Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.02.1974

Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,159
BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73 (https://dejure.org/1974,159)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1974 - 2 StR 552/73 (https://dejure.org/1974,159)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1974 - 2 StR 552/73 (https://dejure.org/1974,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erörterungspflicht des Tatrichters hinsichtlich aller aus dem Urteil ersichtlichen Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten ermöglichenden Umstände in den Gründen - Besonderheiten beim Alibibeweis - Geltung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 285
  • NJW 1974, 1572 (Ls.)
  • NJW 1974, 869
  • MDR 1974, 502
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1963 - 5 StR 330/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73
    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Scheitern des Alibibeweises allein noch kein Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten ist (BGH, Urteil vom 24. September 1963 - 5 StR 330/63 -).
  • OLG Hamm, 13.02.1968 - 3 Ss 1847/67

    Schaublatt des Fahrtschreibers; Länge der Standzeit; Länge der Fahrzeit;

    Auszug aus BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73
    Andererseits ist allgemein anerkannt (ohne daß bisher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber veröffentlicht worden ist), daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf die Entscheidung sein kann (z.B. Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 261 Anm. 6 b; OLG Hamm JZ 1968, 676).
  • BGH, 19.12.1972 - 1 StR 564/72

    Strafbarkeit wegen zweier Vergehen der Abgabenhehlerei, je in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73
    Bei der Prüfung des Alibis wäre es - wie allgemein - Sache der Strafkammer gewesen, alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichten, in den Gründen zu würdigen (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - 1 StR 564/72 - m.Nachw.).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück (BGHSt 25, 285).
  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Dies gilt auch für Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluss auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann (vgl. BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 313; 36, 286, 289 ff.).
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 136/01

    Beweiswürdigung; Wahlgegenüberstellung; Anwendungsbereich des Zweifelsgrundsatzes

    Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289 ff.; BGH NJW 1983, 1865; vgl. auch BGH NStZ 1999, 205, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; a. A. in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen: BGH NJW 1989, 1043, 1044).

    Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einem non liquet, hat dies somit nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Angeklagten als bewiesen anzusehen wäre, vielmehr ist sie mit der ihr zukommenden Ungewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BVerfG MDR 1975, 468, 469; BGH NJW 1983, 1865; mißverständlich daher BGHSt 25, 285, 286, wonach nur das erwiesene Alibi Einfluß auf die Entscheidung haben könne, mit insoweit krit. Anm. Foth NJW 1974, 1572 und Hanack JR 1974, 383, 384).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74   

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https://dejure.org/1974,1684
BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74 (https://dejure.org/1974,1684)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1974 - 3 StR 1/74 (https://dejure.org/1974,1684)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1974 - 3 StR 1/74 (https://dejure.org/1974,1684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch erlangter Stahlwaren in Holland - Möglichkeit der Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Betruges oder (gewerbsmäßiger) Hehlerei - Rechtsethische und psychologische ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 804
  • MDR 1974, 502
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Im Anschluß an den Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Wahlfeststellung grundsätzlich anerkannt, wenn die in Betracht kommenden Vorschriften rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 9, 390, 393).

    Für die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei spricht ferner, daß die Rechtsprechung nach der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 sie stets auch zwischen Hinterziehung und Hehlerei von Zöllen oder Steuern anerkannt hat (RG HRR 1936 Nr. 248; BGHSt 4, 128; BayObLGSt 1951, 592; 1953, 177, 179).

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Eine Wahlfeststellung darf nur getroffen werden, wenn eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist (BGHSt 12, 386, 388; 21, 152).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 377/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Für die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei spricht ferner, daß die Rechtsprechung nach der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 sie stets auch zwischen Hinterziehung und Hehlerei von Zöllen oder Steuern anerkannt hat (RG HRR 1936 Nr. 248; BGHSt 4, 128; BayObLGSt 1951, 592; 1953, 177, 179).
  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Darauf, daß gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug nicht als straf- erhöhendes Tatbestandsmerkmal verwertet worden ist, kommt es nicht an (BGHSt 11, 26 für das Verhältnis der §§ 242, 260 StGB).
  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Eine Bestrafung auch wegen Hehlerei käme nicht in Betracht (BGHSt 7, 134, 137).
  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Eine Wahlfeststellung darf nur getroffen werden, wenn eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist (BGHSt 12, 386, 388; 21, 152).
  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Im Anschluß an den Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Wahlfeststellung grundsätzlich anerkannt, wenn die in Betracht kommenden Vorschriften rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 9, 390, 393).
  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74
    Als gleichwertig in diesem Sinne hat er vor allem die Vorschriften über Diebstahl und Hehlerei angesehen, die beide einen vorsätzlichen Angriff auf fremdes Eigentum mit Strafe bedrohen (BGHSt 1, 327).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).

