Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.04.1982

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81   

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https://dejure.org/1982,422
BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1982 - II ZR 263/81 (https://dejure.org/1982,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Ausgleich der Mitwirkung des einen Partners am Aufbau und Betrieb des gewerblichen Unternehmens des anderen Partners - Über den typischen Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ausgleichspflicht nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 388
  • NJW 1982, 2863
  • ZIP 1982, 1198
  • MDR 1983, 30
  • DNotZ 1983, 184 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 1065
  • JR 1983, 58
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 24. März 1980 (BGHZ 77, 55) davon ausgegangen, auch dann, wenn die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, könne eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen (oder gemeinschaftsrechtlichen) Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ 1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW-RR 1991, 898; vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822).

    Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestanden (vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84, 388, 391), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt.

    Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr aaO S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388, 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auch bei einer solchen kommt im übrigen mangels einer dahingehenden Vereinbarung ein Anspruch analog den §§ 730 ff BGB in Betracht, wenn die Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGHZ 84, 388, 390 f).
  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

    Voraussetzung für die faktische Anwendung des Gesellschaftsrechts ist hiernach, dass "beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (BGH FamRZ 1982, 1065 f; BGH NJW 1997, 906; Staudinger/Löhning, BGB, 2007, Anh zu §§ 1297 ff BGB, Rdnr. 98).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Zwar kann ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH , Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH , Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u. a. in: BGHZ 177, Seiten 193 ff.; BGH , FamRZ 1997, Seite 1533; BGH , FamRZ 1992, Seite 906; BGH , NJW-RR 1991, Seite 898; BGH , FamRZ 1985, Seite 1232; BGH , FamRZ 1982, Seite 1065; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin , FamRZ 2010, Seiten 295 ff. ).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Regeln kommt erst in Betracht, wenn der mit den Aufwendungen eines Partners geschaffene Wert nach dem Willen beider Partner ihnen nicht nur zur gemeinsamen Nutzung dienen, sondern auch - mindestens wirtschaftlich - gemeinsam gehören soll (BGHZ 84, 388, 390; 77, 55, 57).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Das gilt u.a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55, 56; 84, 388, 390 f.; Sen.Urt. v. 1. April 1965 - II ZR 182/62, WM 1965, 793; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, WM 1983, 840, 841 = NJW 1983, 2375 [BGH 02.05.1983 - II ZR 148/82]; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, WM 1985, 1268).

    Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55, 56 f.; 84, 388, 390; Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 124/80, LM BGB § 705 Nr. 32 = NJW 1981, 1502 = WM 1981, 526, 527; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, aaO.; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841).

    Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258, 261) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388, 390) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen (vgl. Hausmann, aaO. S. 600), wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden.

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

  • OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2001 - 9 U 886/00

    Ausgleichsanspruch wegen einer zum Kauf eines Pkw erfolgten Zuwendung;

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 24 U 73/03

    Zum Schadenersatzanspruch des Mandanten gegen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 255/84

    Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • OLG Nürnberg, 17.12.1982 - 1 U 1846/82

    Voraussetzungen einer Innengesellschaft; Gründung bei eheähnlich zusammenlebenden

  • OLG Köln, 22.07.1992 - 11 U 50/92

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ; Auseinandersetzung der Partner

  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 46/90

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen

  • LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18

    Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen

  • LG Frankfurt/Oder, 03.03.2017 - 11 O 397/15

    Rückgewähr von in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachtem Vermögen

  • FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1354/06

    Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen der Erben an die nichteheliche

  • OLG München, 28.07.1987 - 5 U 2074/87

    Bauernhaus; Renovierung; Lebensgemeinschaft; Nichtehelich; Aufwendung; Haus;

  • LG Gießen, 06.04.1994 - 1 S 519/93

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Ausgleichung von

  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/85

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Vermögensauseinandersetzung - Gemeinsame

  • OLG Hamm, 28.01.1983 - 11 U 161/82
  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/83
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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80   

