Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.05.1979

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   BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78   

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BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78 (https://dejure.org/1979,105)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - III ZR 102/78 (https://dejure.org/1979,105)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78 (https://dejure.org/1979,105)
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§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, kein Verweisungsprivileg bei Verstoß gegen die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht, Grundsatz haftungsrechtlicher Gleichbehandlung im Straßenverkehrsrecht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Anwendbarkeit von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls aufgrund Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtsträger - Straßenverkehrssicherungspflicht - Verletzung der Straßenverkehrssicherungpflicht

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 134
  • NJW 1979, 2043
  • MDR 1979, 1004
  • VersR 1979, 1009
  • DB 1979, 1984
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78
    »Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch eine Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (Ergänzung von BGHZ 68, 217 ).«.

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 1977 (- III ZR 173/74 -, BGHZ 68, 217 ) ausgesprochen, das nach der Entwicklung des Straßenverkehrsrechts zu einem Ordnungsbereich mit eigenständigem Haftungssystem und eigenen haftungsrechtlichen Grundsätzen § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr anwendbar ist, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.

    Der Grundsatz der weitest möglichen haftungsrechtlichen Gleichbehandlung im Straßenverkehrsrecht verhindert nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 27. Januar 1977 (aaO.), dass der Verletzte vorrangig einen Zweitschädiger anstelle der nach Art. 34 GG verantwortlichen Körperschaft in Anspruch nehmen muss.

    Gleichwohl hält es der Senat für gerechtfertigt, die aufgezeigten Grundsätze der Entscheidung vom 27. Januar 1977 (aaO.) auch hier anzuwenden.

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78
    Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger einer Gemeinde zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Gemeindestraßen ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1972 (- III ZR 121/70 -, BGHZ 60, 54 ) entschieden hat - nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    An seiner früheren Rechtsprechung zur Anwendung der Verweisungsklausel in diesem Bereich (vgl. u.a. BGHZ 60, 54 ; NJW 1973, 463) hält der Senat nicht fest.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1972 (BGHZ 60, 54 ) ausgesprochen, dass der Grundsatz der subsidiären Haftung bei einer nur fahrlässigen Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht allgemein zu sachfremden und unerträglichen Ergebnissen führen muss.

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78
    Weitere Umstände, die bei Berücksichtigung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten und Wirkungen ein Schadensersatzverlangen des Klägers gegen seine Ehefrau als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGHZ 61, 101, 105), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 40/70

    Amtspflicht - Aufgabenübertragen - Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78
    An seiner früheren Rechtsprechung zur Anwendung der Verweisungsklausel in diesem Bereich (vgl. u.a. BGHZ 60, 54 ; NJW 1973, 463) hält der Senat nicht fest.
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    bb) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur Urteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    WegereinigungsG Nr. 10), sondern auch zu den inzwischen erlassenen verschiedenen Landesstraßengesetzen entschieden, daß die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr inhaltlich der Räum- und Streupflicht entspricht, wie sie auch aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht abgeleitet wird (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1967 - III ZR 23/66 = VersR 1967, 1079 und vom 30. April 1974 - III ZR 166/72 = VersR 1974, 910, 911 zu § 49 LStrG NW; Senatsurteile vom 12. November 1964 - III ZR 121/64 = NJW 1965, 201 f. und vom 10. März 1983 III ZR 1/82 = VersR 1983, 636 f. zu § 52 NStrG - vgl. insoweit auch Senatsurteile BGHZ 60, 54, 58/59; 75, 134, 138 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 = LM BGB § 823 Ea Nr. 64 = BGHWarn 1980 Nr. 205; Senatsurteile vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 = BGHWarn 1970 Nr. 225 = RhPfLandesstraßenG Nr. 1; vom 3. Mai 1984 - III ZR 34/83 = VersR 1984, 890, 891 = LM RhPfLandesstraßenG Nr. 2 und vom 15. November 1984 - III ZR 97/83 = BGHWarn 1984 Nr. 338 = VersR 1985, 568, 569 zu § 17 LStrG RhPf).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung

    Diese Pflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134, 138; 118, 368, 371 f.; BGH NJW-RR 1989, 918, 919; NJW 1993, 2612, 2613; VersR 1994, 618, 620; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1989 - 18 U 124/89, NZV 1990, 310, 311; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.1989 - 2 U 326/88, NZV 1990, 268).

    Dies führt gleichwohl nicht zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2, weil im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eingreift (Vgl. BGHZ 75, 134, 136; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Dabei ist unerheblich, dass diese Pflicht der Beklagten zu 2 als öffentlich rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt, denn diese Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Die danach erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sonstiger Personen (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613), sodass Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vor der konkreten Gefahrensituation im Einzelfall abhängt.

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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78   

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https://dejure.org/1979,2295
BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Grundurteils - Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Honorars zwischen einem gerichtlich bestellten Verteidiger und dem Beschuldigten - Vergleich mit der Regelung bei der Beiordnung eines Anwalts im Armenrechtsverfahren - Vereinbarung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1394 (Ls.)
  • MDR 1979, 1004
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Danach trägt auch bei Honorarvereinbarungen derjenige, der sich auf ihre Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit beruft, die Beweislast wegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (Palandt/Heinrichs BGB 38. Aufl. § 138 Anm. 1 h; Erman/H.Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 25 - jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 53, 369, 379).
  • BGH, 11.12.1952 - 3 StR 396/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig oder geboten (vgl. § 140 StPO), so muß daher dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt werden, ohne daß überhaupt geprüft werden darf, ob er ihn selbst bezahlen könnte (BGHSt 3, 395, 398; Dünnebier bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 141 Rdn. 1).
  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Der Mandant muß nicht nur wissen, daß er bei Abschluß einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muß, sondern auch, daß der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 21; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 7).
  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Zunächst zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht gehindert ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1979 (III ZR 59/78, aaO) ausgeführt, Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei eine Freiwilligkeit des Vertragsschlusses, welche unter anderem eine Kenntnis des Mandanten davon voraussetze, dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erhalte und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet sei.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Träfe ein Beschuldigter mit dem gerichtlich bestellten Verteidiger eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung (vgl. BGH, NJW 1980, S. 1394; 1983, S. 1047 f.), so fielen ihm die sich daraus ergebenden zusätzlichen Verteidigungskosten gleichermaßen zur Last.
  • OLG Hamm, 15.08.2017 - 28 U 186/15

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

    Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03. Mai 1979 (abgedruckt in : NJW 1980, 1394) gemeint hat, für das Zustandekommen einer wirksamen Gebührenvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und seinem Mandanten müsse auf Seiten des Mandanten zudem auch das Merkmal der "Freiwilligkeit" erfüllt sein, was (auch) die Kenntnis des Mandanten darüber voraussetze, dass sein Pflichtverteidiger die Verteidigung selbst dann führen müsse, wenn er keine Vergütung vom Mandanten erhalte, schließt sich der Senat dem nicht an.
  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 182/81

    Stundung des Wahlverteidiger-Honorars

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78 = AnwBl 1980, 465 = JurBüro 1979, 1794 entschieden, daß ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abgeschlossenen Honorarvereinbarung durchsetzen kann, ohne vorher die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach § 100 BRAGO feststellen lassen zu müssen.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 3. Mai 1979 ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Einschränkung des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren eines gewählten Verteidigers in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch die Erwägung, daß dieser Anspruch ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Beschuldigte zu einer solchen Leistung willens und in der Lage ist (Senatsurteil vom 3. Mai 1979 a.a.O. unter II 2 a; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O. § 100 BRAGO Anm. 1).

  • LG Essen, 14.10.2015 - 18 O 278/14

    Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Rechtsanwaltshonorars aufgrund

    (BGH Urt. v. 03.05.1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004).
  • OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12

    Pflichtverteidigervergütung: Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

    Die Rückwirkungsfiktion und mit ihr eine umfassend abgesicherte - zumindest vorläufige - Kostenübernahme durch den Staat erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (vgl. hierzu BVerwGE 39, 238, 241ff.; BVerfG [Kammer], NJW 2005, 1264; BGH, MDR 1979, 1004; zur konventionsrechtlichen Bewertung vgl. nur Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002], S. 474ff.; Gaede, Fairness als Teilhabe [2007], S. 564ff.); die effektive Verteidigung eines Beschuldigten ist gerade unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2016 - 17 U 4/16

    Vergütungsvereinbarung, Wirksamkeit, Beweislast

    Der Mandant muss nicht nur wissen, dass er bei Abschluss einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muss, sondern auch, dass der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (BGH, Urt. v. 03.05.1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004, juris Rn. 25 ff.).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 1 Ws 99/21

    Anspruch auf Wahlverteidigergebühren Differenzerstattungsanspruch nach § 52 RVG

    Der Gesetzgeber konnte die Geltendmachung solcher Forderungen nur zulassen, ohne dass unerträgliche Härten entstanden, wenn die vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sichergestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1979 - III ZR 59/78 -, Rn. 21, juris).
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