Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.04.1977

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76   

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https://dejure.org/1977,730
BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76 (https://dejure.org/1977,730)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1977 - IV ZR 97/76 (https://dejure.org/1977,730)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 (https://dejure.org/1977,730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines den Firmenrechtsschutz und den Vertragsrechtsschutz umfassenden Versicherungsvertrages - Kostentragungspflicht des Versicheres bei gütlicher Beilegung des Rechtsstreits - Ausnahme von durch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB § 2 Abs. 3 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 1006
  • VersR 1977, 809
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76
    Die vom Berufungsgericht vorgenommene, stark einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 a Fall 1 ARB ist nach dem Sinn der Bestimmung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise nicht gerechtfertigt (vgl. BGH VersR 1951, 97; BGHZ 65, 142, 145) [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75].
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 145/04

    Umfang der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss eines

    d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b).
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11

    Risikobegrenzung in der Rechtsschutzversicherung: Kostenzugeständnis bei

    Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12; vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung

    Die an § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte Klausel hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 1; Bauer, aaO Rdn. 167).

    Auch unter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 59/09

    Wiedergabe der Berufungsanträge im Berufungsurteil; Risikobegrenzung des

    Dies ergibt sich aus dem Zweck der Klausel, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (Senat, aaO und Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).

    Wie der Senat schon mit Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 2 c) ausgeführt hat, ist der Versicherer bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten, eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint.

  • OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04

    Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine abweichende Kostenquote nach

    Der erkennbare Zweck ist derselbe, der in den älteren Musterbedingungen mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75 verbunden gewesen ist (vgl. dazu BGH, VersR 1977, 809 unter I 1; OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839).
  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 254/80

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Abschluß eines Prozeßvergleichs

    Auf solche an die materielle Rechtslage anknüpfende Erwägungen, für die im Einzelfall erfahrungsgemäß häufig nur schwer feststellbare Umstände maßgebend wären, soll es bei der Anwendung der ersten Alternative des § 2 Abs. 3 a ARB ersichtlich nicht ankommen (BGH Urteil vom 16.6.1977, IV ZR 97/76 = VersR 1977, 809, 810).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der

    Die Regelung ist nach der Rechtsprechung (BGH VersR 1977, 809; NJW 1982, 1103) formal nach ihrem Wortlaut auszulegen.
  • LG Kempten, 04.12.1996 - 5 S 1923/96

    Bestimmung der Anforderungen an das Vorliegen einer gütlichen Erledigung im Sinne

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  • OLG Frankfurt, 28.07.2004 - 7 U 176/03

    Rechtsschutzversicherung: die Risikoausschlussklausel in der

    Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, dem ein außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich entsprechen muss, ist danach in erster Linie durch eine Gegenüberstellung der erstrebten Rechtsfolgen und der im Vergleich erzielten Ergebnisse zu ermitteln (vgl. BGH VersR 1977, 809; BGH VersR 1982, 391).
  • BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83

    Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der

    Das hat der frühere IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809) bereits zu § 2 Abs. 3 a), 1. Alternative ARB klargestellt.
  • LG Hamburg, 10.12.2008 - 302 O 50/08

    Leistungsausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung:

  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 20 U 233/98

    Deckungsausschluß bei einer dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht

  • AG Aachen, 16.12.2005 - 84 C 501/05

    Umfang der Erstattungspflicht einer Rechtsschutzversicherung für aufgebrachte

  • OLG Jena, 19.07.2012 - 4 U 107/12

    Zur Kostentragungspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vergleichsweiser

  • LG Karlsruhe, 08.06.2012 - 9 S 99/11

    Rechtsschutzversicherung: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher

  • LG Ulm, 12.12.2007 - 1 S 132/07

    Konkludente Vereinbarung einer Kostenaufhebung durch fehlende Problematisierung

  • OLG Köln, 24.10.2006 - 9 U 5/06

    Nichtangabe der Kündigung eines Vorversicherers bei wechselseitigen Kündigungen -

