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   OLG Hamm, 26.07.1976 - 1 VAs 79/75   

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https://dejure.org/1976,10279
OLG Hamm, 26.07.1976 - 1 VAs 79/75 (https://dejure.org/1976,10279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.1976 - 1 VAs 79/75 (https://dejure.org/1976,10279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juli 1976 - 1 VAs 79/75 (https://dejure.org/1976,10279)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2311
  • MDR 1977, 72
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Wideruf; Voraussetzung des gesetzlichen Eintritts

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • OLG Jena, 09.04.1997 - 1 Ws 62/97

    Kostenentscheidung, wenn Erfolg oder Teilerfolg nach Einlegung eines

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  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05

    Eintritt der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Vollständige Vollstreckung der

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
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