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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68   

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BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68 (https://dejure.org/1969,383)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1969 - VI ZR 27/68 (https://dejure.org/1969,383)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1969 - VI ZR 27/68 (https://dejure.org/1969,383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug-Schaden - Schätzung der Entschädigungshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Berechnung des Nutzungsausfalls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1477
  • MDR 1969, 746
  • DB 1969, 1236
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Zur Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug-Schaden (Ergänzung von BGHZ 45, 212).

    Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803).

    Davon ist auch der Versicherer des Beklagten ausgegangen und hat sich bei der Errechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung auf die Tabelle gestützt, die Sanden und Danner in VersR 1966; , 687- im Anschluß an das Urteil des Senats BGHZ 45, 212 - entwickelt haben und nach der dem Geschädigten in der Regel nicht mehr als 40-50 % der (abstrakten) Mietwagenkosten zusteht, bei einen Ford 17 M 1, 7 Liter also allenfalls die von der Beklagten gezahlten 10 DM je verlorener Nutzungstag.

    In Fällen der vorliegenden Art ist § 251 BGB anzuwenden, woraus folgt, daß der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann (so schon BGHZ 45, 212, 221) [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64].

    In dem Urteil BGHZ 45, 212 ist der erkennende Senat zwar auch auf die Frage der Berechnung eingegangen, indes beruht das Urteil nicht auf den dazu gemachten Ausführungen.

    Der Senat hat in den Urteil BGHZ 45, 212 die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeführt, nach der von den Tages-Mietpreisen der Autovermieter Abzüge zu Aachen sind, bevor die Eigen-Ersparnis des Geschädigten zu schätzen und abzuziehen ist.

    Nur so wird verhindert, daß der Geschädigte, der keinen Ersatzwagen nimmt, auf Kosten des Schädigers und seines Versicherers bereichert und im Ergebnis so gestellt wird, als hätte er, so wie der gewerbliche Vermieter, mit seinen Wagen Einnahmen erzielt (BGHZ 45, 220 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]).

    Das Berufungsgericht verkennt, daß bei der Zubilligung einer abstrakten Ersatzwagen-Entschädigung der Betrag, den der Geschädigte für einen Ersatzwagen hätte aufwenden Bussen, nicht Ausgangspunkt der Rechnung, sondern nur Anhaltspunkt der Schätzung ist, wie der Bundesgerichtshof schön in BGHZ 40, 354 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]/355 und in BGHZ 45, 215 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] hervorgehoben hat, Wird der Schaden "normativ", ohne Bezug auf die für einen Ersatz ausgegebenen betrage und ohne Bezug auf die Person des jeweils Geschädigten, ermittelt und zugesprochen, so geben die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens hätte rauchen können und müssen, nicht unbedingt den betrag her, der ihm als Schaden zuzusprechen ist.

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803).

    In welcher Weise in diesen Fall zu rechnen, d.h. auf welchen Grundlagen die Schätzung nach § 287 ZPO aufzubauen ist, brauchte der Bundesgerichtshof in seinen Urteil BGHZ 40, 345 nicht zu entscheiden, weil in jenen Fall nur über die Frage Streit bestand, ob zu entschädigen war, während die Frage, wie hoch die Entschädigung war, nicht streitig war (BGHZ 40, 354 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]/355).

    Der Senat hat sie nur deshalb erörtert, um an Hand der Rechtsprechung, wie sie die Instanzgerichte in Verfolg des Urteils BGHZ 40, 345 entwickelt hatten, zu zeigen, daß der Standpunkt des Bundesgerichtshofs, dem Geschädigten auch bei Nicht-Anmietung eines Ersatzwagens eine Karenz-Entschädigung zuzusprechen, im Höhe-Verfahren nicht zu unbilligen, rät schadensrechtlichen Grundsätten unvereinbaren Ergebnissen führt.