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https://dejure.org/1982,1882
BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80 (https://dejure.org/1982,1882)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1982 - I ZR 70/80 (https://dejure.org/1982,1882)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1982 - I ZR 70/80 (https://dejure.org/1982,1882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Buchvertrieb und Warenvertrieb über eine Buchgemeinschaft - Anbieten von Büchern zu niedrigen Preisen - Verkauf über Verkaufsstellen ("Club-Center") - Ausgabe von Mitgliedsausweisen ("Club-Ausweisen") als unerlaubter Kaufscheinhandel - Irreführung von Verbrauchern über ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2317
  • MDR 1983, 30
  • GRUR 1982, 613
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.1979 - I ZR 18/77

    Betreiben einer Selbstbedinungsverkaufsstätte nach dem sogenannten Cash-and-Carry

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck des § 6 b UWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre vermeintliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise, die zum Einkauf zu angeblich besonders günstigen Preiskonditionen berechtigen, zu verhindern (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 5/4035, S. 1, 4 = GRUR 1969, 338, 340; BGHZ 57, 216, 218 = GRUR 1972, 135, 136 = WRP 1971, 527 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II), Um einen solchen Kaufscheinhandel geht es aber bei dem Buch- und Warenvertrieb durch eine Buchgemeinschaft wie die Beklagte regelmäßig nicht.

    Wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, unberechtigten Nichtmitgliedern lediglich auf Vorlage eines Mitgliedsausweises den Einkauf gestattete, würde allein der Besitz eines solchen Ausweises, losgelöst von den Rechten und Pflichten einer Mitgliedschaft in der Buchgemeinschaft, seinen Inhaber zum Einkauf berechtigen und damit wie bei einem Kaufschein die typische Irreführungsgefahr begründen, der § 6 b UWG entgegenwirken will (vgl. BGH GRUR 1975, 382, 383 = WRP 1975, 299 - Kaufausweis III; GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II).

    Auch in diesen Fällen würde entgegen § 6 b UWG allein der Besitz des Ausweises mit der sich daraus ergebenden Irreführungsgefahr den Ausweisbesitzer zum Einkauf berechtigen (vgl. BGH GRUR 1975, 382, 383 = WRP 1975, 299 - Kaufausweis III; 1978, 311, 312 - BSW III; 1978, 370, 372 - BSW IV; 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II).

  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 42/74
    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, unberechtigten Nichtmitgliedern lediglich auf Vorlage eines Mitgliedsausweises den Einkauf gestattete, würde allein der Besitz eines solchen Ausweises, losgelöst von den Rechten und Pflichten einer Mitgliedschaft in der Buchgemeinschaft, seinen Inhaber zum Einkauf berechtigen und damit wie bei einem Kaufschein die typische Irreführungsgefahr begründen, der § 6 b UWG entgegenwirken will (vgl. BGH GRUR 1975, 382, 383 = WRP 1975, 299 - Kaufausweis III; GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II).

    Auch in diesen Fällen würde entgegen § 6 b UWG allein der Besitz des Ausweises mit der sich daraus ergebenden Irreführungsgefahr den Ausweisbesitzer zum Einkauf berechtigen (vgl. BGH GRUR 1975, 382, 383 = WRP 1975, 299 - Kaufausweis III; 1978, 311, 312 - BSW III; 1978, 370, 372 - BSW IV; 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II).

