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   BayObLG, 03.10.1977 - RReg. 1 St 136/77   

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https://dejure.org/1977,2040
BayObLG, 03.10.1977 - RReg. 1 St 136/77 (https://dejure.org/1977,2040)
BayObLG, Entscheidung vom 03.10.1977 - RReg. 1 St 136/77 (https://dejure.org/1977,2040)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Oktober 1977 - RReg. 1 St 136/77 (https://dejure.org/1977,2040)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2
    Änderung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und ein Fahrverbot auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 422
  • BayObLGSt 1977, 153
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 4 RVs 77/17

    Verböserungsverbot; reformatio in peius; Nebenstrafe; Fahrverbot; Berufung

    Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung (BayObLG , Beschl. v. 03.10.1977 - RReg 1 St 136/77- juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe jedoch an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422; KG VRS 52, 113; Geppert in LK-StGB 11. Aufl. § 44 Rdnr. 109; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 44 Rdnr. 12; Herzog in NK-StGB § 44 Rdnr. 51; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 9. Aufl. Rdnr. 964; unklar BayObLG NJW 1980, 849).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 1 (8) Ss 484/09

    Keine Kompensation durch Erhöhung einer Geldstrafe bei Entfallen eines

    Während im Ordnungswidrigkeitenrecht allgemein anerkannt ist, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot unter bestimmten Umständen durch eine angemessen erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 19 m. w. N.), bestehen für die Möglichkeit der Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe enge rechtliche Grenzen, welche sich zum einen aus dem prozessualen Verbot der reformatio in peius (kommt vorliegend, da es sich um eine Berufung der Staatsanwaltschaft handelte, nicht zum Tragen), zum anderen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus der für die Festsetzung der Tagessatzhöhe maßgeblichen und bindenden Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB ergeben (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 264, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422).
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