    Das Berufungsgericht verkennt, daß bei der Zubilligung einer abstrakten Ersatzwagen-Entschädigung der Betrag, den der Geschädigte für einen Ersatzwagen hätte aufwenden Bussen, nicht Ausgangspunkt der Rechnung, sondern nur Anhaltspunkt der Schätzung ist, wie der Bundesgerichtshof schön in BGHZ 40, 354 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]/355 und in BGHZ 45, 215 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] hervorgehoben hat, Wird der Schaden "normativ", ohne Bezug auf die für einen Ersatz ausgegebenen betrage und ohne Bezug auf die Person des jeweils Geschädigten, ermittelt und zugesprochen, so geben die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens hätte rauchen können und müssen, nicht unbedingt den betrag her, der ihm als Schaden zuzusprechen ist.

  • OLG München, 05.05.1964 - 5 U 1772/63
    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Zu diesen Verfahren sind inzwischen zahlreiche Gerichte übergegangen (OLG Oldenburg VersR 1961, 1147 = NJW 1962, 50; OLG Celle VersR 1963, 985 = NJW 1963, 1205; LG Nürnberg-Fürth VersR 1963, 408 und VersR 1965, 913; OLG München VersR 1964, 932; OLG Hamburg VersR 1965, 1182).

    Diese Anteile haben die Instanzgerichte, vor allen im Anschluß an die Urteile des OLG München DAR 1963, 129 und in VersR 1964, 932, auf mindestens 40 % (30 % Unternehmer-Gewinn und 10 % Gemeinkosten) geschätzt (vgl. die Zusammenstellung bei Schütz VersR 1968, 126).

  • BGH, 04.10.1962 - III ZR 129/61

    Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Diese Anteile haben die Instanzgerichte, vor allen im Anschluß an die Urteile des OLG München DAR 1963, 129 und in VersR 1964, 932, auf mindestens 40 % (30 % Unternehmer-Gewinn und 10 % Gemeinkosten) geschätzt (vgl. die Zusammenstellung bei Schütz VersR 1968, 126).
  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Auch der Bundesgerichtshof ist in seinen Urteilen vom 10. Mai 1963 dieser Methode gefolgt (VI ZR 235/62 = LM § 249 (Ob) Nr. 14 = VersR 1963, 931 = NJW 1963, 1399 und VI ZR 246/62 = DM § 249 BGB (Cb) Nr. 13 = VersR 1963, 932 = NJW 1963, 1400).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61

    Umfang des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Gleiches gilt für das Urteil III ZR 186/61 vom 30. September 1963 (LM BGB § 249 [A] Nr. 14 = VersR 1964, 580); hier verlangte der Kläger nur seine anteiligen, umsonst aufgewandten Generalunkosten.
  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 246/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Auch der Bundesgerichtshof ist in seinen Urteilen vom 10. Mai 1963 dieser Methode gefolgt (VI ZR 235/62 = LM § 249 (Ob) Nr. 14 = VersR 1963, 931 = NJW 1963, 1399 und VI ZR 246/62 = DM § 249 BGB (Cb) Nr. 13 = VersR 1963, 932 = NJW 1963, 1400).
  • BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64

    Wechselinterzession

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803).
  • OLG Celle, 25.03.1965 - 5 U 1/65
    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Die Ansicht des Berufungsgerichts (so schon in seinem Urteil vom 25. März 1965 = VersR 1965, 665.) vorlag der Senat nicht zu billigen.
  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
    Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803).
  • OLG Düsseldorf, 31.07.1967 - 1 U 155/66
  • RG, 11.06.1936 - VI 432/35

    Entsteht der auf die Vermehrung der Bedürfnisse gestützte Schadensersatzanspruch

  • OLG Hamburg, 15.06.1965 - 7 U 98/65
  • RG, 20.06.1935 - VI 8/35

    Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn der Vorsitzende das Protokoll über die

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO).

    Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Senatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, 829).

    Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit entnommen werden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225).

  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

    Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH, VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.).
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Insoweit hat der Senat schon in seinem Urteil vom 3. Juni 1969 (VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828) erörtert, wie in einem solchen Fall, in dem der Kläger nicht "konkret" rechnen kann, sein "abstrakter" Schaden zu ermitteln ist.

    Die Vergütungssätze der Wagenvermieter sind zwar ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt für die Bemessung des Nutzungswertes eines Kraftfahrzeugs (BGHZ 40, 345, 355 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] ; 45, 212, 215), [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] aber auch nicht mehr (Senatsurteil vom 3. Juni 1969 - VI ZU 27/68 - VersR 1969, 828).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Aktivlegitimation - Gerichtliche Geltendmachung - Verjährungshemmung - Schadensersatzansprüche - Sozialversicherungsträger - Tödlicher Unfall des Versicherten - Übergang eines Rechtes - Hinterbliebenenrente - Ablehnung der Zahlung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 202 Abs. 1; SGB X §§ 116, 1127
    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen eines Sozialversicherungsträgers bei eigener Leistungsablehnung

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1661
  • MDR 1969, 746
  • VersR 1969, 856
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

    Auszug aus BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Palle, in dem der Betrieb dos Berechtigten unter das Gesetz Nr, 52 der Militärregierung gestellt war, entschieden, daß eine auf Seiten des Berechtigten vorliegende Behinderung an der Geltendmachung des Anspruchs keine Hemmung der Verjährung ii-Aeh § 202 BGB bewirkt, sondern eine Hemmung nach § 203 BGB zur Folge hat (BGHZ 10, 310), Diese Entscheidung steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die Verjährung der Klageansprücho in dem jetzt zu entscheidenden Palle nach § 202 Abs, 1 gehemmt war.

    Das ist aber auch nach dem Urteil BGHZ 10, 310 einer der Fälle, in denen die Verjährung nach § 202 Abs, 1 BGB gehemmt ist.

  • BGH, 11.03.1953 - VI ZR 61/52
    Auszug aus BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68
    Gleichwohl hat das Gesetz der Stundung eine die Verjährung hemmende Kraft vorlieheno Daher spielt es auch hier keine Rolle, oh die Klägerin eine Peststellungsklage hätte erheben können" Maßgebend ist allein, ob der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern kann (RGZ 142, 258, 263'und Urteil des BGH vom 11, März 1953 - VI ZR 61/52 > IM Hr, 1 zu § 202 BGB),.
  • RG, 20.11.1933 - IV 255/33

    1. Zum Begriff des "Zurückerhaltens" in § 558 Abs. 2 BGB. 2. Kommt es für die in

    Auszug aus BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68
    Gleichwohl hat das Gesetz der Stundung eine die Verjährung hemmende Kraft vorlieheno Daher spielt es auch hier keine Rolle, oh die Klägerin eine Peststellungsklage hätte erheben können" Maßgebend ist allein, ob der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern kann (RGZ 142, 258, 263'und Urteil des BGH vom 11, März 1953 - VI ZR 61/52 > IM Hr, 1 zu § 202 BGB),.
  • RG, 14.10.1912 - IV 141/12

    Verjährung nach § 852 BGB.

    Auszug aus BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68
    â- bevor das Hindernis beseitigt ist? das ihrer- Durchführung entgogensteht (RGZ 80, 212, 216, 217), Das Recht des Beklagten, die Zahlung mit dieser Begründung abzulohnen, entfiel erst, als das Sozialgericht den Bescheid der Klägerin aufgrund neuer Ermittlungen aufhob und die jetzige Klägerin verurteilte, den Hinterbliebenen dos Paul Rente zu gewähren.
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VorsR 1957, 802 berufen.
  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09

    Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz:

