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   BGH, 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77   

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BGH, 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77 (https://dejure.org/1977,775)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77 (https://dejure.org/1977,775)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1977 - AnwSt (R) 5/77 (https://dejure.org/1977,775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Würdigung des Gesamtverhaltens i.R.e. ehrengerichtlichen Maßnahme bei schuldhafter Pflichtverletzung eines Rechtsanwalt in mehreren Einzelfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 337
  • BGHSt 27, 305
  • NJW 1978, 836
  • MDR 1978, 689
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften

    Ähnliches gilt im Hinblick auf die Regelung des § 115b BRAO, der nur dann Anwendung finden soll, wenn alle angeschuldigten Verstöße Gegenstand strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Ahndung gewesen sind (BGHSt 27, 305, 306).

    Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der RA im Anschuldigungspunkt 2 weitere Berufspflichtverletzungen begangen hat, die auch nach Aufgabe der Rechtsfigur der einheitlichen Pflichtverletzung (s. auch BGHSt 27, 305, 306 f.) für die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen berufsgerichtlichen Ahndung aus spezialpräventiven Erwägungen von Bedeutung sein können.

  • BGH, 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12

    Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten

    b) Gleichfalls zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt, dass im Berufsrecht allgemein der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1977 - AnwSt (R) 5/77, BGHSt 27, 305, und vom 20. Mai 1985 - StbStR 9/84, BGHSt 33, 225, 229; Wagner, Die Konkurrenz zwischen dem Strafverfahren und dem anwaltsgerichtlichen Verfahren, Berlin 2005, S. 48; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 89 Rn. 9; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 113 Rn. 25 ff.), der auch für Disziplinarmaßnahmen nach der Wirtschaftsprüferordnung Anwendung findet (Pickel in Hense/Ulrich, WPO, 2008, § 67 Rn. 9).
  • BGH, 15.10.1979 - AnwSt (R) 3/79

    Hinweis auf § 114 BRAO in der Anschuldigungsschrift entbehrlich; Begehung der Tat

    Für die Frage, wann eine Tat im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB (begangen und) beendet ist, kommt es nach der gebotenen einheitlichen Betrachtung aller in demselben Verfahren festgestellten Pflichtverletzungen allein auf die (Begehung und) Beendigung der zeitlich letzten Pflichtverletzung an (Anschluß an BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 24, 81, 85/86; 27, 305).

    Mit rechtlich nicht zu beanstandenen Erwägungen hat der Ehrengerichtshof in dem unter IV der Urteilsgründe bezeichneten Umfang die unter III festgestellten Äußerungen des Rechtsanwalts und sein sonstiges Verhalten vor und gegenüber Gerichtspersonen und anderen Verfahrensbeteiligten als schuldhafte Pflichtverletzungen i.S. der §§ 43, 113 BRAO gewertet und sein Gesamtverhalten (BGHSt 27, 305 [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77]) mit einem zeitigen Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet.

    Im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf ein Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und kann die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden (BGH stand. Rechtspr., vgl. BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 24, 81, 85/86; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1977 - AnwSt (R) 5/77 = BGHSt 27, 305 [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77] = LM Nr. 9 zu § 113 BRAO).

  • AnwG Frankfurt/Main, 21.12.2016 - IV AG 55/16

    Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, außerberufliches Verhalten

    Mit der Einfügung des Absatzes 2 durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung der BRAO und der Patentanwaltsordnung vom 15.01.1969 (BGB L I S. 25) wurde die Tendenz verfolgt, rein private Verfehlungen nicht mehr als Pflichtverletzungen zu ahnden (Feuerich/Weyland/Ree/sen, BRAO, § 113 Rn. 12; vgl. auch BGHSt 26, 241; 27, 305).
  • BGH, 04.05.1981 - II ZR 193/80

    Einmann-GmbH - culpa in contrahendo - Gesellschafter - Geschäftsführer - Haftung

    Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen oder wegen eigenen wirtschaftlichen Interesses die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. BGH, LM BGB § 278 BGB Nr. 49; BGHZ 56, 81 = NJW 1971, 1309 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1975, 642 = WM 1975, 309; BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642; BGHZ 70, 337 NJW 1978, 836 u. BGH, NJW 1981, 922 = WM 1981, 322 = ZIP 1981, 278).
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    Denn über das gesamte vorgeworfene, schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts kann nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237,240 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 27, 305) [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77].
  • BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78

    Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts

    Während früher der Begriff des Dienstvergehens (in der Bundesdisziplinarordnung) und der Standespflichtverletzung (in den betreffenden Gesetzen) die Verfehlungen im privaten Bereich mit erfaßte und diese auch dienstlich oder Standesrechtlich (ehrengerichtlich oder berufsgerichtlich) zu ahnden waren, sollte nach der neuen Bestimmung ein fehlerhaftes Verhalten im privaten Bereich , das nach wie vor eine Pflichtverletzung bleibt (vgl. BGHSt 26, 241; 27, 305; Isele, BRAO S. 1353 Anm. § 113 VI C 1 b; vgl. zum Dienstvergehen BDHE 1, 55, 60; 2, 59, 71), eine ehrengerichtliche Maßnahme nur noch dann zur Folge haben, wenn die zusätzlichen in § 113 Abs. 2 BRAO dargelegten Merkmale vorliegen (Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu Art. 1 Nr. 20 BR-Drucks. 111/68 S. 23, 24).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwSt (R) 11/95

    Abgrenzung von beruflicher und außerberuflicher Pflichtverletzung bei Anstiftung

    Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zu Recht auf die ständige Rechtsprechung (BGHSt 27, 305 f), nach der bei einem prozessualen Zusammentreffen von außerberuflichen und beruflichen Pflichtverletzungen § 113 Abs. 2 BRAO grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt (kritisch dazu Jähnke, Festschrift für Pfeiffer S. 941).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 3 Ws 48/03

    Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung durch einen Auftrag der

    In rechtlicher Hinsicht geht die Strafkammer allerdings zutreffend davon aus, dass lediglich die unbedingte Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten gem. § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Verjährung unterbricht, während ein bloßer allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei selbst dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, wenn im Rahmen der zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführenden Ermittlungen auch die Vernehmung des Beschuldigten erfolgen soll (vgl. BGH NStZ 1985, 545; StV 1997, 634 [Ls]; HansOLG Hamburg MDR 1978, 689; NJW 1978, 434; BayObLG NStZ-RR 1996, 46; LG Hamburg NStZ-RR 1997, 265; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 78 c Rdnr. 10; Jähnke in LK-StGB 11. Aufl. § 78 c Rdnr. 22).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 13/81

    Rechtsanwalt - Vertreterbestellung - Verbot - Amtlich Bestellter Vertreter

    Erforderlich war eine Würdigung des gesamten pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts (BGHSt 27, 305, 307).
  • OLG Celle, 12.12.2000 - StO 2/00

    Berufspflichten des Steuerberaters: Duldung der Verwendung eines

  • BGH, 03.07.1989 - StbSt (R) 1/89

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.02.1984 - AnwSt (R) 12/83

    Rechtsmittel

  • LBerG Heilberufe Bayern, 20.11.2000 - LBG-Ä 10/00
  • BGH, 11.12.1978 - NotSt (B) 1/78

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Vertreter der Einleitungsbehörde -

  • AGH Hessen, 21.12.2016 - IV AG 55/16
  • AGH Bayern, 19.07.2005 - BayAGH II - 3/05
  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 16/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Standesvergehens durch einen Rechtsanwalt

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