Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4406
BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,4406)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - IVa ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,4406)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,4406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,4406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung eines Teilungsabkommens im Bereich der Produzentenhaftung - Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage - Voraussetzung der adäquat ursächlichen Beteiligung an einem Schadensfall - Bedeutung der Möglichkeit des Geschädigten den Unfall zu ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 997
  • VersR 1982, 774
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 181/80

    Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung -

    Auszug aus BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81
    Zur Anwendung eines Teilungsabkommens, das einen Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, im Bereich der Produzentenhaftung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.12.1981 - IV a ZR 181//80, VersR 1982, 333 = MDR 1982, 557).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 = VersR 1982, 333 ausgeführt hat, kommt es dabei nur darauf an, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, nicht aber darauf, ob dem haftpflichtversicherten Hersteller eine objektive Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

    Soweit die Revision die von dem Senat in VersR 1982, 333 gebilligte Ansicht des Berufungsgerichts angreift, es komme nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis an, und statt dessen auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen abstellen will, ergibt sich die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 des Teilungsabkommens.

  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Dieser Verzicht umfasst schon den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984, 158 unter 2 m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982, 774 unter 1 und 2).

    Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 - VersR 1982, 333 f.).

    Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 03.12.2010 - 20 U 35/10

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen einer gesetzlichen Unfallversicherung

    Es handelt sich hierbei um einen inneren Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis (vgl. BGH VersR 1982, 774; BGH VersR 1983, 26; BGH VersR 1984, 158; BGH VersR 2007; 1247; BGH VersR 2008, 1560; siehe auch Unfallhaftpflichtrecht/Schneider, 15. Aufl. 2002, Kapitel 76, Rdn. 10 ff.).
  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81

    Prüfung der Schadensverursachung durch den Haftpflichtversicherten bei Verzicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei einem solchen Verzicht bei der Prüfung, ob das TA anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 774).

    Es ist daher davon auszugehen, daß ein "Groteskfall" (vgl. dazu das bereits erwähnte Senatsurteil in VersR 1982, 774) nicht vorliegt und somit das TA anzuwenden ist.

  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 3/82

    Anspruch auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund

    Eine solche Formulierung kann bei Verzicht auf die Prüfung der Haftpflichtfrage nicht dahin ausgelegt werden, daß eine Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherten nachgewiesen werden muß (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1982 - IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 714).

    Soweit die Revision meint, die Klägerin hätte eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen müssen, kann auf die Senatsurteile vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 = VersR 1982, 333 und 26. Mai 1982 (IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 774) verwiesen werden, in denen diese Frage verneint worden ist.

  • OLG Rostock, 11.05.2007 - 8 U 73/06

    Versicherungsrecht: Leistungsteilung zwischen unterschiedlichen Versicherern;

    Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln bereits BGH, Urt. v. 16.12.1981, VersR 1982, S. 333, 333; Urt. v. 26.05.1982, VersR 1982, S. 774, 774).
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 171/82

    Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht

    Damit sind die sogenannten "Groteskfälle", bei denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Eintrittsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen (vgl. BGHZ 20, 385; BGH, Urteile vom 19.9.1979, IV ZR 87/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093; vom 2.10.1980, IVa ZR 19/80 = LM Teilungsabkommen Nr. 13 - VersR 1980, 1170 = MDR 1981, 214; vom 26.5.1982, IVa ZR 78/81 = LM Teilungsabkommen Nr. 16 = VersR 1982, 774, MDR 1982, 997; vom 15.6.1983, IVa ZR 209/81 = NJW 1984, 41 [BGH 15.06.1983 - IVa ZR 209/81] = VersR 1983, 771).
  • OLG Hamburg, 03.11.2000 - 14 U 216/98

    "Adäquater Kausalzusammenhang"; Teilungsabkommen; Beweislast bei mehreren

    Ebensowenig haben sie das Erfordernis adäquater Kausalität mit einer erläuternden Klausel dahingehend versehen, daß damit nur sog. Groteskfälle von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen sein sollten, in denen ohne das Abkommen niemand daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH VersR 1979, 903, 904; BGH VersR 1982, 774, 775; BGH VersR 1983, 26, 27).
  • LG Münster, 04.12.2014 - 8 O 56/14

    Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und

    Denn nach diesem haftet der Haftpflichtversicherer bei Betracht kommender schuldhafter Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1982, IVa ZR 78/81 - juris Rn. 15: Haftung (im Rahmen der Produkthaftung) kann "nicht als ganz fernliegend bezeichnet werden") immer nach den vereinbarten Regelungen zur Höhe.
  • OLG Köln, 20.12.1990 - 5 U 73/90

    Inanspruchnahme einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines

    Nach seinem Sinn und Zweck soll das Teilungsabkommen bei allen Schadenfällen, an denen bei den Parteien versicherte Personen beteiligt sind, Anwendung finden, und trägt die Beklagte für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes, nämlich für das offensichtliche Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Schadenfall und versichertem Wagnis, die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 82, 774, 775).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.12.1999 - 7 C 2297/99

    Ersatz von Versicherungsleistungen auf Grund eines bestehenden Teilabkommens;

    Unter diesen Voraussetzungen liegt kein Groteskfall im Sinne der Rechtsprechnung vor, für dessen Voraussetzungen als Ausnahmetatbestand die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1982, 774; Geigel, der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage, 30. Kapitel Rdziff. 97).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht