Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.11.1972

Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71   

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https://dejure.org/1972,784
BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen über ein von der Konkurrenz angebotenes Gerät - Anforderungen an die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Halbseiden

    §§ 823, 1004 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 304
  • GRUR 1973, 550
  • DB 1973, 818
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284) verneint das Berufungsgericht zwar grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch dessen, der durch der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozeß dienendes Vorbringen in seiner Ehre betroffen ist.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind dem in seinem Persönlichkeitsrecht (FR) Betroffenen grundsätzlich Widerruf und Unterlassung verwehrt gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei in einem schwebenden Zivilprozeß (BGH Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284 m.w.Nachw.).

    Auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß, durch die Dritte nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden, greifen die Gründe ein, die ein Prozeßvorbringen im Grundsatz den negatorischen Ansprüchen entziehen (vgl. auch BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1952, 243 und Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O.).

    Allerdings hat der Senat nicht, auch nicht im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.), die Auffassung vertreten, in jedem Einzelfall hänge es von dem Ergebnis einer Abwägung der konkreten Interessen des sich Äußernden und der Belange des Beeinträchtigten sowie der Erfordernisse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege ab, ob die negatorischen Ansprüche ausgeschlossen sind.

    Als eine etwaige Ausnahme wurde erwogen, daß eine Partei in einem Rechtsstreit leichtfertige Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn sie gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt (vgl. Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das gilt umsomehr, als - worauf der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.) hingewiesen hat - der Sinn des grundsätzlichen Ausschlusses negatorischer Ansprüche gegenüber prozessualem Vorbringen die ausnahmsweise Zulassung jedenfalls eine Begrenzung auf besonders eindeutige Gestaltungen erfordert.

  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß, durch die Dritte nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden, greifen die Gründe ein, die ein Prozeßvorbringen im Grundsatz den negatorischen Ansprüchen entziehen (vgl. auch BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1952, 243 und Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O.).

    Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55).

    Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen.

  • RG, 06.04.1932 - IX 306/31

    1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55).

    Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen.

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71
    Anderenfalls würden der Wahrnehmung der Rechte vor Gericht sachwidrige Beschränkungen auferlegt (vgl. für den politischen Meinungskampf: Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 = LM GG Art. 5 Nr. 33 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71   

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https://dejure.org/1972,1375
BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71 (https://dejure.org/1972,1375)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1972 - VI ZR 133/71 (https://dejure.org/1972,1375)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1972 - VI ZR 133/71 (https://dejure.org/1972,1375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz - Kunstfehler eines Arztes bei einer Operation - Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung - Notwendiger medizinischer Eingriff - Erhöhtes Operationsrisiko - Aufklärungspflicht des Arztes - Fragen des Patienten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 556
  • MDR 1973, 304
  • VersR 1973, 244
  • DB 1973, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Es stellt einen unabdinglichen Grundsatz der Rechtsprechung dar, daß die ärztliche Bestallung als solche keine erweiterte Verfügungsbefugnis gegenüber der Persönlichkeitssphäre des Patienten verleiht (vgl. BGHZ 29, 46, 50 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 203/57] ; Trockel NJW 1972, 1493, 1494 m.w.Nachw.).

    Andererseits ist die Aufklärung über mögliche Gefahren, die sonst die unabdingbare Voraussetzung für eine gültige Einwilligung bildet, an sich verzichtbar (BGHZ 29, 46, 54 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 203/57] ; Kleinewefers, Ärztl.Mitt. 1962, 987; Grünwald, Universitas 1969, 509, 514).

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 183/62
    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Das schließt allerdings nicht aus, daß das vom Berufungsgericht in seiner Bedeutung zutreffend erkannte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gegebenenfalls auch den Anspruch auf eine vollständige und sogar in alle Einzelheiten gehende Aufklärung umfaßt, wenn der Patient seine Einwilligung in einen Eingriff ausdrücklich von einer solchen Unterrichtung abhängig macht (vgl. Senats-urteilvom 11. Februar 1964 - VI ZR 183/62 - VersR 1964, 614 [BGH 11.02.1964 - VI ZR 183/62] ).

    Dieser Umstand vermag zwar die Verfügungsbefugnis des Arztes über die körperliche Unversehrtheit eines willensfähigen Patienten nicht zu erweitern, weil regelmäßig auch objektiv unvernünftige Entscheidungen des Patienten beachtet werden müssen; wohl aber konnte ihn das Berufungsgericht als Anhalt dafür heranziehen, daß der Beklagte nach der Sachlage mit zusätzlichen , ins einzelne gehenden Aufklärungswünschen des Klägers nur hätte rechnen müssen, wenn sie zum Ausdruck gekommen wären (vgl. dasSenatsurteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 151/63 = VersR 1965, 140, 141 [BGH 01.12.1964 - VI ZR 151/63] ; anderseitsUrteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 183/62 = a.a.O.).

  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60
    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Im besonderen ist die Auffassung nicht zu beanstanden, daß in Würdigung aller Umstände - wozu auch die Erfahrung des Klägers mit früheren schweren Operationen gehört (vgl. hierzu auch dasSenatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 124/60 = VersR 1961, 1036, 1038 - Krankenschwester als Patientin) - der Beklagte besondere Wünsche des Klägers nach zusätzlicher Aufklärung abwarten durfte.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Diese Erwägungen stehen entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit den Grundsätzen des Senatsurteilsvom 26. September 1961 (VI ZR 225/60 = LM BGB § 276 [Ca] Nr. 13 - Stimmbandlähmung nach Kropfoperation) im Widerspruch.
  • BGH, 16.10.1962 - VI ZR 198/61
    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Die Aufklärung des Patienten habe "im großen und ganzen" (BGH Urt. v. 16. Oktober 1962 - VI ZR 198/61 = NJW 1963, 393, 395) [BGH 16.10.1962 - VI ZR 198/61] zu erfolgen, soweit nicht der Patient von sich aus eine weitergehende Aufklärung wünsche.
  • BGH, 01.12.1964 - VI ZR 151/63
    Auszug aus BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71
    Dieser Umstand vermag zwar die Verfügungsbefugnis des Arztes über die körperliche Unversehrtheit eines willensfähigen Patienten nicht zu erweitern, weil regelmäßig auch objektiv unvernünftige Entscheidungen des Patienten beachtet werden müssen; wohl aber konnte ihn das Berufungsgericht als Anhalt dafür heranziehen, daß der Beklagte nach der Sachlage mit zusätzlichen , ins einzelne gehenden Aufklärungswünschen des Klägers nur hätte rechnen müssen, wenn sie zum Ausdruck gekommen wären (vgl. dasSenatsurteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 151/63 = VersR 1965, 140, 141 [BGH 01.12.1964 - VI ZR 151/63] ; anderseitsUrteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 183/62 = a.a.O.).
  • OLG Jena, 03.12.1997 - 4 U 687/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

    Es ist zwar in Rechtsprechung (BGH NJW 1973, 556; NJW 1976, 363, 364) und Literatur (statt aller: Staudinger/Schäfer, BGB , 12. Aufl. 1988, § 823 Rn. 471) anerkannt, daß über bekannte Risiken in geringerem Maße aufgeklärt werden muß.
  • BGH, 29.06.1976 - VI ZR 68/75

    Freiwillige Sterilisation

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  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 32/87

    Aufklärungspflicht des Arztes bei erhöhtem Risiko einer Komplikation

    Der Patient hat, wie auch die Revision erkennt, nur einen Anspruch darauf, über die Natur des Eingriffs "im großen und ganzen" aufgeklärt zu werden (BGHZ 90, 103, 106; Senatsurteil vom 28. November 1972 VI ZR 133/71 - VersR 1973, 244 = Arzthaftpflicht-Rechtsprechung [AHRS], Kennzahl 5350/4, insoweit in BGHZ 72, 132 nicht abgedruckt, jeweils m. w. Nachw.; st. Rspr.).
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 226/73

    Ärztliche Aufklärung - Konsultationen - Patient - Verjährungsfrist -

    Damit muß die Entscheidung im Einzelfall letztlich beim Tatrichter liegen (RGZ 168, 206, 213; Senatsurteil vom 28., November 1972 - VI ZR 133/71 - VersR 1973, 244, 246).
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 168/79

    Bewertung des Widerrufs der Zustimmung eines Prozessbeteiligten zur Verwertung

    In diesem Zusammenhang geht die Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. November 1972 - VI ZR 133/71 - VersR 1973, 244 fehl.
  • BGH, 12.02.1974 - VI ZR 141/72

    Inanspruchnahme auf Ersatz des Schadens aus einer Peridural-Anästhesie (PDA) -

    Er besteht in dem auch dem Arzt gegenüber uneingeschränkten Verfügungsrecht des Patienten über seinen Körper, welches erfordert, daß der Patient grundsätzlich seine Einwilligung in einen Eingriff von einer in jeder Hinsicht vollständigen Aufklärung über dessen Wesen und Risiken abhängig machen kann (so zuletzt wieder Senatsurteil vom 28. November 1972 - VI ZR 133/71 - VersR 1973, 277 = NJW 1973, 556).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 8 U 58/09

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden und

    48 Der Verzicht der Klägerin auf eine eingehende Aufklärung über Art und Umfang der Behandlung und deren Risiken war wirksam (vgl. dazu BGH VersR 1973, 244, 246).
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