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   BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76   

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https://dejure.org/1976,323
BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76 (https://dejure.org/1976,323)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1976 - IV ZR 11/76 (https://dejure.org/1976,323)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 11/76 (https://dejure.org/1976,323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Lottogewinn unterliegt Zugewinnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urschrift des Berufungsurteils - Namentliche Angabe der erkennenden Richter und deren Unterschriften nebeneinander - Bestehen einer Lottogemeinschaft mit hälftiger Gewinnbeteiligung - Berechnung der Werte für den Zugewinn und den Zugewinnüberschuss - Hinzurechnung zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2
    Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 43
  • NJW 1977, 377
  • MDR 1977, 383
  • FamRZ 1977, 124
  • DB 1977, 1992
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 05.05.1987 - BT-Drs 11/224
    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76
    Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß die vorgeschlagene schematische Lösung dem Einzelfall nicht immer hinreichend Rechnung trägt; er hat sie aber - vorbehaltlich der Härteklausel des § 1381 (§ 1391 der Entwürfe) - zur Vermeidung wohl untragbarer Abgrenzungs- und Berechnungsschwierigkeiten im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl gewählt (vgl. Begr. zum Regierungsentw. I, BT-Drucks. I/3802 S. 59 zu § 1386 E I; Begr. zum Regierungsentw. II, BT-Drucks. 11/224 S. 45 zu § 1385 E II).

    Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, "an dem der andere Ehegatte beteiligt werden soll" (BT-Drucks. I/3802 S. 57 zu dem damaligen § 1378 E I; BT-Drucks, 11/224 S. 43 zu dem damaligen § 1380 E II).

  • Drs-Bund, 23.10.1952 - BT-Drs I/3802
    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76
    Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß die vorgeschlagene schematische Lösung dem Einzelfall nicht immer hinreichend Rechnung trägt; er hat sie aber - vorbehaltlich der Härteklausel des § 1381 (§ 1391 der Entwürfe) - zur Vermeidung wohl untragbarer Abgrenzungs- und Berechnungsschwierigkeiten im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl gewählt (vgl. Begr. zum Regierungsentw. I, BT-Drucks. I/3802 S. 59 zu § 1386 E I; Begr. zum Regierungsentw. II, BT-Drucks. 11/224 S. 45 zu § 1385 E II).

    Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, "an dem der andere Ehegatte beteiligt werden soll" (BT-Drucks. I/3802 S. 57 zu dem damaligen § 1378 E I; BT-Drucks, 11/224 S. 43 zu dem damaligen § 1380 E II).

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76
    Das Gesetz hält den Anspruch auf Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 f [BGH 22.04.1966 - IV ZR 58/65]; 65, 320, 322 f [BGH 03.12.1975 - IV ZR 110/74]; BGH NJW 1970, 1600, 1601) [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/69].
  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76
    Das Gesetz hält den Anspruch auf Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 f [BGH 22.04.1966 - IV ZR 58/65]; 65, 320, 322 f [BGH 03.12.1975 - IV ZR 110/74]; BGH NJW 1970, 1600, 1601) [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/69].
  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 64/69

    Verweigerung der Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76
    Das Gesetz hält den Anspruch auf Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 f [BGH 22.04.1966 - IV ZR 58/65]; 65, 320, 322 f [BGH 03.12.1975 - IV ZR 110/74]; BGH NJW 1970, 1600, 1601) [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/69].
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH, 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).

    Da dieses kennzeichnende Merkmal bei einem durch einen Lottogewinn erzielten Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt eine erweiternde Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB in dem hier vorliegenden Fall nicht in Betracht (so schon BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124 f.).

