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   BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79   

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https://dejure.org/1979,9008
BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79 (https://dejure.org/1979,9008)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1979 - 1 StR 137/79 (https://dejure.org/1979,9008)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1979 - 1 StR 137/79 (https://dejure.org/1979,9008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebende Zeitpunkt bei Zuziehung eines Ergänzungsschöffen - Umfang und Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts - Auswahl des als Ergänzungsschöffe zugezogenen Hilfsschöffen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 952
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 19.12.1974 - 1 StR 313/74

    Unterzeichnung eines Protokolls über ein Rechtsgeschäft durch einen mitwirkenden

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Der Angeklagte beruft sich auf die Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1974 (1 StR 313/74).

    Die Meinung des Angeklagten, daß der Satz im Urteil des Senats vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 -, es sei der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden "anstehende" Hilfsschöffe heranzuziehen, eindeutig für seine Ansicht spreche, trifft zu.

    Denn in Fällen der Zuziehung von Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2 GVG) kann der Gesichtspunkt des "Eingangs" keine Rolle spielen, und die Übereinstimmung mit der Fallgruppe des § 52 GVG in der Beantwortung der Frage, welches der für den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebliche Zeitpunkt sei, besteht bereits, wenn an der Auffassung festgehalten wird, die im Urteil vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - vertreten worden ist.

  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugen Reinhold und Resi Ho. als vom Verfahrensverstoß (Mit-)Betroffener rügen (BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141).

  • BGH, 20.03.1963 - 2 StR 577/62
    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    In diesem Urteil ist (unter Hinweis auf BGHSt 18, 349, 351 und Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 192 GVG Anm. II 6 b) ausgeführt: "Als Ergänzungsschöffe war der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden anstehende Hilfsschöffe heranzuziehen." Der Angeklagte meint, die Rechtsauffassung des Senats stehe "in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Verhinderungsfällen (§ 54 GVG) für die Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschoffen die Reihenfolge des Eingangs der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen maßgebend sei".

    Der Generalbundesanwalt meint, der Senat habe im Urteil vom 19. Dezember 1974 durch die Bezugnahme auch auf die Entscheidung BGHSt 18, 349, 351 zum Ausdruck gebracht, daß es nicht ausschließlich auf den Stand der Hilfsschöffenliste im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden ankomme, weil in dieser Entscheidung zu lesen sei, daß die Auswahl des Hilfsschöffen, der als Ergänzungsschöffe zugezogen werde, sich "nicht nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung, sondern nach dem Zeitpunkt der Einberufung auf Anordnung des Vorsitzenden" bestimme.

  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Dieser Antrag, die Beschuldigtenvernehmung und andere Verfahrensvorgänge lassen erkennen, daß jedenfalls bis zur Verfahrenstrennung Gegenstand des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens lediglich der unter I. 5. des Urteilsspruchs abgeurteilte Tatkomplex war, und daß in dem der Trennung vorausgehenden Verfahrensstadium zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten Ho. "prozessuale Gemeinsamkeit" der diesen Tatkomplex betreffenden "Anschuldigung im weiteren Sinne" (BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]) bestand, sie also Mitbeschuldigte in Bezug auf eine Tat im förmlichen Sinne des Verfahrens waren.

    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

  • BGH, 01.08.1975 - 2 StR 141/75

    Bestimmung des Zeitpunktes der Hinzuziehung eines anderen Schöffens

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Das geltende Recht könne nicht im Wege der Interpretation dem zukünftigen Recht angepaßt werden, dessen Lösung der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Entscheidungen vom 1. August 1975 (2 StR 141/75) und vom 7. Mai 1976 (2 StR 226/76) ausdrücklich verworfen habe.

    Es ist auch nicht zu bestreiten, daß der Bundesgerichtshof in vielen Entscheidungen die Frage, welcher Zeitpunkt den Stand der Hilfsschöffenliste fixiere und damit für die Zuziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen nach der Reihenfolge der Liste der maßgebende sei, dahin beantwortet hat, daß es auf den Eingang der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen zunächst berufener Schöffen ankomme (vgl. BGH VRS 36, 20; BGH, Urteile vom 18. September 1957 - 2 StR 2/57 -, 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 -, 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -, 30. Oktober 1974 - 2 StR 509/74 -, 14. Januar 1978 - 5 StR 546/78 - BGH, Beschlüsse vom 1. August 1975 - 2 StR 141/75 - und vom 21. Januar 1976 - 2 StR 667/75).