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Im Unterschied zum Sortimentsbuchhandel, bei dem jedermann ohne Übernahme irgendwelcher weiterer Verpflichtungen jedes von ihm gewünschte Buch käuflich erwerben kann, handelt es sich bei Buchgemeinschaften um einen Warenabsatz, für den Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, der Abonnementsgedanke, ein bestimmter Abnehmerkreis und die Beschränkung des Bezugs von Waren auf die Mitglieder wesentlich sind (BGHZ 28, 1,4 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] = GRUR 1959, 38, 40, 41 = WRP 1958, 337 - Buchgemeinschaft II; BGH GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof).
  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57

    Der Heiligenhof

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Im Unterschied zum Sortimentsbuchhandel, bei dem jedermann ohne Übernahme irgendwelcher weiterer Verpflichtungen jedes von ihm gewünschte Buch käuflich erwerben kann, handelt es sich bei Buchgemeinschaften um einen Warenabsatz, für den Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, der Abonnementsgedanke, ein bestimmter Abnehmerkreis und die Beschränkung des Bezugs von Waren auf die Mitglieder wesentlich sind (BGHZ 28, 1,4 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] = GRUR 1959, 38, 40, 41 = WRP 1958, 337 - Buchgemeinschaft II; BGH GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof).
  • BGH, 29.10.1971 - I ZR 19/71

    Kaufscheine

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck des § 6 b UWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre vermeintliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise, die zum Einkauf zu angeblich besonders günstigen Preiskonditionen berechtigen, zu verhindern (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 5/4035, S. 1, 4 = GRUR 1969, 338, 340; BGHZ 57, 216, 218 = GRUR 1972, 135, 136 = WRP 1971, 527 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II), Um einen solchen Kaufscheinhandel geht es aber bei dem Buch- und Warenvertrieb durch eine Buchgemeinschaft wie die Beklagte regelmäßig nicht.
  • BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74

    Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Mit Rücksicht auf die vom Kläger bereits in der Berufungsbegründung angetretenen Zeugenbeweise und die unstreitige Tatsache, daß hinsichtlich der Mitgliedschaft in den Einkaufscentern der Beklagten keine Kontrollen stattfinden, hätte das Berufungsgericht von Amts wegen, also auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag von Seiten des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen und entscheiden müssen, ob der Sachverständigenbeweis - dessen Geeignetheit zum Nachweis der behaupteten Tatsache das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat - zu erheben ist (vgl. § 144 ZPO; BGHZ 66, 62, 68).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75

    METRO

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Der Warenvertrieb der Beklagten in den Club-Centern wäre zwar nicht zu beanstanden, wenn es sich, wie die Beklagte behauptet, bei der mißbräuchlichen Verwendung von Mitgliedsausweisen durch Nichtmitglieder nur um Einzelfälle im Rahmen einer der Beklagten zuzubilligenden Toleranzgrenze handelte (vgl. BGHZ 70, 18, 29, 30, 31 = GRUR 1978, 173, 176 = WRP 1978, 43 - Metro I).
  • BGH, 21.02.1978 - KZR 6/77

    Verhältnis des Wettbewerbsverbots gem. § 112 HGB zu § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Auch in diesen Fällen würde entgegen § 6 b UWG allein der Besitz des Ausweises mit der sich daraus ergebenden Irreführungsgefahr den Ausweisbesitzer zum Einkauf berechtigen (vgl. BGH GRUR 1975, 382, 383 = WRP 1975, 299 - Kaufausweis III; 1978, 311, 312 - BSW III; 1978, 370, 372 - BSW IV; 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II).
  • Drs-Bund, 26.03.1969 - BT-Drs V/4035
    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck des § 6 b UWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre vermeintliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise, die zum Einkauf zu angeblich besonders günstigen Preiskonditionen berechtigen, zu verhindern (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 5/4035, S. 1, 4 = GRUR 1969, 338, 340; BGHZ 57, 216, 218 = GRUR 1972, 135, 136 = WRP 1971, 527 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II), Um einen solchen Kaufscheinhandel geht es aber bei dem Buch- und Warenvertrieb durch eine Buchgemeinschaft wie die Beklagte regelmäßig nicht.
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Die Beklagte begibt sich mit dem festgestellten Verhalten der Möglichkeit, dem Mißbrauch von Einkaufsausweisen durch nicht einkaufsberechtigte Letztverbraucher entgegenzuwirken, die sich durch die tatsächlich oder vermeintlich gebotenen Preisvorteile eines Selbstbedienungsgroßhandels erfahrungsgemäß verleitet sehen, sich Zutritt zu einem solchen Geschäftslokal zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.1989 - I ZR 70/80, GRUR 1982, 613, 615 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).

