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   OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76   

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https://dejure.org/1976,4095
OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76 (https://dejure.org/1976,4095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76 (https://dejure.org/1976,4095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 1976 - 3 Ss (8) 306/76 (https://dejure.org/1976,4095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der bloßen Vernehmung eines Unverdächtigen als Beschuldigtenvernehmung; Begriff des Beschuldigten; Umfang der Belehrungspflicht eines Polizeibeamten; Auswirkungen einer unterlassenen oder verspäteten Belehrung eines Angeklagten nach dessen Einrücken in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 16.08.1974 - 3 Ss 169/73

    Revision gegen ein Urteil des Schöffengerichts; Hinweispflicht des Gerichts;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76
    Hai 1974- entschieden, dass die Unterlassung des in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Hinweises ein Verfahrensverstoß sei, der mit der Revision gerügt werden könne, wenn der Hinweis erforderlich gewesen sei, um den Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu unterrichten, und er bei ordnungsgemäßer Belehrung die Aussage zur Sache verweigert hatte (NJW 1974, 1570; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. August 1974 in NJW 1975, 703).
  • BGH, 31.05.1968 - 4 StR 19/68

    Verstoß gegen Belehrungspflicht - Verwertungsverbot - Aussage des Beschuldigten -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76
    Der Senat weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zu § 24-3 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich ausgeführt hat, dass aus ihr ein Widerspruch zur Rechtsprechung über die Bewertung von Verstößen gegen die Hinweispflicht im Vorverfahren, wie sie in BGHSt 22, 129 und 22, 170 niedergelegt ist, nicht hergeleitet werden kann, weil das für die Hauptverhandlung Geltende, auf deren Inbegriff das Urteil beruht ( § 261 StPO ), nicht ohne weiteres auch für das Vorverfahren gilt (NJW 1974-, 1570, 1571 - letzter Absatz des Abschnitts IV 3 b; vgl. auch Kleinknecht, StPO, 32. Auflage, Anm.11 zu § 136).
  • BGH, 30.04.1968 - 1 StR 625/67

    Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Belehrung des Beschuldigten über sein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76
    Der Senat weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zu § 24-3 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich ausgeführt hat, dass aus ihr ein Widerspruch zur Rechtsprechung über die Bewertung von Verstößen gegen die Hinweispflicht im Vorverfahren, wie sie in BGHSt 22, 129 und 22, 170 niedergelegt ist, nicht hergeleitet werden kann, weil das für die Hauptverhandlung Geltende, auf deren Inbegriff das Urteil beruht ( § 261 StPO ), nicht ohne weiteres auch für das Vorverfahren gilt (NJW 1974-, 1570, 1571 - letzter Absatz des Abschnitts IV 3 b; vgl. auch Kleinknecht, StPO, 32. Auflage, Anm.11 zu § 136).
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1976 - 3 Ss (8) 306/76
    Hai 1974- entschieden, dass die Unterlassung des in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Hinweises ein Verfahrensverstoß sei, der mit der Revision gerügt werden könne, wenn der Hinweis erforderlich gewesen sei, um den Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu unterrichten, und er bei ordnungsgemäßer Belehrung die Aussage zur Sache verweigert hatte (NJW 1974, 1570; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. August 1974 in NJW 1975, 703).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Diese Frage, die auch mit der mißverständlichen Gegenüberstellung von informatorischer Befragung und Vernehmung erörtert wird, ist in Rechtsprechung (BGHSt 10, 8, 10; 37, 48; BGH NStZ 1983, 86; BGH NJW 1990, 461; OLG Stuttgart MDR 1977, 70) und Schrifttum (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163 a Rdn. 7 ff; Rogall in SK-StPO, vor § 133 Rdn. 26 ff; Fincke ZStrW 95 Ä1983Ü S. 918 ff; Geppert in Festschrift für Oehler (1985) S. 323 ff) noch nicht vollständig geklärt.
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Demgemäß dürfen Polizeibeamte am Unfallort die Anwesenden zunächst informatorisch und formlos befragen, um beurteilen zu können, gegen wen Ermittlungen als Beschuldigte zu führen sind (BGH NStZ 1983, 86; vgl. a. OLG Oldenburg NJW 1967, 1096 [1097]; OLG Stuttgart MDR 1977, 70; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 78; Gundlach NJW 1980, 2142 [2143]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2008 - 3 M 511/08

    Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren

    Da die Äußerung des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum offenbar bereits während der Fahrzeugkontrolle bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hiermit erfolgt ist, dürfte es sich hierbei - soweit ersichtlich - um eine bloße informatorische (Erst-)Befragung gehandelt haben, für die die Belehrungspflicht des §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO nicht bzw. nicht ohne Weiteres gilt (vgl. zur Gegenüberstellung der informatorischen Befragung und der Beschuldigtenvernehmung: BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91 - BGHST 38, 214 ff. = NJW 1992, 1463 = juris m. w. Nachw.; zur zulässigen Verwertung eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses: BGH, Urt. v. 27.09.1989 - 3 StR 188/89 - NJW 1990, 461 = juris; zur (ersten) informatorischen Befragung ohne konkreten Verdacht einer Straftat: OLG Stuttgart, Urt. v. 13.09.1976 - 3 Ss(8) 306/76 - MDR 1977, 70 = juris; zu den Angaben eines Verkehrsteilnehmers am Tatort: LG Köln, Urt. v. 13.07.1990 - 151-92/90 - MDR 1991, 368 = juris; differenzierend im Hinblick auf die konkrete Verdachtslage und das Verhalten des Beamten bzw. die Art und Weise der Vernehmung: BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07 - BGHSt 51, 367 ff. = juris m. w. Nachw.; a. A. BayOLG, Beschl. v. 06.10.2004 - 1 St RR 101/04 - NStZ 2005, 468 f. = juris; ebenso in Abgrenzung zur ungefragten, spontanen Äußerung als Ausnahme: AG Rudolphstadt, Beschl. v. 16.04.2007 - 630 js 40575/06-2 Ds jug - VRS 113, 58 ff. = juris m. w. Nachw.) Letztlich kann dies aber auf sich beruhen.
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