    Aus § 372 BGB folgt überdies keine Pflicht zur Hinterlegung, sondern nur ein Recht hierzu (vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661, 1662; RGZ 61, 245, 250).
  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Vielmehr kann eine Hemmung "im allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird" (BGH, Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349; ähnlich BGHZ 10, 310, 311 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 109/94

    Abtretung von Ansprüchen gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, Urkunde über die Abtretung,

    Denn § 372 BGB verpflichtet den Schuldner nicht zur Hinterlegung, sondern räumt ihm lediglich ein Recht hierzu ein, auf dessen Wahrnehmung ein Gläubiger keinen Anspruch hat (BGH NJW 1969, 1661, 1662).
  • LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
    Ohnehin verpflichtet § 372 BGB den Schuldner nicht zur Hinterlegung, sondern räumt ihm lediglich ein Recht dazu ein, auf dessen Wahrnehmung ein Gläubiger keinen Anspruch hat (BGH, Entscheidung vom 20.06.1969 - VI ZR 14/68 - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 39; Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 372 Rn. 7; Buck-Heeb in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 372 Rn. 6; Pflüger in: jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 53 Rn. 44).
  • OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22

    Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1

    Denn unter der Geltung von § 202 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964 (bis zum 31. Dezember 2001) war eine analoge Anwendung auf die Fälle anerkannt, in denen der Berechtigte an der Durchsetzung eines an sich bestehenden Anspruchs vorübergehend rechtlich gehindert war (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, NJW 1998, 1058 und vom 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661; s. auch Wazlawik, NZI 2020, 1081, 1086).
  • OLG Dresden, 07.04.2004 - 6 U 2076/03

    Verjährung von Forderungen des Trägers der Sozialversicherung wegen

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  • LG Duisburg, 30.05.2016 - 2 O 298/15

    Geltendmachung von Honoraransprüchen als Masseverbindlichkeit durch den

    Dies wäre insbesondere auch im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 205 BGB ebenfalls möglich, weshalb dies nach gesetzlicher Wertung der anderweitigen Hemmung nicht entgegensteht (BGH NJW 1969, 1661 Rz. 21 zu § 202 a.F., der ausdrücklich die Hemmung für den Fall der Stundung oder des Bestehens eines anderweitigen Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners vorsah; für die heutige Rechtslage: Staudinger, BGB, 2014, § 205 Rn. 19).
  • BAG, 29.11.1990 - 2 AZR 312/90

    Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt - Löschung einer Gesellschaft aus dem

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Hemmung der Verjährung schon gemäß § 202 BGB in Betracht kommt, wenn nämlich davon auszugehen wäre, der Durchsetzung der Ansprüche habe vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegengestanden (vgl. etwa BAGE 12, 97 = AP Nr. 1 zu § 202 BGB; Urteil vom 17. Dezember 1964 - 5 AZR 90/64 - AP Nr. 2 zu § 196 BGB; BGH Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 14/88 - NJW 1969, 1661).
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Eine Hemmung kann im allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (vgl. BGHZ 10, 310; Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68 S. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66   

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BGH, Entscheidung vom 28.05.1969 - V ZR 38/66 (https://dejure.org/1969,1330)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 (https://dejure.org/1969,1330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Übergabevertrags nebst Auflassung über ein landwirtschaftliches Anwesen - Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtversäumnissen des Vertragspartners - Bestellung einer Eigentümergrundschuld - Anspruch auf Erfüllung des "Übergabevertrags" - Vertragsauslegung - ...

