Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.02.1979

Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77   

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https://dejure.org/1979,2549
BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77 (https://dejure.org/1979,2549)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1979 - IV ZR 198/77 (https://dejure.org/1979,2549)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - IV ZR 198/77 (https://dejure.org/1979,2549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begehren auf Abweisung eines Scheidungsantrages - Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe bei Einhaltung der Trennungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 978
  • MDR 1979, 562
  • FamRZ 1979, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die grundsätzliche Entscheidung für das Zerrüttungsprinzip liegt innerhalb des erheblichen Gestaltungsraumes, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Scheidungsvoraussetzungen hat (vgl. hierzu BVerfGE 31, 58, 70) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68].

    Die Ehe wird allerdings nicht nur nach den Vorschriften des einfachen Rechts (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auch nach dem Verständnis des Grundgesetzes auf Lebenszeit geschlossen (BVerfGE 10, 59, 66; 31, 58, 82 f [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die Ehe wird allerdings nicht nur nach den Vorschriften des einfachen Rechts (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auch nach dem Verständnis des Grundgesetzes auf Lebenszeit geschlossen (BVerfGE 10, 59, 66; 31, 58, 82 f [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]).
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51

    Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die innerhalb des Gestaltungsraumes des Scheidungsgesetzgebers liegende Einführung des Zerrüttungsprinzips schließt die Berücksichtigung der nur in der Person eines Ehegatten eingetretenen endgültigen Abwendung vom anderen Ehegatten mit ein (BGHZ 4, 186, 191 und std. Rechtspr.).
  • AG Sulingen, 09.11.1977 - 2 F 1/77
    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in Literatur und Rechtsprechung gegen die vom Berufungsgericht angewandten §§ 1566 Abs. 2, 1568 Abs. 2 BGB unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG erhoben worden sind (vgl. insbesondere zu § 1566 Abs. 2 BGB: Habscheid, Festschrift für Bosch 1976 S. 355, 366 ff, 371; Hillermeyer FamRZ 1976, 577, 578 f; Roth-Stielow in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Vorbem. 10 ff vor § 1564 BGB; zu § 1568 Abs. 2 BGB: Bosch FamRZ 1976, 401; 1977, 569, 574; AG Sulingen FamRZ 1977, 793 - NJW 1978, 184 (Leitsatz)), teilt der Senat nicht.
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage ist auch auf die Revision der Antragsgegnerin nachzuprüfen, da es von der Zulässigkeit der Berufung abhängt, ob das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts nachprüfen und eine Sachentscheidung treffen durfte (BGHZ 6, 369, 370; RGZ 161, 216).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - (NJW 1978, 2550 = FamRZ 1978, 881) ausgesprochen, daß die Ersetzung des Verschuldensprinzips, das das alte Scheidungsrecht weitgehend beherrscht hat, durch das in § 1565 Abs. 1 BGB, dem Grundtatbestand des neuen Scheidungsrechts, zum Ausdruck kommende Zerrüttungsprinzip nicht gegen das Grundgesetz verstößt, und daß auch die Erstreckung dieser Regelung auf Alt-Ehen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • RG, 20.07.1939 - IV 84/39

    1. Kann der Scheidungskläger, der im ersten Rechtsgange mit der Klage aus § 49

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77
    Die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage ist auch auf die Revision der Antragsgegnerin nachzuprüfen, da es von der Zulässigkeit der Berufung abhängt, ob das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts nachprüfen und eine Sachentscheidung treffen durfte (BGHZ 6, 369, 370; RGZ 161, 216).
  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    In dieser Begründung kommt eine weitere Einschränkung der Revisionszulassung im Hinblick auf die klare und zunächst entscheidende Fassung des Tenors jedenfalls nicht klar und zweifelsfrei zum Ausdruck (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 31. Januar 1979, IV ZR 198/77, NJW 1979, 978).
  • BGH, 23.11.1979 - IV ZR 30/79

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

    Die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften des neuen Scheidungsrechts einschließlich ihrer Erstreckung auf Alt-Ehen hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. BGHZ 72, 107 zur Einführung des Zerrüttungsprinzips nach § 1565 Abs. 1 BGB und BGH FamRZ 1979, 285 = NJW 1979, 978 zu den Fristenregelungen des § 1566 Abs. 2 BGB und des § 1568 Abs. 2 i. V. mit § 1568 Abs. 1, 2. Alternat. BGB).

    Die der gesetzlichen Vermutung zugrunde liegende Abwägung des Gesetzgebers ist dabei weder sachwidrig noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich zu beanstanden (BGH FamRZ 1979, 285, 287 = NJW 1979, 978, 979).

