Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 14.02.1980

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   BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80   

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BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80 (https://dejure.org/1980,576)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1980 - 3 StR 54/80 (https://dejure.org/1980,576)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1980 - 3 StR 54/80 (https://dejure.org/1980,576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum Zeitpunkt des Verbringens der Frau an einen anderen Ort - Die beiden Akte des Entführungstatbestands als kumuliertes Unrecht - Beachtung des subjektiven Merkmals des Entführungsbegriffs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Mißbrauchsabsicht bei Entführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 237

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 233
  • NJW 1980, 1474
  • MDR 1980, 590
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    (Im Anschluß an BGHSt 24, 90).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 90; siehe auch BGH NJW 1971, 2081, insoweit in BGHSt 24, 168 nicht abgedruckt)an, wonach der Täter einer Entführung im Sinne des § 237 StGB bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben braucht, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen.

    Die von Schröder (JZ 1971, 435, 436 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70]; vgl. auch JZ 1972, 289) vertretene Auffassung, eine solche Auslegung des Entführungstatbestands zerreiße willkürlich die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB und der Tatbestand des § 237 StGB werde dadurch in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst (dem folgend der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1972, 647, 648) [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71], hat Dreher (a.a.O.) zutreffend widerlegt.

    Sie führt auch zu rechtspolitisch befriedigenden Ergebnissen, wenn der Täter zunächst einen anderen gegen das Opfer gerichteten Zweck, etwa den einer Erpressung oder Beraubung, im Auge hatte und erst nach Herbeiführung der hilflosen Lage der Frau den Entschluß faßt, ihre Hilflosigkeit auch oder stattdessen zu sexuellen Handlungen auszunutzen (vgl. BGHSt 24, 90, 91).

    In gleichem Sinne dürften auch die Ausführungen im Urteil des 2. Strafsenats in BGHSt 24, 93 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70] (unter I a.E.) zu verstehen sein.

  • BGH, 14.10.1969 - 1 StR 89/69

    Hinzuziehung eines Jugendpsychiaters zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    Für die Auffassung des 2. Strafsenats spricht insbesondere die Änderung des Wortlauts der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift, die nunmehr, im Gegensatz zu § 236 StGB a.F., an deren Stelle sie getreten ist, nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Frau entführt, "um sie zur Unzucht zu bringen" (vgl. hierzu namentlich Dreher NJW 1972, 1641, 1642) [BGH 14.10.1969 - 1 StR 89/69].

    Der Senat kann so entscheiden, ohne daß die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 10. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 (bei Dallinger MDR 1970, 197) und vom 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 (NJW 1972, 647 [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71]) sowie des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (in dem Beschluß vom 13. Januar 1970 - 5 StR 637/69) dem entgegenstehen.

  • BGH, 25.01.1972 - 1 StR 403/71

    "Hilflose Lage" als Voraussetzung für den äußeren Tatbestand einer Entführung

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    Die von Schröder (JZ 1971, 435, 436 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70]; vgl. auch JZ 1972, 289) vertretene Auffassung, eine solche Auslegung des Entführungstatbestands zerreiße willkürlich die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB und der Tatbestand des § 237 StGB werde dadurch in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst (dem folgend der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1972, 647, 648) [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71], hat Dreher (a.a.O.) zutreffend widerlegt.

    Der Senat kann so entscheiden, ohne daß die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 10. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 (bei Dallinger MDR 1970, 197) und vom 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 (NJW 1972, 647 [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71]) sowie des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (in dem Beschluß vom 13. Januar 1970 - 5 StR 637/69) dem entgegenstehen.

  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71

    Anwendbarkeit von § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei irrtümlicher Annahme des

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 90; siehe auch BGH NJW 1971, 2081, insoweit in BGHSt 24, 168 nicht abgedruckt)an, wonach der Täter einer Entführung im Sinne des § 237 StGB bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben braucht, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen.
  • BGH, 13.01.1970 - 5 StR 637/69

    Verurteilung wegen Entführung - Annahme eines tateinheitlichen Handelns

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    Der Senat kann so entscheiden, ohne daß die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 10. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 (bei Dallinger MDR 1970, 197) und vom 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 (NJW 1972, 647 [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71]) sowie des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (in dem Beschluß vom 13. Januar 1970 - 5 StR 637/69) dem entgegenstehen.
  • BGH, 02.02.1972 - 2 StR 670/71

    Bestellungen gegen Rechnung - §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, gemeinsamer Tatplan

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
    Die von Schröder (JZ 1971, 435, 436 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70]; vgl. auch JZ 1972, 289) vertretene Auffassung, eine solche Auslegung des Entführungstatbestands zerreiße willkürlich die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB und der Tatbestand des § 237 StGB werde dadurch in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst (dem folgend der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1972, 647, 648) [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71], hat Dreher (a.a.O.) zutreffend widerlegt.
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Ob das Verhalten des Angeklagten auch den Straftatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB erfüllt - was zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte bereits während der Fahrt durch Neuwied den Zweck verfolgt hatte, sein Opfer in eine hilflose Lage zu bringen (vgl. BGHSt 29, 233) -, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die unterbliebene Verurteilung wegen Entführung jedenfalls nicht beschwert ist.
  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96

    Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen

    aa) Die tateinheitlich begangenen Delikte der §§ 235, 237 StGB treffen mit den während der Dauer der Entführung und Entziehung begangenen Sexualstraftaten nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich zusammen (BGHSt 18, 29; 29, 233, 239).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    c) Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 33. StrÄndG war im übrigen anerkannt, daß eine mit den - bis dahin vorgesehenen - Mitteln des § 177 StGB begangene Vergewaltigung in Tateinheit mit § 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) stand, sofern der Täter darüber hinaus die hilflose Lage der Entführten zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausnutzte (vgl. BGHSt 29, 233, 234; BGH NStZ 1994, 283 m.w.N.; 1996, 333, 334; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 237 Rdn. 9).

    bb) Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Umstand, daß der Tatbestand des aufgehobenen § 237 StGB aF eine Eingrenzung durch den Begriff der Entführung des Opfers erfuhr (vgl. BGHSt 29, 233, 237), die in bezug auf die 3. Alternative des neugefaßten § 177 StGB nicht vorgesehen ist.