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 746
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1969 - II ZR 263/67

    Geisteskrankheit des Bankkunden

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66
    Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, spätestens im Schlußtermin vor dem Oberlandesgericht die genannten Beweisanträge ausdrücklich zu wiederholen, wenn sie sie auch nach Durchführung jener Beweisaufnahme und Parteianhörung aufrechterhalten wollte; da sie das unterließ, konnte das Berufungsgericht jene Anträge als überholt ansehen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1965 - V ZR 107/65 S. 8, vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 S 10/11 und vom 5. Mai 1969 - II ZR 263/67 S. 10).
  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66
    Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, der vorliegende Sachverhalt lasse sich auch als Schenkungswiderruf (§ 530 BGB) würdigen, und Verkennung des teilweise unentgeltlichen Charakters des Übergabevertrags rügt, so übersieht sie, daß letzteres nicht für alle Übergabeverträge schlechthin zutrifft: Einmal erfordert auch die allerdings in Betracht kommende gemischte Schenkung außer der objektiven Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einen subjektiven Unentgeltlichkeitswillen der Vertragsparteien hinsichtlich des Wertunterschiedes; auch wenn man annimmt, daß dies für Übergabeverträge in der Regel zutrifft (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50], hätte dies im vorliegenden Fall besonderer Darlegung bedurft, weil nach dem festgestellten Sachverhalt hier, abweichend vom Regelfall, von der Übernehmerin und ihrem Ehemann erwartet wurde, daß sie dem Anwesen schon vor dessen Übertragung jahrelang ihre Arbeitskraft ohne besonderes Entgelt widmen sollten.
  • BGH, 30.09.1966 - V ZR 107/65

    Nichtigkeit eines gesamten Vertrages wegen Widersprüchlichkeit - Nichtigkeit des

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66
    Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, spätestens im Schlußtermin vor dem Oberlandesgericht die genannten Beweisanträge ausdrücklich zu wiederholen, wenn sie sie auch nach Durchführung jener Beweisaufnahme und Parteianhörung aufrechterhalten wollte; da sie das unterließ, konnte das Berufungsgericht jene Anträge als überholt ansehen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1965 - V ZR 107/65 S. 8, vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 S 10/11 und vom 5. Mai 1969 - II ZR 263/67 S. 10).
  • BGH, 09.01.1969 - III ZR 174/66

    Wirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruches - Berührung der

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66
    Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, spätestens im Schlußtermin vor dem Oberlandesgericht die genannten Beweisanträge ausdrücklich zu wiederholen, wenn sie sie auch nach Durchführung jener Beweisaufnahme und Parteianhörung aufrechterhalten wollte; da sie das unterließ, konnte das Berufungsgericht jene Anträge als überholt ansehen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1965 - V ZR 107/65 S. 8, vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 S 10/11 und vom 5. Mai 1969 - II ZR 263/67 S. 10).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 38/66
    Sodann erstreckt sich der Widerruf bei einer gemischten Schenkung nur auf den unentgeltlichen Teil des Geschäfts und nur bei überwiegendem Schenkungscharakter des Gesamtgeschäfts auf den zugewendeten Gegenstand selbst, hier das Anwesen (Senatsurteil BGHZ 30, 120); auch hierüber hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, ohne daß die Revision einen Verfahrensverstoß aufzeigt.
  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

    Denn entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor, weil der Beweisantrag unerheblich war; infolgedessen kann auch auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht den Antrag jedenfalls als überholt ansehen durfte, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht auf ihn zurückgekommen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66, LM ZPO § 286 E Nr. 13 = MDR 1969, 746).
  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97

    Arbeitnehmerstellung eines Mehrheitsgesellschafters

    Das kann auch konkludent geschehen und sich z. B. daraus ergeben, daß eine Partei nach einer vom Berufungsgericht erkennbar als erschöpfend gewollten Beweisaufnahme auf seine früheren Beweisanträge nicht mehr zurückkommt (BAG Urteil vom 9. Februar 1978 - 3 AZR 260/76 - AP Nr. 7 zu § 286 ZPO; BGH Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92 - NJW 1994, 329; BGH Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 - MDR 1969, 746).
  • BGH, 14.07.1987 - IX ZR 13/87

    Zahlungsverpflichtung aus einem faktischen Arbeitsverhältnis - Ausschluss eines

    Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen durch schlüssige Handlung ist möglich und zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1969 - III ZR 174/66, LM § 286 (E) ZPO Nr. 12 = NJW 1969, 1112; BGH, Urt. v. 28. Mai 1969 - V ZR 38/66, MDR 1969, 746; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 399 Anm. 1; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 399 Rdnr. 2).