  • RG, 06.07.1900 - 2102/00

    Ist die Mutter eines während der Voruntersuchung und vor der Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt a.a.O.; BGH bei Holtz a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27, 270, 272; 33, 350, 351).

  • RG, 29.05.1895 - 1737/95

    Bedingt es für die Frage, ob ein Zeuge als mit einem Mitbeschuldigten verwandt

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt a.a.O.; BGH bei Holtz a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27, 270, 272; 33, 350, 351).

  • BGH, 14.07.1961 - 4 StR 191/61
    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Der Senat bemerkt jedoch, daß es in der Regel nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht den Wandel seiner Auffassung den Verfahrensbeteiligten vor der Urteilsverkündung in den Fällen nicht bekanntmacht, in denen sich bei der Urteilsberatung ergibt, daß eine als wahr unterstellte Tatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entseheidungserheblich ist (RGSt 65, 322, 330; BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).
  • BGH, 18.11.1975 - 1 StR 588/75

    Strafbarkeit wegen Untreue - Anforderungen an die Rügen der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Das Tatgericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisantrag nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das als wahr unterstellte Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (RG HRR 1939, 216; BGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH NJW 1959, 396 und 1968, 1293; BGH bei Holtz MDR 1978, 112; BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 588/75).
  • BGH, 13.11.1958 - 4 StR 368/58
    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79
    Das Tatgericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisantrag nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das als wahr unterstellte Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (RG HRR 1939, 216; BGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH NJW 1959, 396 und 1968, 1293; BGH bei Holtz MDR 1978, 112; BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 588/75).
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 619/67
  • RG, 24.06.1931 - II 636/30

    1. Ist es zulässig, daß der Vorsitzende in dem der Vorbereitung der

  • BGH, 09.08.1968 - 4 StR 149/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anforderungen

  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

  • BGH, 24.06.1959 - 2 StR 7/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1963 - 1 StR 501/62

    Anforderungen an einen Beweisantrag - Stellungnahme des Tatrichters im Urteil zu

  • BGH, 13.09.1966 - 5 StR 342/66

    Rechtliche Folgen der Einsetzung eines Hilfsschöffen als Hauptgeschworenen -

  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der

  • BGH, 05.04.1973 - 2 StR 427/70

    Verjährung der NS-Verbrechen - Verjährung von Mord - Strafklageverbrauch -

  • BGH, 24.10.1973 - 2 StR 613/72

    Nichtmitwirkung eines Richters auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden der

  • BGH, 08.01.1974 - 1 StR 529/73

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds der vorschriftswidrigen Besetzung des

  • BGH, 21.01.1976 - 2 StR 667/75

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts mit Schöffen

  • BGH, 07.05.1976 - 2 StR 226/76

    Voraussetzung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung

  • BGH, 26.01.1977 - 2 StR 613/76

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

  • BGH, 14.11.1978 - 5 StR 546/78

    Gemeinschaftlicher Betrug - Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts -

  • BGH, 15.11.1978 - 2 StR 503/77

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - Ersetzung des

  • BGH, 16.06.1970 - 1 StR 79/70

    Fehlender Vermerk in der Niederschrift über die Gelegenheit des Beklagten zur

  • BGH, 30.10.1974 - 2 StR 509/74

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Rechtswidrigkeit der

  • BGH, 17.01.1979 - 3 StR 430/78

    Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung und vorsätzlicher

  • RG, 02.03.1899 - 109/99

    1. Hat der Angehörige (§ 51 St.P.O.) eines Verurteilten in dem erst nach dieser

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Daran ändert es nichts, daß er kein Angehöriger des Angeklagten ist; vielmehr genügt es, daß er zu dem Mitbeschuldigten Jovan N. in einem Verwandtschaftsverhältnisse (§ 52 Abs. 1. Nr. 3 StPO) steht und das Verfahren in einem früheren Stadium wegen derselben Tat gleichzeitig gegen den Angeklagten und den Mitbeschuldigten geführt worden war (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH MDR 1979, 952 f; BGH NStZ 1982, 389).
  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Da das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichem Vorwurf nicht teilbar ist, hat dies zur Folge, daß der Ehefrau N. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch im Verfahren gegen den Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67).