    Denn nach der bisherigen Rechtsprechung stünde einer wahlweisen Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB der Umstand, daß ein Vergehen alternativ einem Verbrechen gegenübersteht, dann nicht entgegen, wenn die gegenüber dem Grundtatbestand der Hehlerei straferhöhenden Umstände des § 260 a Abs. 1 StGB der bandenmäßigen Begehung und der Gewerbsmäßigkeit für den Fall, daß die Angeklagten einen Diebstahl begangen haben, ebenfalls festgestellt und zumindest strafschärfend berücksichtigt, d.h. als straferhöhender Umstand gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden könnten (vgl. BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 zur Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Betrug mit der als Verbrechen ausgestalteten gewerbsmäßigen Hehlerei des § 260 Abs. 1 StGB a.F.; anderer Auffassung jedoch BGH bei Holtz MDR 1970, 13 zu § 260 Abs. 1 StGB a.F. in der Alternative der Gewohnheitsmäßigkeit).

  • BGH, 21.11.2013 - 4 StR 242/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Feststellungen zu Leben und

    b) Auch eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei oder - auf alternativer Tatsachengrundlage - eine (wahlweise) Verurteilung wegen der in der schweren räuberischen Erpressung enthaltenen (einfachen) Erpressung gemäß § 253 StGB und der Hehlerei nach § 259 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1984 - 1 StR 103/86, bei Holtz, MDR 1986, 793: Wahlfeststellung zwischen dem im Raub enthaltenen Diebstahl und Hehlerei; Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 1/74, NJW 1974, 804: Betrug oder Hehlerei) wäre hier zulässig, da es sich unter den hier gegebenen Umständen um dieselbe prozessuale Tat handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 65 f., und vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174 f.; Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, und vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 606/11, wistra 2012, 148, 149).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    aa) Diese Voraussetzung wird von der Rechtsprechung als rechtsethische und psychologische "Gleichwertigkeit" (z. B. BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 11, 26 [28] = NJW 1957, 1933; BGHSt 26, 100f. = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152 [153] = NJW 1967, 359; BGHSt 22, 154 [156] = NJW 1968, 1888; BGH, NJW 1974, 804 [805]), "Vergleichbarkeit" (BGHSt 22, 12 [14] = NJW 1968, 659) oder "Gleichartigkeit" (BGHSt 23, 360 = NJW 1971, 62) näher umschrieben.

    Sachbetrug und Unterschlagung richten sich folglich übereinstimmend gegen das Rechtsgut "Eigentum" (BGH, NJW 1974, 804 [805]; OLG Hamm, NJW 1974, 1957 f; Deubner, NJW 1962, 96).

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar in einem obiter dictum bejaht (NJW 1974, 804); auch der 5. Strafsenat ist in einem Beschluß, bei dem die wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder Hehlerei auf Grund eines Verfahrensfehlers aufgehoben wurde, hiervon anscheinend stillschweigend ausgegangen (Beschluß vom 19. April 1977 - 5 StR 142/77).
  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Wahlfeststellung ist auch zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 [BGH 20.02.1974 - 3 StR 1/74]).
  • BGH, 23.04.1975 - 1 StR 592/74

    Strafbarkeit wegen Bankrotts, Steuerverkürzung, Veruntreuung, Untreue und

    Allgemein ist daran festzuhalten, daß die Vorschriften der §§ 391 ff AbgO Sonderstraftatbestände bilden, die gemäß dem mit ihrer Einrichtung verfolgten gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängen und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung von Betrug zulassen, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außer der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGH NJW 1962, 2311; 1974, 804; Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 392 AbgO Anm. 58; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 392 AbgO Anm. 176; Dreher, StGB 35. Aufl. § 263 Anm. 12 B a).
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