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 577/80

    Einbeziehung von Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich

    Die gesetzliche Regelung der §§ 1373 ff. BGB enthält aber keine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat (BGHZ 68, 43, 44) [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76].
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die dort genannten Fallgruppen abgelehnt (vgl. BGHZ 68, 43 - Lottogewinn; 80, 384 - Schmerzensgeld; 82, 145 - Unfallabfindung; 82, 149 - Witwenrentenabfindung; Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - FamRZ 1981, 239 - Kriegsopferversorgung; ebenso Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 22, 30; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 9; Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. § 1374 Rdn. 7; RGRK/Finke § 1374 Rdn. 25; Tiedtke JZ 1984, 1078, 1080; ablehnend Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VII Rdn. 118, 119; kritisch auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1374 Rdn. 27; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 36 III 4 S. 542, 543; Gießler FamRZ 1985, 1258).
  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

    Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 68, 43, 45 f. [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76]; 70, 291, 293 [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76]; 80, 384, 388; 82, 149, 151) [BGH 29.10.1981 - IX ZR 86/80].
  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

    Restitutionsansprüche und vereinigungsbedingte Wertsteigerungen im

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGHZ 82, 149 [Witwenrenteabfindung]; BGHZ 82, 145 [Unfallabfindung]; BGHZ 80 aaO 384 [Schmerzensgeld]; BGHZ 68, 43 [Lottogewinn]; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - NJW 1981, 1038 [Kriegsopferversorgung]).
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte

    Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2).

    Denn die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2, insoweit in BGHZ 68, 43 nicht abgedruckt, mwN).

  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80

    Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich

    Die gesetzliche Regelung der §§ 1373 ff BGB enthält aber keine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte in bestimmter Weise zu dem Erwerb beigetragen hat (BGHZ 68, 43/44).

    Der Gesetzgeber hat sich in §§ 1373 ff vielmehr für eine schematische, starre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen ohne Rücksicht darauf, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie an dem Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände mitgewirkt haben (BGHZ 68, 43/45).

    Eine Ausnahme von diesem Prinzip enthalten lediglich die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, für die typischerweise kennzeichnend ist, daß sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen (BGH LM § 1374 BGB Nr. 3 mit Anm. Hoegen), und bei denen das Gesetz deshalb den Vermögenszuwachs nicht als einen Erwerb bewertet, "an dem der andere Ehegatte beteiligt werden" soll (BGHZ 68, 43/45 m.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2011 - 5 UF 183/11

    Berücksichtigung eines Lottogewinns während der Trennungszeit im Rahmen des

    Die Entscheidung des BGH vom 22.12.1976, NJW 1977, 377, sei mittlerweile überholt.

    Nach der wohl herrschenden Auffassung ist die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, vgl. BGH NJW 1977, Seite 377 f; BGH FamRZ 1981, Seite 755 f, BGH FamRZ 2004, Seite 781 f; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Rdziff.

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 94/80

    Einbeziehung einer als Schadensersatz für Verdienstausfall gezahlten Abfindung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz lediglich für die in § 1374 Abs. 2 BGB umschriebenen Fälle (BGHZ 68, 43, 44, 45 [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76]; vgl. auch Anm. von Hoegen bei LM BGB § 1374 Nr. 3).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Die bis zu einem gewissen Grade rechtsähnliche Ausgestaltung der Rechtsinstitute beruht vielmehr darauf, daß beide eine gemeinsame Wurzel haben, nämlich die Lebensgemeinschaft der gleichberechtigten Ehepartner (für den Zugewinnausgleich vgl. BGHZ 68, 43, 45 [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76] m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1983 - VII ZR 174/81

    Abgrenzung des § 635 BGB zu positiver Vertragsverletzung

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2005 - 4 UF 156/04

    Geltung der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB für Restitutionsanspruch gem. §

  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 128/80

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 199/81

    Entferntere Mangelfolgeschäden

  • AG Mönchengladbach, 29.06.2011 - 39 F 232/10

    Berücksichtigung eines Lottogewinns bei einem Zugewinnausgleich

  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76

    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

  • OLG Stuttgart, 25.10.1985 - 17 UF 27/84

    Einordnen eines lebenslangen Nießbrauchs an einem Hausgrundstück zum Endvermögen

  • BAG, 10.08.1982 - 7 AZB 15/82
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76   

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https://dejure.org/1976,509
BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Herausgabe von Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung - Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung (Niederlande) in Deutschland - Erfordernis einer Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 255
  • NJW 1977, 150
  • MDR 1977, 383
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 10/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Es sehe sich hieran jedoch durch die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1953 - IV ZR 10/53 (JZ 1954, 244 = LM ZPO § 722 Nr. 1) gehindert, von der es in der Frage des Rechtsweges für die Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung des niederländischen Gerichts abweichen möchte.

