Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 05.11.1981

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,435
BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81 (https://dejure.org/1981,435)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 (https://dejure.org/1981,435)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 (https://dejure.org/1981,435)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige Zusatzgebühr - Bemessung der Grundgebühr - Unterschiedliche Nenngrößen - Wasserzähler - Gleichheitssatz

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2274 (Ls.)
  • MDR 1982, 431
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner die Grundgebühr erhoben wird, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durchaus unterschiedlich sein wird, ist mit Blick auf den Gleichheitssatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 20.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Die Aufspaltung der Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und in eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr will vermeiden, dass die durch jeden Anschluss bedingten insoweit gleichen Vorhaltekosten nur nach dem Maß des jeweiligen Wasserbezugs unterschiedlich verteilt werden (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Scholz und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 583 und 755a ff. zu § 6).

    Dem "Zählermaßstab" liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 - unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1983 - 14 C 1/81 - BayVGH, Urteil vom 30.07.1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach Juris).

    Eine solche Maßstabsregelung trägt den Erfordernissen des Gleichheitssatzes Rechnung und ist nicht willkürlich, wenn dabei die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - a. a. O.; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 338 zu § 6).

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine allein nach dem Behältervolumen und der angebotenen Entleerungshäufigkeit gestaffelte Gebühr erhoben wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal durchaus unterschiedlich ausfallen wird, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 20.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O., S. 490).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1640
OLG Hamm, 05.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81 (https://dejure.org/1981,1640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81 (https://dejure.org/1981,1640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. November 1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81 (https://dejure.org/1981,1640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 431
  • NStZ 1982, 220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 22.02.1980 - 1 Vollz (Ws) 6/80
    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81
    Allerdings können im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG regelmäßig nur Maßnahmen angefochten werden, die der Anstaltsleiter oder ein zuständiger Bediensteter in dessen Vertretung getroffen hat (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 2. Aufl., § 109 Rdn. 6; Grunau, StVollzG , § 109 Rdn. 2; OLG Hamm u.a. Beschluß vom 22.2.1980 - 1 Vollz (Ws) 6/80 - weitergehend AK zum StVollzG , § 109 Rdn. 6).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Allerdings ist es nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung nicht erforderlich, gegen die Maßnahme des Arztes zunächst auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters anzutragen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 512; ZfStrVo 1994, 52, 53; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 109 Rdn. 11; Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 10 m.w.N.; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; a.A. [Entbehrlichkeit nur bei Delegation nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 41; OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 55, 56; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 186; NStZ 1989, 592 ; OLG Frankfurt am Main bei Bungert NStZ 1994, 381; LG Hamburg NStZ 1992, 303; ZfStrVo SH 1977, 48; ZfStrVo SH 1978, 48), sondern kann gegen ärztliche Maßnahmen unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris; LG Krefeld a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.).
  • OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (Beschluß vom 5. November 1981 in 7 Vollz (Ws) 166/81, ZfStrVo 1982, 186), kann die Anordnung und Durchführung unmittelbaren Zwanges gegen einen Gefangenen vielmehr auch neben der disziplinarischen Ahndung des zugrundeliegenden Geschehens und über diese hinaus für ihn nachteilige Auswirkungen haben.
  • LG Zweibrücken, 23.08.2023 - 2 StVK 241/23

    Strafvollzug, Widerruf von Lockerungen, Disziplinarmaßnahmen,

    Das Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei fortbestehender Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind (BVerwG NJW 1980, 2426; OLG Saarbrücken ZfStrVo 1983, 60; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 186; KG StV 1987, 541; Calliess/Müller-Dietz Rn. 13; LNNV/Bachmann Abschn. P Rn. 81 mwN; BeckOK Strafvollzug, a.a.O. Rn. 16.).
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