    § 6 b UWG ist nach seinem Sinn und Zweck auch dann anwendbar, wenn der Kaufschein nicht von einem sogenannten Kaufscheinhändler, sondern vom Verkäufer selbst ausgegeben wird (BGH, Urt. v. 12.01.1972 - I ZR 84/70, GRUB 1972, 555, 557 - Kaufausweis I; Urt. v. 11.10.1974 - I ZR 72/73, GRUR 1975, 375 - Kaufausweis II; Urt. v. 29.04.1982 - I ZR 70/80, GRUR 1982, 613, 614 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 184/88

    Befugnis der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels zur Verfolgung von

    Die Beklagte begibt sich mit dem festgestellten Verhalten der Möglichkeit, dem Mißbrauch von Einkaufsausweisen durch nicht einkaufsberechtigte Letztverbraucher entgegenzuwirken, die sich durch die tatsächlich oder vermeintlich gebotenen Preisvorteile eines Selbstbedienungsgroßhandels erfahrungsgemäß verleitet sehen, sich Zutritt zu einem solchen Geschäftslokal zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 70/80, GRUR 1982, 613, 615 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).

    § 6 b UWG ist nach seinem Sinn und Zweck auch dann anwendbar, wenn der Kaufschein nicht von einem sogenannten Kaufscheinhändler, sondern vom Verkäufer selbst ausgegeben wird (BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 - Kaufausweis I; Urt. v. 11.10.1974 - I ZR 72/73, GRUR 1975, 375 - Kaufausweis II; Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 70/80, GRUR 1982, 613, 614 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).

  • OLG Oldenburg, 02.06.1999 - 2 U 37/99

    Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über pauschalierten

    So ist es bei Klauseln, die Formulierungen wie "auf jeden Fall", "mindestens" oder "wenigstens" enthalten (BGH NJW 1982, 2317; BGH NJW 1985, 632; BGH NJW 1988, 1374 [BGH 27.01.1988 - VIII ZR 155/87] ), nach OLG Oldenburg (NJW-RR 1987, 1000) auch bei Verwendung der Formulierung "ist zu zahlen".
  • OLG Dresden, 05.11.2002 - 14 U 1639/02

    Preisnachlass; Kaufschein

    Würde allein der Besitz des Personalkaufausweises auch Dritten, die dem bestimmten Personenkreis nicht angehören, einen Einkauf ermöglichen, könnte der Personalkaufausweis erst dadurch die Eigenschaft eines Kaufscheins erlangen (vgl. BGH, GRUR 1982, 613, 614 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).
  • OLG Hamburg, 23.01.1992 - 3 U 151/86

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung eines Handelsunternehmens als

    Die besondere Zwangslage befragter Ausweisinhaber schließt danach auch bei einer anders angelegten Umfrage aussagekräftige Ergebnisse aus, die geeignet wären, die Erkenntnis zu erschüttern, dass ein Selbstbedienungsgroßhandel wie der der Beklagten aufgrund der tatsächlich oder vermeintlich gebotenen Preisvorteile erfahrungsgemäß zum Missbrauch der Einkaufsausweise durch nicht einkaufsberechtigte Letztverbraucher verleitet (vgl. BGH, GRUR 1982, 613, 615 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis; auch Revisionsurteil S. 25).
  • LG Düsseldorf, 09.02.1994 - 12 O 470/93

    Unzulässigkeit einer Kostenklausel bei Nichtabschluss des Kaufvertrages in den

    Es genügt vielmehr, daß die Klausel durch ihre Fassung für den rechtsungewandten Kunden den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt (BGH NJW 1982, 2317; 1983, 1322).
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