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   OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77   

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OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77 (https://dejure.org/1977,3199)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.1977 - 1 Ws 196/77 (https://dejure.org/1977,3199)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 (https://dejure.org/1977,3199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung eines Haftbefehls mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ; Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 949
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 236/54

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung eines Angeklagten ist der gegen ihn ergangene Haftbefehl prozessual und sachlich überholt und damit erledigt (BVerfGE 9, 160 = NJW 1959, 431).
  • OLG Hamburg, 08.04.1976 - 1 Ws 183/76

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77
    An sich braucht der Haftbefehl dann auch nicht mehr aufgehoben zu werden; Die Untersuchungshaft geht in Strafhaft über, auch wenn die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung erst nachfolgt (OLG Hamburg NJW 1977, 210 [OLG Hamburg 08.04.1976 - 1 Ws 183/76] ; Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. Anm. II 10 (Dünnebier) zu § 120; Kleinknecht StPO 33. Aufl. Rz. 3 zu § 120 und Rz. 4 zu § 450).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Somit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung in §§ 123, 124 StPO, dass Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft fortbestehen und nunmehr die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe sichern (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Linke JR 2001, 358, 361; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -).

    Die teilweise vertretene Auffassung, im Falle einer Haftverschonung werde der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos, während die Auflagen isoliert bestehen blieben (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 123 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 123 StPO Rdn. 6 f.; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung), vermag daher nicht zu überzeugen.

    Beide bleiben vielmehr - ihrem Zweck, die Strafvollstreckung zu sichern, entsprechend - bis zum Beginn des Strafvollzuges (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) bestehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 4; hinsichtlich der Haftverschonungsmaßnahmen übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -), sofern nicht ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen entfallen, insbesondere weil der Strafantritt gesichert erscheint oder weil der Haftbefehl nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt war (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 2; Linke JR 2001, 358, 362) .

    Für die insoweit zu treffenden Entscheidungen ist weiterhin - bis zum Beginn des Strafvollzuges, der die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übergehen lässt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) - die Zuständigkeit des Gerichts begründet, das in der Sache zuletzt als Tatsacheninstanz erkannt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949, allerdings mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung).

  • KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen;

    Er verneint dies (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris und - en passant - OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; ebenso Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14 aE; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 4 f.).

    Die Sicherung der Strafvollstreckung durch Inhaftierung des rechtskräftig Verurteilten kann vielmehr in diesen Fällen (nur) über den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO erfolgen (vgl. dazu bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris aE; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl. 2019, § 123 Rn. 5 aE).

    Den Vollstreckungsbehörden sind damit nicht etwa die Hände gebunden: Es steht ihnen auch in diesen Fällen frei, die Strafvollstreckung beschleunigt einzuleiten und diese sodann - bei Bedarf und Vorliegen der Voraussetzungen: zeitnah - über den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO zu erzwingen, ohne dass sich der Verurteilte darauf berufen könnte, dass er die ihm vom Gericht im Rahmen der Haftverschonung erteilten Anweisungen tatsächlich einhält (OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 - 1 Ws 196/77 -, Rn. 5, juris).

  • OLG Nürnberg, 09.12.1982 - Ws 990/82

    Aufhebung eines Haftbefehls; Aussetzung der des Haftvollzugs dienenden Maßnahmen;

    Auch eine vom Angeklagten geleistete Sicherheit wird nur unter den gleichen Voraussetzungen frei (OLG Bremen, NJW 1963, 1024 [OLG Bremen 18.01.1963 - Ws 8/63] ; OLG Hamburg, MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Frankfurt, NJW 1979, 665; OLG Karlsruhe, MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ; KK-Boujong StPO, 1982, Rdnr. 3 zu § 123; Löwe-Rosenberg-Dünnebier, StPO, 23. Aufl., 1978, Rdnr. 3 zu § 123 und Rdnr. 1 zu § 116 a; KMR-Müller, StPO, 7. Aufl., Rdnr. 3 zu § 123; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., 1981, Rdnr. 2 zu § 123; Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 231).

    Von der überwiegenden Meinung wird dies bejaht und zugleich hervorgehoben, daß eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht, wenn sie - obwohl nicht erforderlich - gleichwohl ausgesprochen wird, nur deklaratorische Bedeutung hat und lediglich besagt, daß die Untersuchung und damit die Untersuchungshaft beendet ist, aber nicht zur Folge hat, daß die der Aussetzung des Haftvollzugs dienenden Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO automatisch entfallen und eine vom Angeklagten geleistete Sicherheit frei wird (OLG Karlsruhe, MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ; OLG Hamburg, MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Bremen, NJW 1963, 1024 [OLG Bremen 18.01.1963 - Ws 8/63] ; KK Boujong Rdnr. 3 zu § 123 StPO; Löwe-Rosenberg-Dünnebier Rdnr. 6 zu § 123 StPO).

    Die Vertreter beider Ansichten stimmen im übrigen darin überein, daß das Gericht den Haftbefehl nach Urteilsrechtskraft nicht wieder in Vollzug setzen kann, wenn der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt oder Anstalten zur Flucht trifft (vgl. insbesondere OLG Celle, NJW 1963, 2240 [OLG Celle 09.08.1963 - 3 Ws 512/63] ; OLG Hamburg, MDR 1977 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ).

  • KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22

    Untersuchungshaftbefehl nach Rechtskraft des Strafurteils

    Eine Meinung vertritt auch hier die Auffassung, der Haftbefehl werde gänzlich gegenstandslos und büße alle Rechtswirkungen ein (vgl. OLG Hamburg JZ 1977, 528; KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Der Sicherung der Strafvollstreckung dient in diesem Fall allein der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Hamburg JZ 1977, 528; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 123 Rn. 5 a. E.).

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2000 - 2 Ws 289/99

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine Verfahrenseinstellung

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist aber allgemein anerkannt, daß gleichwohl mit der einfachen Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) das Fehlen der erforderlichen Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten und damit einer der unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO geltend gemacht werden kann (OLG Hamm MDR 1977, 949 = JMBlNW 1977, 201; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 42; OLG Düsseldorf VRS 88, 437; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 57).
  • BayObLG, 21.11.2019 - 301 LBG-Ap 1/19

    Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach

    Für diese Norm entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Fehlen einer notwendigen Zustimmung mit der Beschwerde angegriffen werden kann zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 2 Ws 289/99, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 6. April 1977 - 4 Ws 445/76, MDR 1977, 949, 950; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 153a Rn. 134; Weßlau in SK-StPO, 5. Aufl., § 153a Rn. 87; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 153a Rn. 57; Kulhanek in KMR, StPO, 90. EL (März 2019) Rn. 61 je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1995 - 3 Ws 735/94
    Verweigert etwa die StA ihre Zustimmung zu einem bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Zuwendungsempfänger (hier z.B. unter Hinweis auf einen entgegenstehenden Erlaß des Justizministers und der GenStA), so liegt nur eine eingeschränkte Zustimmung vor (vgl. OLG Hamm, MDR 1977, 949 f.), über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen darf.
  • OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines für gegenstandslos erklärten Haftbefehls und

    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn bereits mit der Rechtskraft des Urteils diese Maßnahmen ebenso wie der Haftbefehl selbst als prozessual überholt entfielen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Frankfurt NJW 1979, 665; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ).
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