlechthin, sondern nur da, wo die Beteiligten den Notar im Vertrauen darauf angehen, vor nicht bedachten rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen bewahrt zu bleiben, und die tritt nur ein, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt (vgl. z. B. BGH MDR 1968, 1002, 1003).

  • LG Braunschweig, 27.04.2006 - 8 S 42/06
    Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass höchstrichterlich mit einer bereits auf das RG zurückgehenden Rspr. des BGH geklärt ist, dass derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG, HRR 1933 Nr. 1746; BGH, VersR 1968, 1059, 1061; NJW 1985, 264, 265 [BGH 16.10.1984 - VI ZR 304/82] ; NJW 1987, 1322, 1323 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 65/86] ; zum Beweis negativer Tatsachen im Übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, VersR 1966, 1021, 1022).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2003 - 4 U 17/02

    Zu den Voraussetzungen für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB

  • BGH, 24.06.1975 - VI ZR 204/73

    Umfang der Belehrungspflicht - Beurkundung eines Bürgschaftsversprechens -

  • OLG Düsseldorf, 30.12.1982 - 18 U 155/82

    Ablösung einer für Unterhaltszahlungen eingetragenen Arresthypothek

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1968 - VI ZR 139/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,6595
BGH, 09.07.1968 - VI ZR 139/67 (https://dejure.org/1968,6595)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1968 - VI ZR 139/67 (https://dejure.org/1968,6595)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1968 - VI ZR 139/67 (https://dejure.org/1968,6595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,6595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse - Schadensidentität mit Vorprozess - Verhältnis von Abänderungsklage und Feststellungsklage - Abänderung erst ab Erhebung der Abänderungsklage - Abwarten des Ausgangs eines rechtshängigen ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2011 (Ls.)
  • MDR 1968, 1002
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 09.07.1968 - VI ZR 139/67
    Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger den weiteren Verdienstausfall nicht mit einer einfachen Nachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO geltend machen kann (vgl. auch BGHZ 34, 110).

    Nach den in BGHZ 34 S. 110 ff abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Kläger, der ein Leistungsurteil erstritten hat, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt, diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch ein Feststellungsurteil sichern.

  • BGH, 10.02.1971 - IV ZR 85/69

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Vorliegen eines

    In manchen Entscheidungen wird angenommen, es werde durch sie eine unwiderlegbare Beweisvermutung dafür begründet, daß das Objekt dem Auftraggeber vor dem vom Makler gegebenen Hinweis noch nicht bekanntgewesen sei, woraus sich ohne weiteres die Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers für den Vertragsabschluß ergeben würde (OLG Koblenz AIZ 1961, 168; OLG Köln NJW 1968, 2011 [OLG Köln 05.07.1968 - 9 U 81/68]).

    In der Rechtsprechung ist versucht worden, allzu unbillige Ergebnisse zu verhindern, indem man die grundsätzlich angenommene unwiderlegliche Vermutung dann nicht hat durchgreifen lassen, wenn die Vorkenntnis des Auftraggebers unstreitig war (OLG Köln NJW 1968, 2011, 2012) [OLG Köln 05.07.1968 - 9 U 81/68].

    Bisweilen ist angenommen worden, durch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthaltene Vorkenntnisklausel werde für den Fall der nicht fristgerechten Mitteilung der Vorkenntnis eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, daß das Objekt dem Auftraggeber vor dem Angebot des Maklers noch nicht bekanntgewesen sei (LG Frankfurt/Main NJW 1970, 431; Siegers NJW 1968, 2011, 2012 [OLG Köln 05.07.1968 - 9 U 81/68]; Kubisch NJW 1969, 53, 54 [OLG München 18.10.1968 - 8 U 989/68]; Knieper NJW 1970, 1293, 1297).

  • BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85

    Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und überwiegende Literaturmeinung nehmen von diesem Streit die Fälle aus, in denen im Vorprozeß wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO geltend gemacht wurden, die teilweise in Zukunft fällig werden (BGHZ 34, 110; Anm. Johannsen LM ZPO § 323 Nr. 8; BGH, Urt. v. 9. Juli 1968 - VI ZR 139/67, LM ZPO § 323 Nr. 13; BGHZ 82, 246, 252 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80]; BGH, Urteile v. 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374, 376; v. 18. April 1984 - IVb ZR 59/82, FamRZ 1984, 772, 773; v. 3. April 1985 - IVb ZR 19/84, NJW 1985, 1701; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 323 Bern.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 6 UF 158/79
    Soweit das Amtsgericht der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage mit dem Hinweis entgegentritt, sie führe in Falle des Erfolges zu einer Festschreibung für die Zukunft und lasse keine hinreichende Möglichkeit zu einer Anpassung an veränderte Umstände mehr zu, vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen; im Wege des § 323 ZPO kann vielmehr auch die Abänderung eines Feststellungsurteils verlangt werden, das wiederkehrende Leistungen betrifft (vgl. Zöller/Philippi, aaO § 323 Anm. II. b) cc) unter Hinweis auf BGH NJW 1968, 2011).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht