Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.05.1974

Rechtsprechung
   BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72   

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BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,701)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1974 - V ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,701)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1974 - V ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Fertigstellung der Eigentumswohnung und des Hallenschwimmbads - Voraussetzungen für das Vorliegen des Verzugs - Anforderungen an die Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe: Vorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 328
  • NJW 1974, 1324
  • MDR 1974, 918
  • DB 1974, 1331
  • JR 1974, 464
  • BauR 1975, 55
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 08.03.1910 - VII 251/09

    Können bezüglich der Frage, ob bei der Annahme eines mangelhaften Werkes ein der

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehalten hat, nur dann Genüge getan, wenn der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn bei einem vor der Annahme erklärten Vorbehalt der Gläubiger seinen Vorbehaltswillen bei der Annahme noch einmal dem Schuldner erkennbar kundgetan hat; als nicht ausreichend wurde es dagegen angesehen, wenn ein Vorbehalt vor der Annahme in einer Weise gemacht wurde, daß sein Fortwirken lediglich zu unterstellen ist (RGZ 57, 337, 341; 73, 146, 147; RG WarnRspr 1910 Nr. 53; RG Recht 1912 Nr. 1447).

    (in § 640 BGB) "bei der Abnahme" nicht auf ihre buchstäbliche Bedeutung einzuengen seien (RGZ 58, 261, 262; 73, 146, 147).

  • RG, 22.04.1904 - VII 490/03

    Zur Auslegung des § 341 Abs. 3 B.G.B. Begriff der "Annahme der Erfüllung" und des

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehalten hat, nur dann Genüge getan, wenn der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn bei einem vor der Annahme erklärten Vorbehalt der Gläubiger seinen Vorbehaltswillen bei der Annahme noch einmal dem Schuldner erkennbar kundgetan hat; als nicht ausreichend wurde es dagegen angesehen, wenn ein Vorbehalt vor der Annahme in einer Weise gemacht wurde, daß sein Fortwirken lediglich zu unterstellen ist (RGZ 57, 337, 341; 73, 146, 147; RG WarnRspr 1910 Nr. 53; RG Recht 1912 Nr. 1447).
  • BGH, 11.03.1971 - VII ZR 112/69

    Vertragsstrafe; Verschulden; Vorbehalt bei Erfüllungsannahme; Fälligkeit

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 236, 237/238 und NJW 1971, 883, 884) nicht entgegen, weil in den dort entschiedenen Fällen der Strafanspruch nicht bei der Annahme rechtshängig war.
  • RG, 08.06.1904 - V 550/03

    Gewährleistung

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    (in § 640 BGB) "bei der Abnahme" nicht auf ihre buchstäbliche Bedeutung einzuengen seien (RGZ 58, 261, 262; 73, 146, 147).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines ändern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, NJW 1974, 692).
  • BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59

    Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 236, 237/238 und NJW 1971, 883, 884) nicht entgegen, weil in den dort entschiedenen Fällen der Strafanspruch nicht bei der Annahme rechtshängig war.
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 155/72

    Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Der Vertrag ist jedenfalls insoweit, als er die Errichtung der Baulichkeiten betrifft, als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache im Sinne des § 651 BGB anzusehen (BGHZ 60, 362, 363).
  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines ändern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, NJW 1974, 692).
  • RG, 12.11.1909 - VII 29/09

    Vertragsstrafe; Vorbehalt; Verzicht

    Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
    Eine Ausnahme von seiner Rechtsprechung hat es lediglich für den Fall gemacht, daß sich die Vertragsparteien schon vor der Annahme über den Verfall der Vertragsstrafe einig waren (RGZ 72, 168, 170).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Derartige Zweifel sind nur selten ausgeschlossen, etwa wenn der Anspruch auf Vertragsstrafe bereits prozessual verfolgt wird (BGHZ 62, 328, 330) oder wenn sich die Parteien schon endgültig über den Verfall der Strafe geeinigt haben (RGZ 72, 168, 170).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13

    Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe

    Des Vorbehalts bedarf es nicht mehr, wenn z.Zt. der Abnahme die Vertragsstrafe bereits eingeklagt ist und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme fortbesteht (BGH NJW 1974, 1324; Werner/ Pastor a.a.O., Rn. 2577).

    Der BGH (BGH NJW 1974, 1324, 1325) betont, der Gläubiger könne sich den Strafanspruch nicht deutlicher vorbehalten, als indem er um diesen Anspruch prozessiert.

  • BGH, 04.11.1982 - VII ZR 11/82

    Abnahme: Anfechtung; Vorbehalt der Vertragsstrafe

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  • OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18

    Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich

    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

    Denn die Klage stellt ein zum Ausdruck gebrachtes Strafverlangen dar, dass einem Vorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1974, V ZR 193/72, BGHZ 62, 328; BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82).

  • OLG Stuttgart, 22.07.1997 - 10 U 286/96

    AGB: Wirksame Vereinbarung eines Skontoabzuges

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  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 288/77

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Herstellers einer Eigentumswohnung

    Eine Vereinbarung, wonach der Veräußerer auf seinem Grundstück ein Gebäude errichten und das bebaute Grundstück dem Erwerber sodann übereignen soll, ist ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache (BGH Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM BGB § 459 Nr. 20; BGHZ 60, 362, 363; BGH, Urteil vom 24. Mai 1974 - V ZR 193/72 - Schäfer/Finnern Z 2.502 Bl. 5, 6; RGZ 94, 126, 128; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 651 Rdn. 6 und § 631 Rdn. 169; Staudinger/Riedel, BGB, 11. Aufl., § 651 Rdn. 3 g; Palandt/Thomas, 37. Aufl., § 651 Anm. 3; Ingenstau/Korbion, VOB/A, 8. Aufl., Anh. Rdn. 71 d; Weitnauer/Wirths, WEG, 4. Aufl., Anh. zu § 8 Rdn. 12; Locher, Baubetreuungsrecht, S. 13; ders. NJW 1967, 326, 328; Koeble, NJW 1974, 721, 724/725; a.A. Weitnauer, JZ 1973, 736).
  • OLG Schleswig, 21.06.2018 - 1 U 29/18

    Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich!

    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

  • BGH, 26.01.1979 - V ZR 98/77

    Ausdrücklicher Vorbehalt der Vertragsstrafe notwendig auch bei Unterwerfung unter

    Der erkennende Senat hat zwar bereits im Urteil vom 24. Mai 1974 (BGHZ 62, 328) unter Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1911, 400 Nr. 8) ausgeführt, eines ausdrücklichen Vorbehaltes bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe bereits eingeklagt und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme bestanden habe; denn ein Gläubiger könne sich den Vertragsstrafenanspruch nicht deutlicher als dadurch vorbehalten, daß er um ihn im Zeitpunkt der Annahme der Erfüllung noch prozessiere.
  • BGH, 20.12.1976 - VII ZR 37/76

    Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung bei Anhängigkeit eines Mahnverfahrens

    Dabei wird auch darüber gestritten, ob die Entscheidung BGHZ 62, 328 vergleichbar ist, nach der es eines Vorbehalts, die Vertragsstrafe zu verlangen (§ 341 Abs. 3 BGB), bei der Annahme der Leistung dann nicht bedarf, wenn in diesem Zeitpunkt der Anspruch im Prozeßweg verfolgt wird.
  • BGH, 11.07.1974 - VII ZR 160/72

    Voraussetzungen für die einverständliche Aufhebung eines Architektenvertrages -

    Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 285 BGB, wonach es Sache des Schuldners ist, die ihn entlastenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Palandt BGB 33. Aufl. § 285 Anm. 1; BGH Urteil vom 24. Mai 1974 - V ZR 193/72), geht fehl.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1974 - V ZR 158/72   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten - Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss - Sicherung einer einwandfreien Beweisgrundlage durch die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1974, 918
  • WM 1974, 687
  • DB 1974, 1811
  • DÖV 1975, 323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.1967 - III ZR 12/67

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei

    Auszug aus BGH, 17.05.1974 - V ZR 158/72
    Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze über die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß finden auch auf die Gemeinde Anwendung (BGHZ 6, 333 = JZ 1952, 591, dazu Nipperdey S. 577; BGHZ 21, 65; 49, 77; SAG JZ 1964, 324 mit Anmerkung Ballerstedt), und zwar auch insoweit, als sich die Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags aus § 104 NRWGO ergibt.
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus BGH, 17.05.1974 - V ZR 158/72
    Die Berücksichtigung einer solchen Mitverursachung ist, ähnlich ihrer Berücksichtigung bei einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 39, 156 = JZ 1964, 60 mit Anmerkung Stoll), gemäß § 254 BGB geboten, wenn der Geschädigte sich in eine erkannte Gefahrenlage begibt und insoweit auf eigenes Risiko handelt.
  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 120/64

    Abbruch von Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages - Verschulden bei

    Auszug aus BGH, 17.05.1974 - V ZR 158/72
    Wie der mit der Formvorschrift des § 313 BGB verfolgte Zweck des Schutzes vor übereiltem Grundstücksverkauf und der Sicherung einer einwandfreien Beweisgrundlage die Vertragspartner nicht von den mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen verbundenen Schutz- und Aufklärungspflichten entbindet (Urteil des Senats vom 14. Juli 1967 - V ZR 120/64, LM BGB § 276 (Pa) Nr. 23 mit Nachweisen), schließt auch der Zweck der aufsichtsrechtlichen Genehmigung, nämlich die Gewährleistung einer geordneten Wirtschaftsführung der Gemeinde, im Fall der Genehmigungsversagung die Haftung nach den genannten Grundsätzen nicht aus.
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 17.05.1974 - V ZR 158/72
    Die Berücksichtigung einer solchen Mitverursachung ist, ähnlich ihrer Berücksichtigung bei einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 39, 156 = JZ 1964, 60 mit Anmerkung Stoll), gemäß § 254 BGB geboten, wenn der Geschädigte sich in eine erkannte Gefahrenlage begibt und insoweit auf eigenes Risiko handelt.
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Ferner entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch dann in Betracht kommen kann, wenn es um den Abschluß eines nach § 313 BGB formbedürftigen Vertrages geht (BGH Urteil vom 17. Mai 1974 - V ZR 158/72 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 4 = WM 1974, 687, 688; BGH Urteil vom 8. Oktober 1982 - V ZR 216/81 = WM 1982, 1436 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.11.1986 - VIII ZR 280/85

    Schadensersatz bei Mitwirkung am Zustandekommen eines sittenwidrigen und damit

    Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten, das darin besteht, daß er nicht auf die Wirksamkeit des von ihm geschlossenen Vertrages hätte vertrauen dürfen, ist vielmehr allein nach § 254 BGB zu berücksichtigen (vgl. auch BGH Urteil vom 17. Mai 1974 - V ZR 158/72 = MDR 1974, 918; BAGE 14, 206, 211; Alff in BGB - RGRK 12. Aufl. § 276 Rdn. 107; Gottwald JuS 1982, 877, 884).
  • BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97

    Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer kommunalen

    Dadurch wird deutlich, daß das Erfordernis der Genehmigung nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen kommunaler Gebietskörperschaft und Aufsichtsbehörde betrifft, sondern unmittelbaren Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst besitzt (in diesem Sinne bereits RGZ 98, 44, 47 f; BGH, Urt. v. 16. März 1951 - V ZR 78/50, LM § 242 (Cd) BGB Nr. 2; v. 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 unter I 2; OLG Dresden OLG-NL 1997, 125; vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1974 - V ZR 158/72, insoweit nicht in MDR 1974, 918 abgedruckt; ferner Urt. v. 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, WM 1995, 851, 853).

    Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen einer solchen Haftung für ein Fehlverhalten ihrer Organe (BGHZ 6, 330, 332 ff; BGH, Urt. v. 22. September 1960 - II ZR 40/59, WM 1960, 1210, 1212; v. 17. Mai 1974 - V ZR 158/72, MDR 1974, 918; BGHZ 92, 164, 175).

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99

    Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch

    Davon ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 330, 332 ff.; 92, 164, 175; 142, 51, 63; Urteile vom 22. September 1960 - II ZR 40/59, aaO und 17. Mai 1974 - V ZR 158/72, WM 1974, 687 f.) aber der Fall zu unterscheiden, daß Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Geschäftspartner trotz Kenntnis oder Kennenmüssens der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht auf besondere gesetzliche Wirksamkeitshindernisse hingewiesen haben, wenn es also nicht um die rechtsgeschäftliche Bindung, sondern um einen schuldhaften Verstoß gegen die vorvertragliche Verhaltensordnung und den Ersatz des daraus resultierenden Vertrauensschadens geht.
  • BGH, 18.10.1974 - V ZR 17/73

    Wirksamkeit von an sich formnichtigen Immobiliarveräußerungsverträgen in

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch darin bestehen, daß der eine Teil schuldhaft - etwa dadurch, daß er eine in Wirklichkeit fehlende Entschlossenheit zum Vertragsabschluß zum Ausdruck bringt oder gegen Aufklärungspflichten verstößt - im andern Teil das Vertrauen auf das bevorstehende Zustandekommen eines später nicht abgeschlossenen Vertrags erweckt und ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt; das gilt auch für Verhandlungen über den Abschluß von Verträgen, die der Formvorschrift des § 313 BGB unterliegen (urteil vom 14. Juli 1967, V ZR 120/64, NJW 1967, 2199; vgl. dazu neuestens Urteil vom 17. Mai 1974, V ZR 158/72).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZR 216/81

    Zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Verhandlungen

    Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, daß ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch dann in Betracht kommen kann, wenn es sich um Verhandlungen über den Abschluß von Verträgen handelt, die der Formvorschrift des § 313 BGB unterliegen (s. etwa die Urteile des erkennenden Senats vom 14. Juli 1967, V ZR 120/64, LM BGB § 276 (Fa) Nr. 23 = NJW 1967, 2199 m.w.N.; vom 10. Juli 1970, V ZR 159/67 WM 1970, 1110 und vom 17. Mai 1974, V ZR 158/72, WM 1974, 687).
  • OVG Brandenburg, 25.04.1995 - 1 A 24/94

    Klage Dritter auf kommunalaufsichtliche Genehmigung von Grundstücksgeschäften

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  • OLG Naumburg, 18.11.1997 - 11 U 1230/97

    Rechtsfolgen des Fehlens Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bei Übernahme

    Eine Haftung eines Landkreises, hier des Beklagten, für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist zwar trotz des Genehmigungserfordernisses nicht ausgeschlossen, wenn das handelnde Organ Schutz- oder Aufklärungspflichten gegenüber einem Vertragspartner (hier ggf. über die Genehmigungsbedürftigkeit der Bürgschaft) verletzt (vgl. BGH NJW 1952, 1130, 1131; 1985, 1778, 1780; MDR 1974, 918).
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