    Sie führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1979, 285, 288 = NJW 1979, 978, 979) aus, es handle sich um eine Anpassungsfrist, innerhalb deren sich der ehetreue Ehegatte auf die Unabwendbarkeit der Scheidung solle einstellen und sich mit ihr abfinden können.

    Dieser Befristung liegt - insbesondere soweit Härten im immateriellen Bereich in Frage stehen - die Vorstellung zugrunde, daß bei tatsächlicher, aber vom Antragsgegner (zunächst) nicht empfundener Zerrüttung der Ehe der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet ist, das Bindungsgefühl des betroffenen Ehegatten an seine Ehe zu mindern, der klareren Erkenntnis des wirklichen Zustandes der Ehe sowie seiner tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen und die damit einhergehende Betroffenheit in einem Maße abzuschwächen, daß die schließlich ausgesprochene Scheidung auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Härte für ihn bedeutend weniger fühlbar wird (BGH FamRZ 1979, 422, 423 = NJW 1979, 1042, 1043; FamRZ 1979, 285, 288 - NJW 1979, 978).

  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Der Urteilsausspruch, der für den Umfang der Revisionszulassung in erster Linie maßgebend ist (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 198/77 - FamRZ 1979, 285, 286), enthält keinen einschränkenden Zusatz.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,3444
BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77 (https://dejure.org/1979,3444)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1979 - III ZR 164/77 (https://dejure.org/1979,3444)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 (https://dejure.org/1979,3444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschlagnahme des Film einer Filmproduktion - Verdacht der Verbreitung pornografischer Schriften - Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Bindungswirkung der Strafentscheidung über Entschädigungspflicht für das Betragsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlagnahme des Film einer Filmproduktion; Verdacht der Verbreitung pornografischer Schriften; Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 562
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77
    Die Beschlagnahme besteht darin, daß die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gewahrsamsinhabers über Beweis-, Verfalls- und Einziehungsgegenstände entzogen oder beschränkt wird und diese Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt werden (Senatsurteil vom 9. November 1978 - III ZR 116/77 -, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Etwaige Amtshaftungsansprüche wegen schuldhaften Fehlverhaltens der Ermittlungsbehörden (§ 839 BGB, Art. 34 GG) werden zwar durch das StrEG nicht ausgeschlossen (Senatsurteil vom 9. November 1978, a.a.O.; Begründung zum StrEG, 5a.a.O., S. 6; Meyer a.a.O. Einleitung Anm. 44; Schätzler Einleitung Rdn. 42).

  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77
    Ebensowenig braucht auf die Frage eingegangen zu werden, ob es einen entschädigungspflichten Tatbestand darstellen würde, wenn die Strafverfolgungsorgane ohne förmlichen Vollzug einer Beschlagnahmeanordnung auf die Klägerin eingewirkt hätten, weitere Filmkopien freiwillig nicht mehr verbreiten oder aufführen zu lassen, um einer sonst zu erwartenden zwangsweisen Sicherstellung des Filmmaterials zuvorzukommen (vgl. Senatsurteil in NJW 1975, 347/8; Meyer a.a.O. § 2 Anm. 13; LG Flensburg GA 1978, 341).
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 87/73

    § 254 BGB im Verfahren nach dem Strafrechts-Entschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77
    Das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gliedert sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem in BGHZ 63, 209 [BGH 31.10.1974 - III ZR 87/73] veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, in zwei Abschnitte, nämlich die Entscheidung des Strafrichters nach § 8 StrEG, in der die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach festgestellt wird, und das anschließende Betragsverfahren vor der Landesjustizverwaltung und gegebenenfalls den Zivilgerichten nach den §§ 10, 13 StrEG, in dem die Höhe der Entschädigung festgesetzt wird (BGH a.a.O. S. 210 f; Begründung zu §§ 6 und 8 des Entwurfs des StrEG, BT-Drucksache VI/460 S. 8, 9; Meyer a.a.O. Einleitung Anm. 13; Rdn. 7 vor §§ 8, 9; § 8 Anm. 26, § 10 Anm. 1; Schätzler a.a.O. Einleitung Anm. 20; § 8 Anm. 2; § 10 Anm. 1; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 1, § 10 StrEG Rdn. 1).
  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17

    Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der

    a) Aus der - für das zivilgerichtliche Verfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG bindenden (s. etwa Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77, MDR 1979, 562; vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87, NJW-RR 1989, 684 und vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 315) - rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG vom 3. März 2014 ergibt sich, dass der frühere Kläger zu 2, gegen den das Strafverfahren betrieben worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat.

