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   OLG Hamburg, 08.08.1974 - 2 Ws 368/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,2751
OLG Hamburg, 08.08.1974 - 2 Ws 368/74 (https://dejure.org/1974,2751)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.1974 - 2 Ws 368/74 (https://dejure.org/1974,2751)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. August 1974 - 2 Ws 368/74 (https://dejure.org/1974,2751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung von Kosten bei erfolgloser Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 130
  • MDR 1975, 74
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 4 Ws 274/02

    Strafverfahren: Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf 1997, 511; HansOLG Hamburg MDR 1975, 74; OLG Hamm 1989, 588; KG 1999, 476; OLG Karlsruhe Die Justiz 1976, 266; OLG Koblenz N81Z-RR 2000, 64) sind nämlich Kosten für Gutachten, die von der Verteidigung oder dem Angeklagten in Auftrag gegeben wurden, grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen gem. § 464 a Abs. 2 StPO zu erstatten, weil die Interessen des Angeklagten im Strafverfahren durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur vollständigen Sachaufklärung hinreichend gewahrt sind, durch Beweisanregungen und Beweisanträge jederzeit aktiviert werden können und durch den Grundsatz in dublo pro reo genügend geschützt sind.
  • OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20

    Eröffnung des Verfahrens zur selbstständigen Einziehung von Barmitteln;

    Die Kostenentscheidung für den Einziehungsbeteiligten folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; jene hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.08.1974 - 2 Ws 368/74, NJW 1975, 130; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 63 , § 473 Rn. 18).
  • LG Potsdam, 05.06.2020 - 24 Qs 28/20

    Kostenerstattung, privates Sachverständigengutachten, Notwendigkeit

    Dem Beschuldigten bzw. Angeklagten bleibt es nämlich unbenommen, im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und damit die prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. OLG Hamburg in MDR 1975, 74; NStZ 1983, 284; OLG Schleswig, SchlHA 86, 114 (E/L)).
  • OLG Hamburg, 18.02.1983 - 1 Ws 32/83
    Der Senat hält daran fest, daß die Kosten privater Ermittlungen eines Beschuldigten allenfalls dann als notwendige Auslagen anerkannt werden können, wenn der Beschuldigte zuvor vergeblich versucht hat, die Ermittlungsbehörden zu derartigen Erhebungen zu veranlassen, oder wenn er ohne die eigenen Bemühungen alsbald erhebliche Beeinträchtigungen seiner Lage zu besorgen hätte (Bestätigung der in MDR 1975, 74 abgedr. Entscheidung).
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