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   OLG Frankfurt, 01.06.1971 - 6 W 252/71   

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https://dejure.org/1971,9247
OLG Frankfurt, 01.06.1971 - 6 W 252/71 (https://dejure.org/1971,9247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.1971 - 6 W 252/71 (https://dejure.org/1971,9247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Juni 1971 - 6 W 252/71 (https://dejure.org/1971,9247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 525
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 03.11.1999 - 17 W 201/99

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

    Liegen einer der vorgenannten Gründe oder sonstige vergleichbare besondere Umstände, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung zur Verweigerung einer Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts führen könnten, nicht vor, ist der Senat - insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - nunmehr in Anlehnung an die (frühere) Rechtsprechung einiger Senate des OLG Frankfurt/M. (vgl. OLG Frankfurt/M., 6. Zivilsenat, Beschl. v. 01.06.1971 - 6 W 252/71, MDR 1972, 525; 20. Zivilsenat, Beschl. v. 08.12.1982 - 20 W 387/82, JurBüro 1983, 1399) der Auffassung, daß es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu informieren, wenn die Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich ihr Wohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des Prozeßgerichts sowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt.

    Außer der Feststellung der Überschreitung der 40 km-Grenze ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Partei, hätte sie ihren Prozeßbevollmächtigten persönlich informiert, eine bestimmte Mindestzeit, so zum Beispiel einen halben Arbeitstag (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.01.1984 - 7 W 86/86, HessJMBl. 1984, 232; Beschl. v. 01.06.1971 - 6 W 252/71, MDR 1972, 525, 526; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.1987 - 14 W 66/87, JurBüro 1988, 1788), verloren hätte.

  • OLG Frankfurt, 12.01.1984 - 7 W 76/83

    Kosten des Verkehrsanwalts; Notwendige Informationskosten; Rechtsanwaltshonorar;

    Die Kosten des Verkehrsanwalts sind bis zur Höhe der notwendigen Informationskosten zu erstatten, wenn der Partei eine schriftliche oder mündliche Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten nicht möglich oder nicht zumutbar war, wofür neben der Entfernung und den Verkehrsverhältnissen zwischen den beiderseitigen Wohnorten insbesondere der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit der Partei einerseits sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Rechts- und Tatfragen andererseits ausschlaggebend sein können (Aufgabe von OLG Frankfurt/M. AnwBl 71, 356 = MDR 72, 525).
  • OLG Frankfurt, 28.02.1977 - 20 W 1098/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt seit seinem Grundsatzbeschluß 6 W 252/71 vom 1.6.1971 (AnwBl 71, 356) sind die Kosten des Verkehrsanwalts zu erstatten, wenn die Partei zu einer Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung der herkömmlichen und üblichen Verkehrsmittel einen Zeitaufwand von mehr als der Hälfte eines Arbeitstages hätte erbringen müssen.
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