  • LG Münster, 08.10.2018 - 15 S 12/18

    Rückzahlung der geleisteten Verfahrenskosten aufgrund des

  • LG Bielefeld, 07.07.2004 - 25 O 94/04
  • LG Bielefeld, 16.01.2003 - 21 S 286/02

    Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Vergütung gem. Anwaltsvertrag durch Anfallen

  • LG Hannover, 09.06.2005 - 3 S 73/04

    Anspruch auf Kostenerstattung nach Maßgabe der wirksam vereinbarten

  • LG Hamburg, 19.04.2005 - 332 S 18/04

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses; Einschränkung der

  • LG Kleve, 20.06.1986 - 4 O 107/86

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages;

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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76   

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https://dejure.org/1977,1614
BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen ein Versäumnisurteil - Säumnis des Berufungsklägers im Verhandlungstermin - Nichtverhandeln einer Partei infolge mangelnder Vollmacht des Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 1006
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 195/67

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch echtes Versäumnisurteil -

    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Hat ein Berufungskläger gegen Versäummung der Berufung oder Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und das Berufungsgericht über diesen Antrag mündliche Verhandlung angeordnet, so ist ein Urteil, durch das das Gesuch wegen (tatsächlicher oder irrigerweise angenommener) Säumnis des Berufungsklägers im Verhandlungstermin zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen wird, als ein einheitliches Versäumnisurteil anzusehen; es kann daher nur unter den in den §§ 513, 566 ZPO bezeichneten Voraussetzungen mit der Revision angegriffen werden (BGH LM ZPO § 238 Nr. 10 = NJW 1969, 845).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 215/73

    Begriff der Säumnis

    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • OLG Hamm, 03.10.1973 - 20 U 146/73
    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • OLG Celle, 28.10.1960 - 8 U 119/60
    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 156/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfrist bei

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1977 (IV ZR 68/76, BB 1977, 1121) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

    Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings angenommen, daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022).

    Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der Gedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 aaO).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. RG JW 1938, 2982 und BGH Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - LM ZPO § 88 Nr. 3).
  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen Ausnahmen von der genannten Regel für den Fall zugelassen oder für möglich gehalten, daß die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 = LM § 88 ZPO Nr. 3; Beschluß vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 = NJW 1989, 1432, 1433; ähnlich bereits RG JW 1938, 2982).
  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 4 W 49/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf

    Rechtsfolge einer fehlenden Vollmacht wäre jedoch (lediglich), dass Prozesshandlungen des nicht zur Prozessführung zugelassenen Vertreters der Partei nicht mehr zuzurechnen sind (so schon BGH MDR 1977, 1006; Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage § 88 Rn. 9).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 80/91

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender Vollmacht des Rechtsanwaltes - Heilung

    Die Rüge mangelnder Prozeßvollmacht (§ 88 ZPO) kann sich nur darauf stützen, daß der gegnerische Vertreter jetzt ohne Vollmacht sei; den Mangel in einem früheren Zeitpunkt vermag sie nicht geltend zu machen (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - MDR 1977, 1006, 1007).
  • LG Düsseldorf, 20.05.2019 - 5 O 288/17
    Die Prozesshandlungen, die er vorher für die Partei vorgenommen hatte und vom Gericht als wirksam behandelt werden mussten, verlieren ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend (BGH Urteil vom 20.4.1977, IV ZR 68/76).
  • OLG Nürnberg, 15.02.1993 - 8 W 354/93
    Nachdem die Beklagte den Mangel der Vollmacht der Klägervertreter gerügt hatte (§ 88 Abs. 1 ZPO ) und die Klägervertreter den Nachweis der Vollmacht nicht in der einzig zulässigen Weise, nämlich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nach § 80 Abs. 1 ZPO erbracht hatten (Rosenberg-Schwab aaO., § 454 Il 8 c), waren sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln (BGH in MDR 1977, 1006).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 117/94

    Versäumnis der Berufungsfrist - Fehlende Kenntnis vom Verkündungstermin -

    Denn der Vorschrift des § 516 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse; es könne ihr daher zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei (BGH. Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - LM § 88 ZPO Nr. 3 = MDR 1977, 1006, 1007).
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