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   KG, 25.01.1980 - 1 W 3301/79   

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KG, 25.01.1980 - 1 W 3301/79 (https://dejure.org/1980,1264)
KG, Entscheidung vom 25.01.1980 - 1 W 3301/79 (https://dejure.org/1980,1264)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 1980 - 1 W 3301/79 (https://dejure.org/1980,1264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr trotz "Untätigkeit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 589
  • AnwBl 19880, 265
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 21.05.1976 - 1 W 1669/76

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr bei Klagerücknahme

    Auszug aus KG, 25.01.1980 - 1 W 3301/79
    »Trägt das Gericht in einem schriftsätzlich mit gegensätzlichen Standpunkten vorbereiteten Verhandlungstermin seine rechtliche Beurteilung im einzelnen vor, so erwächst für die erschienenen Rechtsanwälte auch dann die Erörterungsgebühr, wenn sich dabei keiner von ihnen mit eigenen Äußerungen einschaltet und der Kläger schließlich aufgrund der Argumente des Gerichts die Klage zurücknimmt (Ergänzung zu KG, AnwBl 1976, 297 = JurBüro 1976, 1067 = MDR 1976, 766).«.

    Der Senat hat aus der Zweckbestimmung der Gebührenvorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO unter Berücksichtigung der zur Praktikabilität des Kostenrechts gebotenen Typisierung bisher schon in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der in Gegenwart des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten einen Termin wahrnehmende verhandlungsbereite Rechtsanwalt sich auch dann an einer "Erörterung der Sache" im gebührenrechtlichen Sinne beteiligt, wenn er das zwischen dem Gericht und der Gegenpartei geführte Rechtsgespräch, das schließlich zur Klagerücknahme durch den Gegner führt, aufmerksam verfolgt und ständig prüft, ob der Gang der Erörterung Anlaß zum aktiven Eingreifen zugunsten seiner eigenen Partei gibt (Senat in AnwBl 1976, 297 = JurBüro 1976, 1067 = MDR 1976, 766).

  • OLG Köln, 27.01.1978 - 17 W 449/77

    Gebühr für die Erörterung einer Sache; Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus KG, 25.01.1980 - 1 W 3301/79
    In der veröffentlichten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte wird der Gebührentatbestand teilweise auch für derartige Fälle als erfüllt angesehen (vgl. etwa OLG Hamm, JurBüro 1979, 1322; OLG Frankfurt/M., AnwBl 1977, 508), teilweise aber auch verneint (vgl. etwa OLG Hamburg, JurBüro 1979, 709; OLG Köln, NJW 1978, 2400 und VersR 1979, 655; OLG München, AnwBl 1976, 298; OLG Stuttgart, BWJustiz 1978, 106).

    Insbesondere gilt das für die Fälle eines gerichtlichen Hinweises auf den Anwälten bisher nicht bekannte Tatsachen, etwa ein Zustellungsdatum und die sich daraus ergebende Fristversäumung, ferner für die kommentarlose Reaktion auf einen dem Gegner erst im Verhandlungstermin bekannt gewordenen Schriftsatz (vgl. den Fall OLG Köln, NJW 1978, 2400).

  • KG, 05.03.1985 - 1 W 5257/84

    Erörterungsgebühr, wenn das Gericht dem Kläger oder Rechtsmittelführer nahelegt,

    Wie mit Recht anerkannt ist, haben die Kosteninstanzen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes eigenverantwortlich zu prüfen und sind sie nicht an diesbezügliche Feststellungen oder Meinungsäußerungen des Prozeßgerichts gebunden (z.B. Senat AnwBl 1980, 265 = JurBüro 1980, 868 = MDR 1980, 589 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats eine den Gebührentatbestand erfüllende konkludente Erörterungstätigkeit auch dann vorliegen, wenn das Gericht in einem schriftsätzlich mit gegensätzlichen Standpunkten vorbereiteten Verhandlungstermin seine rechtliche Beurteilung im einzelnen vorträgt, sich keiner der erschienenen Rechtsanwälte mit eigenen Äußerungen einschaltet und der Kläger schließlich aufgrund der Argumente des Gerichts die Klage zurücknimmt (AnwBl 1980, 265 = JurBüro 1980, 868 = MDR 1980, 589 ).