    Daran ist richtig, daß in einem solchen Falle gestellte Beweisanträge als überholt angesehen werden können (BGH, Urt. v. 28. Mai 1969 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 219/72

    Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

    Das Berufungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß der jetzt als Übergangen gerügte Beweisantrag überholt war (BGH Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 = BGH IM ZPO § 286 [E] Nr. 13).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2014 - 9a U 12/14

    Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte Beratung bei

    Hat das Gericht eine erkennbar als erschöpfend gewollte Beweisaufnahme durchgeführt, so kann es gerechtfertigt sein, unerledigte frühere Beweisanträge als überholt anzusehen, wenn sie nicht nach der Beweisaufnahme ausdrücklich wiederholt worden sind (BGH MDR 1969, 746 m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 227/92

    Anforderungen an den Verzicht einer Partei auf die Vernehmung benannter Zeugen

    Diese Schlußfolgerung ist jedoch nur ausnahmsweise berechtigt, nämlich dann, wenn die Partei aus dem Prozeßverlauf erkennen konnte, daß das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 - LM § 286 (E) ZPO Nr. 13 = MDR 1969, 746 und vom 14. Juli 1987 - IX ZR 13/87 - NJW-RR 1987, 1403, 1404).
  • BGH, 05.07.1976 - II ZR 160/75

    Inanspruchnahme aus einer Darlehensforderung - Fälligkeit einer

    In allen diesen Fällen kann - anders als etwa dann, wenn das Berufungsgericht eine erkennbar als erschöpfend gewollte Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl. das BGHUrt. v. 28.5. 69 - V ZR 38/66 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 13) - in der Regel nicht angenommen werden, der Antrag sei fallengelassen worden.
  • BGH, 09.10.1973 - VI ZR 150/71

    Inbesitznahme einer Sache durch verbotene Eigenmacht - Voraussetzungen für die

    Zwar kann es gerechtfertigt sein, unerledigte frühere Beweisanträge als überholt anzusehen, wenn sie nach der Beweisaufnahme nicht ausdrücklich wiederholt worden sind und wenn das Berufungsgericht eine erkennbar als erschöpfend gewollte Beweisaufnahme durchgeführt hat (BGH Urt. v. 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 - und 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 - LM ZPO § 286 [E] Nr. 12 und 13).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 80/71

    Verkauf von Grundstücken unter Hinweis auf deren Erschließungskostenpflichtigkeit

    Daß unter diesen Umständen das Berufungsgericht im Termin vom 16. Februar 1971 davon ausging, die Klägerin habe die erstinstanzliche Benennung des Nepit als Zeugen bis dahin nicht wiederholt, sondern fallengelassen, und daß es weiter den erst in diesem Termin wiederholten Beweisantritt einem im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO "neuen" Beweisantritt gleichstellte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu aus neuerer Zeit die Senatsurteile vom 28. Mai 1969, V ZR 38/66, LM ZPO § 286 E Nr. 13, und vom 4. Juli 1969, V ZR 199/68, S. 11 und 12, sowie das BGH-Urteil vom 9. Januar 1969, III ZR 174/66).
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 43/75

    Wirksamkeit eines Geschäftsübernahmevertrags - Widerruf einer Vollmacht -

    Da er das nicht tat, hat das Berufungsgericht den Beweisantritt als überholt ansehen können (BGH Urt. v. 28. Mai 1969 - V ZR 38/66 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 13 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.12.1973 - VIII ZR 35/72

    Uneigentliches Vertragsstrafeversprechen - Vereinbarte Möglichkeit der

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 107/70

    Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Fehlern an einer Kaufsache -

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