Rechtsprechung
OLG München, 17.02.1976 - 25 U 4030/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 502
- MDR 1977, 228
- VersR 1977, 456
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 19.04.1996 - 22 U 259/95
Unfall im Ausland; Deutsche Haftungsnormen; Handlungsort; Skiunfall; Skiverband
Bei der Frage des Verschuldens des Beklagten und des Mitverschuldens des Versicherten der Klägerin sind die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes maßgebend, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111; OLG München NJW 1977, 502. - OLG Dresden, 30.01.2013 - 13 U 956/12 Ebenfalls richtig hat das Landgericht angenommen, dass sich die Verantwortlichkeit des Schädigers - ebenso wie ein Mitverschulden des Geschädigten - trotz Anwendbarkeit deutschen Rechts nach den Verhaltensregeln am Unfallort beurteilt (vgl. nur OLG München, NJW 77, 502; OLG Düsseldorf, VersR 90, 111).
- LG Coburg, 22.01.2007 - 14 O 462/06
Zu den Sorgfaltspflichten von Ski- und Snowboardfahrern
Bezüglich der Frage der Verantwortlichkeit des Schädigers sind jedoch die Verhaltensregeln des österreichischen Unfallortes zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111 f. [OLG Düsseldorf 03.02.1989 - 22 U 261/88] ; OLG München, NJW 1977, 502). - OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88 Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit des Bekl. auf die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsorts abzustellen (vgl. OLG München NJW 77, 502 = VersR 1977, 456 L).
- LG Traunstein, 05.04.2000 - 3 O 4673/98
Schadensersatzansprüche wegen Skiunfalls; Verhaltensregeln für Skifahrer
Diese Rechtsanwendungsverordnung ist noch in Kraft (vgl. OLG München, NJW 1977, 502, 504) [OLG München 17.02.1976 - 25 U 4030/75] .
Rechtsprechung
OLG München, 27.04.1976 - 25 U 5730/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 228
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97
Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten
Nach der Rechtsprechung des Senats scheitert eine Rückforderung des Darlehenskapitals grundsätzlich nicht an dieser Vorschrift, weil sonst der von der Rechtsordnung mißbilligte Zweck gleichsam legalisiert würde; vielmehr ist ein solcher Ausschluß - wie z.B. bei einem zu Spielzwecken hingegebenen und verlorenen Darlehen - nur dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung des zu mißbilligenden Zwecks von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93 = WM 1995, 566, 567 f.; BGH, Urteil vom 15. März 1990 - III ZR 248/88 = WM 1990, 799, 802; OLG München MDR 1977, 228;… Erman/Westermann § 817 Rdn. 22;… MünchKomm/Lieb § 817 Rdn. 21; Becker-Eberhard WuB IV A. § 817 BGB 1.95; Kohler EWiR 1995, 443, 444). - BGH, 15.03.1990 - III ZR 248/88
Sittenwidrigkeit eines Darlehensgeschäfts zur Finanzierung eines Bordellbetriebes
Es kann dahinstehen, ob sich die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung schon daraus ergibt, daß die Darlehensvaluta von vorneherein nicht endgültig im Vermögen der Klägerin verbleiben sollte, sondern ihr nur zu einem vorübergehenden Zweck gewährt worden war (vgl. in diesem Sinne zu einem Beteiligungsdarlehen an einem Bordellbetrieb: OLG München MDR 1977, 228; ferner zum Wucherdarlehen: Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81]).