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in dem in LM ZPO § 722 Nr. 1 = JZ 1954, 244 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, die Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung könne in Deutschland, soweit nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmten, auch dann nur auf Grund eines im ordentlichen Streitverfahren nach § 722 ZPO zu erwirkenden Urteils erfolgen, wenn es sich um eine Entscheidung handele, die derjenigen entspreche, die in Deutschland im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen und nach § 33 FGG vollzogen werden würde.

  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).

    Dieser kann vorliegen, wenn die Durchführung des Herausgabeanspruchs zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindes in seiner körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung führen würde (vgl. BGHZ 40, 1, 11 f; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 49 VII 3 S. 550 Fußnote 8; Erman/Ronke BGB 6. Aufl. § 1632 Rn. 17, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    1971, 377, 384 Fußn. 120; Siehr DAVorm 1973, 253, 272. Als solche Schutzmaßnahmen können eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung, aber auch eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder letztlich eine Änderung der getroffenen Sorgerechtsregelung (§ 1696 BGB) in Betracht kommen (Dolle Familienrecht Bl. II S. 159 Fußn. 55; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. § 1632 Rn. 15; Erman/Ronke BGB 6. Aufl. § 1632 Rn. 17; BayOLGZ 1963, 191; OLG Hamm FamRZ 1967, 296; KG FamRZ 1970, 488; vgl. auch BGHZ 64, 19, 29 f).
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55

    Herausgabe eines Kindes nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).
  • BayObLG, 21.12.1973 - BReg. 1 Z 99/73
    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Da sonstige Zwischenstaatliche Übereinkünfte, wie bereits erwähnt worden ist, nicht zur Anwendung gelangen, beurteilt sich die Anerkennung der niederländischen Entscheidung nach den Grundsätzen, die in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthalten sind und auch für die Anerkennung von Akten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (vgl. statt vieler Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 33 Rn. 55 und 56; Jansen FGG 2. Aufl. § 1 Rn. 147-150; Firsching Einführung in das IPR 1974, 104; BayObLGZ 1973, 345, 351).
  • OLG Hamm, 14.04.1976 - 15 W 253/75
    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 772) und das deutsch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 30. August 1968 (BGBl 1965 II 65) sind, wie das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend angenommen haben, auf Entscheidungen über die Herausgabe von Kindern nicht anwendbar (ebenso OLG Hamm FamRZ 1976, 528, 529).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    In einem solchen Fall erfolgt die Vollstreckbarerklärung des Titels, soweit keine Sonderregelung etwa durch Staatsverträge eingreift, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 67, 255, 257 f.) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Insoweit gelten die für die Vollstreckbarerklärung einer Kindesherausgabeanordnung nach früherem Recht in BGHZ 67, 255, 257 f. [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] aufgestellten Grundsätze entsprechend auch nach der Schaffung der Familiengerichte und der Einfügung des § 620 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch das 1. EheRG weiter.

    Das EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EGGVÜ - vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 727) ist nach seinem Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorliegenden Titel nicht anzuwenden (EuGH NJW 1979, 1100; BGHZ 67, 255, 259) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Die vorliegende Sorgerechtsregelung und die darauf beruhende Herausgabeanordnung erfüllen daher zugleich die Funktion, die im Inland einer nach § 1672 BGB ergehenden Entscheidung zukommt und müssen danach wie eine solche Entscheidung anerkennungsfähig sein (ebenso in einem ähnlichen Fall - inzidenter - BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]).

    Die Anerkennung der Herausgabeanordnung beurteilt sich nach den in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthaltenen Grundsätzen, die auch für die Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (BGHZ 67, 255, 260 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] m.w.N.).

    Die Verfahrensweise des italienischen Gerichts steht danach nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts (vgl. auch BGHZ 67, 255, 261 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]; zur verfassungsrechtlichen Problematik: Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 103 Rdn. 46).

