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   BGH, 07.02.1968 - 2 StR 1/68   

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https://dejure.org/1968,2276
BGH, 07.02.1968 - 2 StR 1/68 (https://dejure.org/1968,2276)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1968 - 2 StR 1/68 (https://dejure.org/1968,2276)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1968 - 2 StR 1/68 (https://dejure.org/1968,2276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Fehlen des Unrechtsbewusstseins wegen verminderter Einsichtsfähigkeit des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 854
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 07.02.1968 - 2 StR 1/68
    Zum Tatbestand des Diebstahls gehört es, daß der eine Sache Wegnehmende in Zueignungsabsicht, d.h. mit dem Willen handelt, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen, die Sache für sich zu haben, sie wirtschaftlich zu nutzen (BGHSt 16, 190).
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 07.02.1968 - 2 StR 1/68
    Die erste Alternative trifft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. BGHSt 21, 27), nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat.
  • BGH, 09.05.1978 - 1 StR 83/78

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht - Fehlendes Bewusstsein infolge eines sich

    Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75; Dreher, StGB, 37. Aufl. § 21 Rdn. 3).

    Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH GA 1968, 279 - MDR 1968, 854).

    Beides ist miteinander nicht vereinbar (BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854).

  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 21.03.1990 - 4 StR 114/90

    Anforderungen an gerichtliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration -

    Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 11.07.1989 - 4 StR 326/89

    Erkennen des Unrechts der Tat trotz erheblicher Verminderung der Einsichts- und

    Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m.Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 241/89

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anwendung der Alternativen

    Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 28.03.1984 - 2 StR 18/84

    Strafschärfende Berücksichtigung einer Hemmungslosigkeit zu unnachgiebiger

    Das gilt zum einen im Hinblick auf die in BGHSt 21, 27, 28 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BGH, GA 1968, 279 - MDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78), zum andern wegen der Annahme des Gerichts, der in einem vorangegangenen Tötungsverfahren festgestellte Zustand eines schweren Persönlichkeitsdefizits - der damals eine erhebliche Verminderung der Steuerungs fähigkeit bewirkt hatte - habe sich verfestigt.
  • BGH, 05.05.1970 - 1 StR 349/69

    Annahme schwerer räuberischer Erpressung

    Im übrigen können die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden (UA S. 10); die erste Alternative trifft nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21, 27); ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine Hemmungen einschalten (BGH Urteil vom 7. Februar 1968 - 2 StR 1/68).
  • BGH, 22.09.1978 - 3 StR 330/78

    Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit - Auseinanderfallen von

    Dessen erste Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteile vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75 - und vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78 - Dreher StGB 37. Aufl. § 21 Rdn 3).
  • BGH, 08.12.1971 - 2 StR 532/71

    Rechtsmittel

    Die knappen Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erscheinen nicht unbedenklich (vgl. BGHSt 21, 27, 28 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 529/65] und BGH MDR 1968, 854 f).
  • BGH, 06.06.1972 - 5 StR 247/72

    Öffentliche Begehung unzüchtiger Handlungen - Anspruch auf eine erstrebte

    Das ist nicht möglich, weil die erste Alternative nur in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat (BGHSt 21, 27, 28 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 529/65]; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854).
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