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Demnach mußte der Angeklagte sein wahres Ziel nicht "geschickt verbergen", er brauchte keinen Vorwand für die "Ortsveränderung" zu erfinden (BGHSt 29, 233, 238), und die Mädchen haben den Grund des Fahrens auf den Parkplatz - also das Ziel des Angeklagten - auch nicht auf Grund einer Täuschung verkannt, wenn sie sich über den Grund des Abbiegens keine Gedanken machten.

    Er hat diese Definition aber auch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hilflose Lage" übernommen (BGHSt 24, 90, 93; 29, 233, 237).

  • BGH, 09.08.1983 - 5 StR 319/83

    Klammerwirkung - Straftatbestände - Tateinheit - Zusammenfassende Tat -

    Der Beschwerdeführer hat bereits während der Fahrt den Zweck verfolgt, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab (BGHSt 29, 233).
  • BGH, 19.09.1991 - 1 StR 509/91

    Freiheitsberaubung - Autofahrt - Beleidigung - Sexuelle Selbstbestimmung -

    Es ist auch im Gegensatz zur früheren Regelung in § 236 StGB a.F. nicht erforderlich, daß der Täter bereits beim Entfalten der Zwangswirkung die Absicht verfolgt, die für die Betroffene entstehende hilflose Lage zu sexuellen Handlungen auszunutzen (BGHSt 29, 233).
  • BGH, 16.03.1988 - 4 StR 96/88

    Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung - Ortswechsel und hilflose Lage als

    Das Verbringen in diese hilflose Lage ist subjektives Merkmal des Entführungsbegriffes (BGHSt 29, 233, 238) und muß daher vom Tätervorsatz umfaßt sein (BGHSt 24, 90, 92).

    Vielmehr liegt Entführung im Sinne des § 237 StGB nur vor, wenn der Täter bereits während der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluß preisgibt (BGHSt 29, 233, 237).

  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

    Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist.
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
    Wenn eine Gewaltanwendung am Ort der sexuellen Handlungen nicht feststellbar ist, kann sich im Falle der gewaltsamen Entführung an einen anderen Ort eine Strafbarkeit nach § 237 StGB ergeben; falls die Gewaltanwendung an dieser Stelle noch fortwirkt oder fortgesetzt wird, ist dieser Tatbestand neben dem des § 177 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 29, 233, 239; BGH NStZ 1984, 135; 262, 408).
  • BGH, 22.10.1981 - 4 StR 557/81

    Voraussetzungen an die Klammerwirkung bei der Tateinheit - Voraussetzungen der

    Zugunsten des Angeklagten ist von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits während der Fahrt mit dem Pkw, die er ohne Fahrerlaubnis durchführte, den Zweck verfolgte, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29, 233).
  • BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92

    Entfallen des subjektiven Tatbestandes vor Hoffnung des Täters bei Entführung des

  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 435/82

    Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Trunkenheit im Verkehr aufgrund

  • BGH, 12.11.1981 - 4 StR 569/81

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit

  • BGH, 05.05.1981 - 5 StR 81/81

    Erfordernis der Bestimmtheit der jeweiligen Drohungen zur Annahme der Ankündigung

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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 14.02.1980 - 15 O 213/79   

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LG Stuttgart, 14.02.1980 - 15 O 213/79 (https://dejure.org/1980,19184)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.1980 - 15 O 213/79 (https://dejure.org/1980,19184)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 1980 - 15 O 213/79 (https://dejure.org/1980,19184)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 590
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Dem Vorschlag des Bundesrats im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, eine Übertragbarkeit - und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO eine Pfändbarkeit - der Entschädigungsforderung solle ebenso wie im Fall des § 13 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen sein, solange nicht rechtskräftig über die Entschädigungsklage entschieden sei, um einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern (BT-Drucks. 17/3802, S. 36 unter Hinweis auf BT-Protokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4706 bis 4708; OLG Hamm, NJW 1975, 2075; LG Stuttgart, MDR 1980, 590), hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zugestimmt (BT-Drucks. aaO S. 42).
  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    In diesem Rahmen wird auch eine Aufrechnung der Landesjustizverwaltung mit Kostenforderungen allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 12; Meyer, Strafrechtsentschädigung, 9. Aufl., vor §§ 10-13 StrEG, Rn. 15 f, § 13 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, GVG, Nebengesetze, 58. Aufl., § 13 StrEG Rn. 2; OLG Koblenz, OLGR 2008, 415 f; siehe auch OLG Hamm NJW 1975, 2075; LG Stuttgart MDR 1980, 590 mit zustimmender Anmerkung Schmierer; LG Saarbrücken ZfS 2010, 223, 224 mit zustimmender Anmerkung Hansens).
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