    Im allgemeinen ist zunächst mit Androhung und Verhängung von Zwangsgeld vorzugehen, ehe Gewaltanwendung verfügt wird (vgl. im einzelnen BGHZ 67, 255, 262) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Die Art des Verfahrens und die Voraussetzungen bestimmen sich daher grundsätzlich nach den Regeln, die für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, ohne daß es darauf ankommt, welche Rechtsnatur die Entscheidung nach dem einschlägigen ausländischen Verfahrensrecht hat (BGHZ 67, 255, 257) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Im vorliegenden Fall hat der Senat in der in BGHZ 70, 295 veröffentlichten (ersten) Revisionsentscheidung den Rechtsweg vor dem Prozeßgericht nach §§ 722 f ZPO für zulässig erachtet, weil er bereits beschritten war, ehe durch die neuere Rechtsprechung die Vollstreckbarerklärung in Fällen der vorliegenden Art den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden ist (vgl. hierzu BGHZ 67, 255, 257 ff) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Die in Rede stehende Entscheidung des ungarischen Gerichts stellt sich ihrem Inhalt nach als Schutzmaßnahme im Sinne des Übereinkommens dar (BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Diese beurteilt sich, da keine staatsvertraglichen Sonderregelungen eingreifen, nach den Grundsätzen, die in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthalten sind und auch für die Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (BGHZ 67, 255, 260 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] m.w.N.).

    Die Verbürgung der Gegenseitigkeit, die § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für die Anerkennung zivilprozessualer Entscheidungen grundsätzlich fordert, ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die ihrem Wesen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nicht erforderlich (BayObLGZ 59, 8, 27; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 33 FGG Rdn. 55 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1983 - 1 UF 239/82
    Greift das Übereinkommen nicht ein, bietet das innerstaatliche deutsche Recht zwei Alternativen: In der streitigen Gerichtsbarkeit kann die Anerkennungsklage gemäß §§ 722, 723, 328 ZPO erhoben werden; im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Berechtigte gemäß § 33 FGG vorgehen, wobei gegebenenfalls Grundsätze aus der Zivilprozeßordnung analog anwendbar sind (vgl. BGHZ 67, 255 = FamRZ 1977, 126).

    Die Art des Verfahrens, in dem eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt und vollzogen wird, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsnatur die Entscheidung nach dem einschlägigen ausländischen Verfahrensrecht hat, sondern es ist darauf abzustellen, in welchem Verfahren inhaltlich entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte zu vollziehen wären (BGH FamRZ 1977, 126, 127).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1976 (FamRZ 1977, 126) § 33 FGG angewandt; die Entscheidung erging aber nach altem Recht (Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts).

    Das (Haager) Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, abgedruckt bei Palandt, BGB Art. 23 EGBGB Anh. 4) trifft gemäß Art. 7 für die Vollstreckung in einem anderen Staat keine Regelung (vgl. BGH FamRZ 1977, 126; Palandt, aaO Anm. 1).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1976 (FamRZ 1977, 126) - incidenter - die Anerkennungsfähigkeit einer einstweiligen Anordnung bejaht; es handelte sich jedoch nicht um ein Verfahren gemäß § 722 ZPO; außerdem hat sich der Bundesgerichtshof mit der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit einstweiliger Anordnungen nicht auseinandergesetzt.

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Die Regelung der elterlichen Sorge im Falle des Getrenntlebens der Eltern ist - ebenso wie die entsprechende Regelung im Falle der Scheidung der elterlichen Ehe (BGHZ 60, 68, 72) - eine Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 1 MSA Anm. 3; Staudinger/Kropholler a.a.O. Vorbem. 285 zu Art. 18 EGBGB m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 5.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 14.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86

    Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Beschlusses eines

    Die Vollstreckbarerklärung eines Titels der genannten Art erfolgt danach in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar in derjenigen Verfahrensart, die für das Verfahren in der Sache selbst gegeben wäre (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219 - unter Hinweis auf BGH FamRZ 1977, 126 ff), soweit nicht eine Sonderregelung eingreift.

    Ob und inwieweit dabei als äußerstes Mittel auch Gewaltanwendung verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1977, 126; 1983, 1008, 1013 = BGHF 3, 1219), hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

  • OLG Frankfurt, 28.03.1980 - 4 WF 34/80
    In dem anderen Fall, bei einer Vollstreckung nach § 883 ZPO analog, ist die Ausführung von vornherein auf eine einzige Vollstreckungsart, nämlich Anwendung von Gewalt gegen den Vollstreckungsschuldner, zwingend festgelegt, was keinesfalls immer dem Kindeswohle entspricht (vgl. BGH FamRZ 1977, 126).

