Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 29.04.1982

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78   

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https://dejure.org/1982,1151
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 781
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74

    Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78
    Ein Strohmann-Verhältnis mit den sich daraus ergebenden weitgehenden Durchgriffskonsequenzen ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, daß ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 32.74 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 32 = NJW 1977, 1250 = Gew.Arch. 1977, 14, 15).
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 2, S. 5 = GewArch 1982, 200 ).

    Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen (Urteile vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - und - BVerwG 1 C 3.81 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

    In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 2 = GewArch 1982, 200) haben die Kläger ein zulassungsbedürftiges Gewerbe ohne Zulassung betrieben.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Der Kläger ist allerdings nur dann der richtige Adressat einer durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gerechtfertigten Untersagungsverfügung, wenn zwischen den beiden R.-Gesellschaften und ihm ein S.-Verhältnis Bestand, d.h. er als Hintermann zur Verschleierung der wirklichen Pachtverhältnisse die juristischen Personen vorgeschoben hat und diese juristischen Personen ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionetten am Wirtschaftsleben teilgenommen haben (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 -).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.04.1982 - 2 ObOWi 53/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,14074
BayObLG, 29.04.1982 - 2 ObOWi 53/82 (https://dejure.org/1982,14074)
BayObLG, Entscheidung vom 29.04.1982 - 2 ObOWi 53/82 (https://dejure.org/1982,14074)
BayObLG, Entscheidung vom 29. April 1982 - 2 ObOWi 53/82 (https://dejure.org/1982,14074)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 781
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich mit Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes (OLG Celle BeckRS 2014, 16546; Gertler, in: Beck´scher OK, a.a.O., § 31 OWiG Rn. 27), also mit Vornahme der gebotenen Handlung (BayObLG VRS 63, 221; OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) -, Rn. 7, juris).
  • OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Weiterbenutzung eines verspätet vorgeführten Kfz nach

    a) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 224), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rdz. 25 f. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 29 StVZO, Rdz. 35 m.w.N.; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.: "bis die Anmeldung nachgeholt wird"; OLG Frankfurt a.a.O; OLG Stuttgart, VRS 57, 462: "bis zur gültigen Anmeldung"; BayObLG, VRS 63, 221: "Vornahme der gebotenen Handlung").
  • OLG Bamberg, 30.01.2014 - 3 Ss OWi 284/13

    Bußgeldverfahren wegen grenzüberschreitendem Verstoß gegen die Einhaltung der

    1980, Nr. 109; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1982 - 2 Ob OWi 53/82 = MDR 1982, 781 = VRS 63 [1982], 221 f.; OLG Koblenz VRS 102 [2002], 291 ff.).

    1980, Nr. 109; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1982 - 2 Ob OWi 53/82 = MDR 1982, 781 = VRS 63 [1982], 221 f.; OLG Koblenz VRS 102 [2002], 291 ff.; vgl. auch Göh ler/Gürtler OWiG 16. Aufl. vor § 19 Rn. 18 und KK/Bohnert OWiG 3. Aufl. § 19 Rn. 39, jeweils m.w.N.).

  • KG, 12.03.2020 - 3 Ws (B) 55/20

    Sich selbst verteidigender Rechtsanwalt als Betroffener; Verfahrenshindernis der

    Unterlässt der Betroffene auch danach die vorgeschriebene Handlung, so beginnt eine neue Tat, die wiederum - selbständig - geahndet werden kann (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 1981 - 5 Ss (OWi) 699/80 I -, juris; BayObLG VRS 63, 221; OLG Hamm, 1973-04-27, 5 Ss OWi 19/73, NJW 1973, 1851; OLG Saarbrücken, 1973-04-12, Ss (B) 12/73, VRS 45, 453 (1973); Seitz/Bauer a.a.O., § 84 Rn. 8a).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2012 - 3 SsRs 518/12

    Bußgeldverfahren: Beendigung einer Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung

    Die Beendigung einer Dauer(unterlassungs)ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn der Handlungspflicht nachgekommen wird, d.h. der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Weller, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 25 und 26 zu § 31 OWiG; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rdn. 35 zu § 29 StVZO; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.:"bis die Anmeldung nachgeholt wird"; OLG Frankfurt, NStZ 1983, 224 und OLG Stuttgart, VRS 57, 462: "bis zur gültigen Anmeldung"; BayObLG, VRS 63, 221: "Vornahme der gebotenen Handlung").
  • OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ss 175/97

    Einstellung eines Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs; Freiheitsstrafe wegen

    Auch im Ordnungswidrigkeiten recht mißt die Rechtsprechung dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid bzw. dem tatrichterlichen Urteil eine die Ahndung der danach fortgeführten Dauer- oder Fortsetzungsordnungswidrigkeit ermöglichende Zäsurwirkung bei (BayObLG VRS 41, 443; vgl. auch VRS 63, 221; OLG Düsseldorf VRS 61, 301; GewA 1981, 305; OLG Frankfurt NJW 1992, 2777 [2778]; OLG Hamm NJW 1973, 1851 [1852]; OLG Oldenburg NdsRpfl 1992, 200; OLG Saarbrücken VRS 45, 453 [455]).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 1 RVs 67/10

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Prüfung

    Das ist rechtlich möglich (vgl. BayObLG VRS 59 [1980], 195; VRS 63 [1982], 221), bleibt aber bloße Spekulation, solange nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte - etwa als regelmäßiger oder geübter Radfahrer - den Unterschied bei der "Anstrengung und Herausforderung" in nüchternem und in betrunkenem Zustand überhaupt erkennen konnte.
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