  • OLG Köln, 07.01.2003 - 25 WF 245/02

    Voraussetzung für das Entstehen einer Erörterungsgebühr

    Soweit die Gegenauffassung (z.B. OLG Frankfurt OLGR 2002, 12; Saarländisches OLG OLGR 2000, 398; OLG Hamm JurBüro 2000, 471; KG MDR 1980, 589; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rn. 156; wohl auch AnwKom-BRAGO-Gebauer § 31 Rn. 288, anders aber Rn. 290) darauf hinweist, dieses Argument sei zu vordergründig und zu förmlich, ist dem entgegenzuhalten, dass die Einführung der Erörterungsgebühr lediglich dazu dienen sollte, den Anwalt gebührenrechtlich dann nicht schlechter zu stellen, wenn es lediglich an einer formalen Antragstellung fehlte, im übrigen aber alle Tätigkeiten wie in einer mündlichen Verhandlung stattfanden, also insbesondere im Gerichtssaal und nicht außerhalb über die Sache gesprochen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2000 - 10 W 67/00

    Anfall der Erörterungsgebühr

    Auch ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertritt die Ansicht, eine Erörterungsgebühr falle auch dann an, wenn der Anwalt auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin die angeregte Prozeßhandlung ohne Erwiderung vornimmt (OLG Frankfurt JurBüro 1977, 1095; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1562; KG MDR 1980, 589; Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 31, Rdnr. 156).
  • OLG Nürnberg, 11.12.1992 - 3 W 3448/92

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Die Frage, ob auch in einem solchen Fall die Erörterungsgebühr entsteht, wird in der Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt, BRAGO , 11. Aufl., § 31 Rdz. 156; Riedel/Sußbauer, BRAGO , 6. Aufl., § 31 Rdz. 80 f.) und Rechtsprechung (z.B. OLG München AnwBl. 1976, 298; OLG Karlsruhe AnwBl. 1987, 100 ; OLG Köln MDR 1978, 587; OLG Zweibrücken JurBüro 1984, 879; 1985, 87; OLG Schleswig JurBüro 1985, 879; 1989, 1259; KG JurBüro 1980, 868 ; 1985, 1347; OLG Hamm JurBüro 1988, 1006; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1667 ) kontrovers beantwortet, zunehmend aber bejaht (OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1667 ; OLG Schleswig JurBüro 1989, 1259; KG JurBüro 1985, 1347 ; OLG Hamm JurBüro 1988, 1006).
  • KG, 08.01.1982 - 1 WF 3739/81

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auch diese Überlegung war nicht durch eine Besprechung "der Sache" veranlaßt, insbesondere lagen ihr nicht Erwägungen zur Erfolgsaussicht der gestellten Anträge zugrunde (vgl. dazu u.a. Senat in JurBüro 1980, 868 = AnwBl 1980, 265 = MDR 1980, 589 ; OLG Bamberg, JurBüro 1981, 1526).
  • OLG Stuttgart, 08.10.1985 - 8 W 452/85

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Der Senat schließt sich der von der Kammer vertretenen Auffassung an, daß eine Erörterungsgebühr nur in einem Termin anfallen kann, in dem auch das Stellen von Sachanträgen, also ein Verhandeln, möglich gewesen wäre (so auch OLG Bamberg, JurBüro 1980, 868, OLG Zweibrücken, JurBüro 1979, 1518 , OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1186 mit zustimmender Anm. Mümmler, Gerold/Schmidt , BRAGO , 8. Aufl. , § 31 , Rdn. 141, Göttlich/Mümmler, BRAGO , 15. Aufl., Stichw.: Erörterungsgebühr, Anm. 4.232).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 6 WF 217/80
    Das ist ersichtlich auch der Standpunkt des Oberlandesgerichts Bamberg, auf dessen Entscheidung vom 19. März 1980 (JurBüro 1980, 868) die Landeskasse ihre Beschwerde ebenfalls gestützt hat: Wenn keine ausdrückliche Terminsanberaumung in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt sei, hänge die Entstehung der Erörterungsgebühr davon ab, ob ausnahmsweise hinreichende und überzeugende Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß das Gericht in dem Verfahren nach § 620 ZPO tatsächlich eine mündliche Verhandlung habe abhalten wollen, denn nur bei Anberaumung oder zweifelsfrei gewollter mündlicher Verhandlung könne dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr entstehen, wenn das Verfahren (nach Erörterung) ohne Antragstellung beendet werde (OLG Bamberg aaO; so auch Mümmler, JurBüro 1977, 208).
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   OLG Hamburg, 30.01.1980 - 8 W 246/78   

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