    Nachdem das Bürgerliche Gesetzbuch bereits für vollstreckbare Titel ausländischer Gerichte ohne Unterschied, ob es sich nach deutschem Recht um solche aus der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte, auf eine Vollziehung gemäß § 33 FGG in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erkannt hat (BGH FamRZ 1977, 126), wäre nunmehr nach dem Wegfall des § 1632 Abs. 1 BGB a.F. eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 3 ZPO nach der von der Gegenmeinung vertretenen Auffassung der einzige Fall, in dem eine Vollstreckung auf Herausgabe eines Kindes in entsprechender Anwendung des § 883 ZPO in Betracht kommt.

  • OLG Düsseldorf, 04.12.1981 - 5 UF 67/81
    Die in dem Vollstreckungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine ausländische Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt sich in Ermangelung speziellerer Vorschriften aus dem Grundgedanken des § 328 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 ZPO (BGH FamRZ 1977, 126; BayObLG FamRZ 1974, 150; KG OLGZ 1975, 119, 121; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 33 FGG Rdn. 55 und 56; Goerke, StAZ 1976, 267, 272 unter C. 2.).

    Ferner kommt es auf die Frage, ob Italien inzwischen dem Haager Minderjährigen-Schutzabkommen [MSA] wirksam beigetreten ist, in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an, weil sich gemäß Art. 7 S. 2 MSA (vgl. Abdruck bei Heldrich in Palandt, Art. 23 EGBGB Anhang) die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen in einem anderen Staat entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften bestimmt (vgl. BGH FamRZ 1977, 126; Goerke, StAZ 1976, 267, 272 unter C. 1.).

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 552/80

    Nachholen der im Berufungsurteil unterbliebenen Zulassung der Revision durch ein

  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/77

    Zulässigkeit des Rechtswegs nach Änderung der Rechtsprechung

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

  • BayObLG, 07.09.1990 - BReg. 1a Z 12/90

    Minderjährigenschutzabkommen; Schutzmaßnahmen; Unterstützung; Durchsetzung;

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 5 Sa 40/89

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Vorruhestandsregelung nach einem

  • OLG Stuttgart, 22.10.2001 - 17 WF 385/01

    Begriff der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜVollstreckung von Entscheidungen nach

  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 106/81

    Anfechtung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Internationale

  • OLG München, 06.02.1981 - 26 WF 534/81
  • OLG Köln, 28.01.1982 - 14 UF 19/82

    Scheidungsverfahren; Vollstreckung; Einstweilige Anordnungen; Durchführung des

  • OLG Köln, 25.10.1990 - 21 UF 252/90

    Gewaltverhältnis i.S.d. Art. 3 Minderjährigenschutzabkommens (MSA) nach deutschem

  • OLG Köln, 15.10.1990 - 16 W 55/90

    Übertragung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; Zuständigkeit

  • OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Sorgerechtsregelungen und

  • OLG Köln, 24.10.1988 - 21 UF 189/88

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sorgerechtsstreitigkeiten

  • OLG Zweibrücken, 08.01.1985 - 3 W 149/84

    Adoption eines Kindes; Eintragung einer Adoption in das Familienbuch durch einen

  • KG, 23.02.1979 - 3 UF 440/79

    Anforderungen an die Erteilung der elterlichen Sorge; Voraussetzungen für den

  • BGH, 25.10.1976 - IV ZR 38/76
  • OLG Oldenburg, 17.02.1982 - 5 WF 163/82
  • BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77

    Aufhebung einer Regelung des persönlichen Verkehrs des nichtsorgeberechtigten

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZB 154/78

    Zulässigkeit einer Beschwerde des Vaters gegen einen Beschluss zur Herausgabe der

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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2272
BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74 (https://dejure.org/1976,2272)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1976 - III ZR 112/74 (https://dejure.org/1976,2272)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 (https://dejure.org/1976,2272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung für Mitglieder von Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsformen solcher Festsetzungen - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Schiedsgerichtsspruchs - Bedeutung der Datumsabfassung bei einem Schiedsspruch - Veranlassungsmöglichkeiten von Zustellung ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 383
  • WM 1977, 319
  • DB 1977, 1502
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 132/73