    Am Fortbestand dieses Rechts änderte sich nichts dadurch, daß das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen den Angeklagten richtet, weil der Ehemann der Zeugin zwischenzeitlich verstorben ist (BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67; StrVert. 1981, 117; NStZ 1984, 176; stand. Rechtspr.).

    Beide in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen waren in einem früheren Verfahrensstadium Mitbeschuldigte, so daß ihnen jeweils wechselseitig in bezug auf ihren Ehepartner und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO zustand (vgl. BGH MDR 1979, 952, 953; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 StR 828/79).

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 08.07.1980 - 1 StR 828/79

    Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts bei einheitlichem Tatvorwurf -

    Denn wenn für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind (BGH MDR 1979, 952, 953).

    Dies gilt auch, wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJV 1974, 758; BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., § 52 Rdnr. 7).

  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 500/11

    Unterbliebene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertungsverbot bei

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der als Zeuge vernommene Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten damals ebenfalls Mitbeschuldigter war (BGH, Urteil vom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79, MDR 1979, 952).
  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Für den Bestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen und die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, daß zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und gegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, daß sie - der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte - in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953-; NStZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).
  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

    Eine Klärung brachte erst die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79 (MDR 1979, 952), der der Gesetzgeber dann nicht gefolgt ist.
  • BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87

    Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung

    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 02.12.1980 - 1 StR 441/80

    Fehlende Belehrung des Zeugnisverweigerungsrechts als Bedeutung für die

    Bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen läßt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu Ungunsten eines Mitangeklagten einschränken (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]); das gilt auch, wenn ein früherer Mitangeklagter verstorben ist, da der gesetzgeberische Grund für das Zeugnisverweigerungsrecht auch nach dem Tod des Beschuldigten seine Bedeutung behält und auch in diesem Fall eine Einschränkung dieses Rechts jedenfalls in Fällen der Mittäterschaft nicht denkbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - bei Holtz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952; RGSt 33, 350, 351).
  • BGH, 20.12.1979 - 4 StR 653/79

    Vorgeschriebene Reihenfolge der Berufung von Ergänzungsschöffen nach Berufung des

  • BGH, 09.10.1979 - 1 StR 493/79

    Bedeutung der Einschränkung von Beweisanträgen

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   BGH, 11.07.1979 - 2 ARs 185/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1791
BGH, 11.07.1979 - 2 ARs 185/79 (https://dejure.org/1979,1791)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1979 - 2 ARs 185/79 (https://dejure.org/1979,1791)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1979 - 2 ARs 185/79 (https://dejure.org/1979,1791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen nach dem Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StVÄG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 47
  • NJW 1980, 131
  • MDR 1979, 952
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.1972 - 1 StR 358/71

    Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts

    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - 2 ARs 185/79
    Der nach dem derzeitigen Rechtszustand unlösbar erscheinenden Schwierigkeit könnte nur dadurch begegnet werden, daß entweder die Landesregierung im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart bei einem anderen Landgericht als dem Landgericht Stuttgart eine weitere Wirtschaftsstrafkammer errichtet, die alsdann für die Wiederaufnahmeverfahren zuständig erklärt werden könnte, wobei eine solche Änderung auch während des Geschäftsjahres für alle künftig auftretenden Fälle getroffen werden könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1972 - 1 StR 358/71), oder aber dadurch, daß die Landesregierung in entsprechender Anwendung des § 140 a Abs. 3 Satz 2 GVG dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts die nach Abs. 2 zu treffende Entscheidung zuweist, weil dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, ein solches Oberlandesgericht gleichzustellen ist, in dessen Bezirk nur ein Landgericht mit Wirtschaftsstrafkammer besteht (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 140 a GVG Rdn. 8).
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