    Zugunsten der Klägerin ist demgegenüber keine solche Grundentscheidung ergangen mit der Folge, dass sie aus dem genannten Gesetz keine eigenen Entschädigungsansprüche herleiten kann (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 aaO; vom 6. Oktober 1988 aaO und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200, 203 Rn. 8, 205 Rn. 12).

  • OLG Rostock, 07.11.2005 - 3 U 183/04

    Zum Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung füe

    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, gewährt das Strafrechtsentschädigungsgesetz nur einen Ausgleich für die spezifischen und typischen Folgen der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme (BGH MDR 1979, 562; OLG Hamm, MDR 1988, 414).

    Nur soweit die typischen Folgen dieser Beschlagnahmewirkungen reichen, greift die Entschädigungsvorschrift des § 2 Nr. 4 StrEG ein (BGH MDR 1979, 562).

  • BGH, 08.06.1989 - III ZR 82/88

    Anforderungen an Antrag im Betragsverfahren

    Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung des Strafrichters nach § 8 StrEG die Entschädigungspflicht »dem Grunde nach« feststellt und daß sie im Verfahren nach § 13 StrEG, in dem nur noch über den »Betrag« des Anspruchs zu befinden ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann (Senatsurteile BGHZ 63, 209, 210 f. [BGH 31.10.1974 - III ZR 87/73]; 103, 113, 115; vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 - WM 1979, 1161, 1162; vom 9. April 1987 - III ZR 3/86 - BGHR StrEG § 8 Abs. 1 - Anspruchsgrund 1 = WM 1987, 975, 976, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt).
  • KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller

    Sonstige, nicht aus dem Vollzug, sondern infolge der bloßen Anordnung einer Maßnahme entstandenen Schäden sind demnach nicht entschädigungsfähig (vgl. BGH MDR 1979, 562 [betreffend eine Beschlagnahme]; OLG Hamburg MDR 1982, 519; D. Meyer, § 2 StrEG Rdn. 18 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 12 U 334/04

    Strafverfolgungsentschädigung: Fehlende Grundlage des Betragsverfahrens mangels

    Das Strafgericht bestimmt in der für das Betragsverfahren bindenden Grundentscheidung sowohl den Entschädigungsberechtigten als auch die Maßnahmen, für deren Vollzug er entschädigt werden soll (vgl. BGH MDR 1979, 562; Meyer - Goßner, StPO, 47. Auflage, § 8 Rn 1 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 10 U 120/22

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad; StrEG -Entschädigung bei

    Die Fragen, die im ersten Verfahrensabschnitt vor den Strafgerichten zu klären sind, werden in diesem Verfahren endgültig erledigt und können im anschließenden Betragsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 111/10

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Grenzen der Entscheidungsbefugnis

    In den ersten Abschnitt gehört die in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallende Entscheidung nach § 8 StrEG über die Entschädigungspflicht an sich und in den zweiten Abschnitt die nach Rechtskraft dieser Entscheidung dann durch die Justizverwaltung nach §§ 10, 11 StrEG und die Zivilgerichte nach § 13 StrEG zu treffende Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (vgl. nur BGH, MDR 1979, 562).
  • OLG Köln, 21.12.1995 - 7 U 116/95

    Zeitaufwand des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als Vermögensschaden

    Die Nachteile, die nicht unmittelbar auf den Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auf Medienberichten beruhen, sind nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ohnehin nicht ausgleichsfähig (vgl. BGH MDR 1979, 562).
  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 1082/01

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Nach einhelliger fachgerichtlicher Ansicht enthält der Katalog des § 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz eine verfassungsrechtlich unbedenkliche abschließende Aufzählung der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht des Staates auslösen (vgl. BGH MDR 1979, S. 562; Dieter Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage 1997, § 2, Rn. 8).
  • BGH, 13.05.1993 - III ZB 14/93

    Anwaltszwang im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

    Dies entspricht nicht nur der Systematik des Gesetzes mit seiner Aufteilung in ein Verfahren zur Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse (das "Grundverfahren"), in dem das Strafgericht abschließend und grundsätzlich mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren zu entscheiden hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 = BGHWarn 1979 Nr. 48 = LM StrEG Nr. 8 und BGHZ 108, 14, 17 m.w.N.), und in ein davon getrenntes Verfahren zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (das "Betragsverfahren"), das - nach einem dem Rechtsweg vorgeschalteten rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. BGHZ 66, 122, 124) - zur Zuständigkeit der Zivilgerichte gehört.
  • OLG München, 28.04.2011 - 1 U 2652/10

    Strafverfolgungsentschädigung: Bindungswirkung der Grundentscheidung des

  • OLG Hamm, 15.01.1988 - 11 W 134/87
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