    Aufrechnungsverbot in AGB im Konkursfall

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Wenn und solange der Ingenieur zahlungsfähig ist, können sie trotz des Aufrechnungsverbots erwarten, ihre etwaigen Gegenforderungen durchzusetzen, insbesondere auch solche, die auf Vertragsverstöße des Ingenieurs zurückgehen (vgl. dazu BGH in WM 1975, 134).
  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Unter diesen Umständen kann es offen bleiben, wann die Kostenerstattungsforderung der Klägerin erfüllbar und damit eine vom Beklagten erklärte Aufrechnung unter diesem Gesichtspunkt erstmals möglich wurde (vgl. für eine Aufrechnung gegen eine solche Forderung vor dem staatlichen Gericht, Senatsurteil in WM 1976, 460).
  • BGH, 06.03.1975 - III ZR 137/72

    Anforderungen an die Auslegung einer Individualvereinbarung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist das Aufrechnungsverbot daher dahin auszulegen, was wegen der räumlichen Verbreitung der GOI als Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Revisionsrechtszug möglich ist (§ 549 ZPO), daß es zurücktreten soll, wenn sonst wegen eines Vermögensverfalls des Ingenieurs die Durchsetzung einer mit seiner Forderung zusammenhängenden Gegenforderung des Auftraggebers vereitelt würde (Senatsurteil in WM 1975, 614, 616).
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Durch § 767 Abs. 2 ZPO wird dem Schuldner auch im schiedsrichterlichen Verfahren die Aufrechnung mit einer Forderung, die schon vor dem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden ist, in dem sie spätestens hätte geltend gemacht werden können, selbst dann verwehrt, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Bestehen der Forderung nicht gekannt hat (BGHZ 34, 274; vgl. auch BGHZ 38, 259).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Da das Berufungsgericht von einer eigenen Auslegung abgesehen und lediglich an das Vorbringen des Beklagten angeknüpft hat, ist die Auslegung der inhaltlich feststehenden Stundungsabrede im Revisionsrechtszug nachzuholen (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Denn bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung handelt es sich um eine Prozeßhandlung (BGHZ 4, 328, 334; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 549 III B 4 e).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Da das Berufungsgericht von einer eigenen Auslegung abgesehen und lediglich an das Vorbringen des Beklagten angeknüpft hat, ist die Auslegung der inhaltlich feststehenden Stundungsabrede im Revisionsrechtszug nachzuholen (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63).
  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 55/61

    Aufrechnung gegen ausländischen Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Durch § 767 Abs. 2 ZPO wird dem Schuldner auch im schiedsrichterlichen Verfahren die Aufrechnung mit einer Forderung, die schon vor dem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden ist, in dem sie spätestens hätte geltend gemacht werden können, selbst dann verwehrt, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Bestehen der Forderung nicht gekannt hat (BGHZ 34, 274; vgl. auch BGHZ 38, 259).
  • BGH, 11.01.1968 - III ZR 65/66

    Enteignung von Grundeigentum - Bemessung einer Grundstücksfläche - Forderung von

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Bestimmung muß sich daher darauf erstrecken, ob das Schiedsgericht die ihm damit gesetzten objektiven Maßstäbe beachtet hat (Palandt/Heinrichs, BGB 35. Aufl. § 315 Anm. 2; vgl. auch das Senatsurteil in WM 1968, 581, 583).
  • RG, 08.11.1904 - VII 172/04

    Schiedsrichterliches Verfahren; Kosten eines schiedsrichterlichen Verfahrens

    Auszug aus BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74
    Schließlich hängt die Kostenerstattung in solchen Verfahren nicht selten vom Inhalt des Schiedsvertrages ab, dessen dazu notwendige Auslegung nicht zu dem Kostenfestsetzungsverfahren paßt, das auf eine Abrechnung ohne weiteres berechenbarer Forderungen zugeschnitten ist (RGZ 59, 149, 150; OLG Koblenz NJW 1969, 1540; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 103 A II b 2).
  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzulässigen Verfahren beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. März 1985, aaO zu § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 206 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) oder gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO n.F.) verstößt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319, 320 zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.; siehe auch Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72 zum deutschen ordre-public nach Art. V 2 Buchst. b UNÜ, vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 8 f; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1035, Rn. 3, § 1036 Rn. 4).

    c) Nach der - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95 f) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzulässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmäßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt.

    Die Vergütung als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe - z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1976, aaO S. 320; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1886 ff; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131 ff).

  • KG, 12.08.2010 - 20 Sch 2/10

    Schiedsverfahren: Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung durch das

    Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. November 1976, III ZR 112/74)(Rn.11).

    Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht Bezug nimmt auf das Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 25.11.197 (III ZR 112/74, WM 1977, 319, zit. nach juris), ist ihm zuzugeben, dass der Entscheidungsleitsatz nahelegt, der BGH habe eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht untersagt.

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Das macht es entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob eine einseitige Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin in dem hiesigen Verfahren hätte berücksichtigt werden dürfen, da die Aufrechnung möglicherweise schon vor dem Schiedsgericht hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 38, 259, 263 ff = NJW 1963, 538 [BGH 22.11.1962 - VII ZR 55/61]; BGH Urteil vom 7. Januar 1965 VII ZR 241/63 = NJW 1965, 1138 f; Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = WM 1977, 319, 321; OLG Hamburg RIW 1975, 645).
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 169/83

    Schiedsgerichtliche Tätigkeit in eigener Sache

    Schiedsrichter dürfen die ihnen nach dem Schiedsrichtervertrag zustehende Vergütung grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar selbst festsetzen, noch darüber im Schiedsspruch entscheiden (Senatsurteil v. 25. November 1976 - III ZR 112/74 = LM Nr. 11 zu § ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 2 = WM 1977, 319, 320; Schlosser aaO § 1042 Rn. 27 und Fn. 87; Albers aaO Anhang § 1028 Anm. 3 A; Habscheid KTS 1972, 212, 213; Habscheid/Calavros KTS 1979, 1, 7; Breetzke NJW 1971, 2080).
  • BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Die widersprüchliche Angabe des Datums macht den Schiedsspruch nach dieser Ansicht nicht unwirksam (Geimer in Zöller, ZPO, § 1054 Rn. 9; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1054 Rn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. November 1976, III ZR 112/74, WM 1977, 319 [juris Rn. 10 und Rn. 21] noch zu § 1039 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung).
  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80

    Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der

    Danach muß der Schiedsspruch unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern unterschrieben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterzeichneten Ausfertigung zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt werden (Senatsurteile vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = WM 1977, 319 und vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 = MDR 1980, 210; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1039 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs bei Verstoß gegen das

    Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so "infiziert" der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen.
  • LG Mönchengladbach, 14.07.2006 - 2 O 134/05

    Wie berechnet sich die Vergütung eines Schiedsrichters ohne ausdrückliche

    Insoweit ist ohne Bedeutung, dass ein Schiedsgericht die Vergütung seiner Mitglieder weder unmittelbar noch mittelbar durch eine Entscheidung über den Streitwert des Schiedsgerichtsverfahrens festsetzen kann (vgl. BGH, DB 1977, 1502, 1503) und damit die in dem Beschluss vom 22. März 2005 getroffene Streitwertfestsetzung unwirksam ist.
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 83/78

    Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Bestimmtheit eines

    Er kann sie weder nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen ändern, weil die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht zu den Prozeßkosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens gehören (Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = LM ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 2; Schlosser a.a.O. § 1042 VIII), noch kann er aufgrund der Revision des Beklagten über die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheiden.
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 31/83

    Bestimmung des für die Berechnung der Gebühren für die Vertretung eines Beklagten

    Ohne eine Ermächtigung seitens der Parteien war das Schiedsgericht zur einseitigen Festsetzung des Streitwerts nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = JZ 1977, 185; Schwytz, BB 1974, 673, 676).
  • AG Stuttgart, 08.04.2008 - 18 C 7402/07

    Anwendung des § 182 InsO auf ein Schiedsgerichtsverfahren i.R.d. Festsetzung des

  • KG, 02.12.1997 - 1 W 6055/96
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 170/83
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