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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82   

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https://dejure.org/1982,539
OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82 (https://dejure.org/1982,539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.1982 - 7 VAs 26/82 (https://dejure.org/1982,539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - 7 VAs 26/82 (https://dejure.org/1982,539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; EGGVG § 24 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 429
  • NStZ 1983, 287
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 15.07.1982 - 7 VAs 23/82
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellt eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar, die mangels anderweitiger Rechtswegzuweisung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (so der zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsbeschluß vom 15.7.1982. - 7 VAs 23/82 - Katholnigg, NStZ 1981, 417 ff.).
  • Drs-Bund, 24.06.1980 - BT-Drs 8/4283
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
    Diese Bestimmung hat zwingenden Charakter (Pelchen, BtMG , in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 35 Rdn. 6; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Auflage, § 35 Rdn. 15; Katholnigg, NStZ 81, 417 [419]; Haarmann, Rechtspfleger, 1982, 92 [94]; Bundestagsdrucksache 8/4283 S. 8 zu § 31 a des Entwurfs).
  • OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 60/05

    Strafvollstreckung; Zurückstellung; BtM; weiter Freiheitsstrafe

    Diese Bestimmung hat zwingenden Charakter (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 - OLG Hamm MDR 1983, 429).

    Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die weitere zu vollstreckende Strafe erst nach oder bereits vor Gewährung der Vergünstigung verhängt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 - OLG Hamm MDR 1983, 429; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2002 - 1 VAs 57/02 - Körner, BtM-Gesetz, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 54, 58).

  • OLG Hamm, 28.09.2004 - 1 VAs 44/04

    Zurückstellung; Strafvollstreckung; BtM; weitere Verurteilung

    Diese Bestimmung hat zwingenden Charakter (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 - OLG Hamm, MDR 1983, 429).

    Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die weitere zu vollstreckende Strafe erst nach oder bereits vor Gewährung der Vergünstigung verhängt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 - OLG Hamm, MDR 1983, 429; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 1998 - 1 VAs 10/98 - OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2000 - 1 VAs 7/00 - Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 142).

  • OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83

    Zurückstellungsentscheidung; Vorschaltverfahren; Strafen gegen Antragsteller;

    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Die gleiche Auffasecmg wird auch offensichtlich vom OLG Hamm vertreten (NStZ 1983, 287 ), wo zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, aber über die Zurückstellung dreier Freiheitesstrafen entschieden wird, ohne daß schon der Umstand, daß die Zurückstellung von mehr als einer Freiheitastrafe in Rede steht, das Gericht zur die Zurückstellung ablehnenden Entscheidung veranlaßt bzw. den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verwerfen läßt.

  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 1 VAs 8/99

    Zurückstellung einer Strafvollstreckung zum Zwecke einer stationären

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04

    Zurückstellung, Strafvollstreckung; BtM; Ermessensentscheidung; andere

    Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04).
  • OLG Hamm, 22.04.2003 - 1 VAs 17/03

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Therapie, gescheiterte Therapie, Ermessen

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise nicht Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09

    Strafvollstreckung bei Betäubungmittelabhängigen: Zurückstellung der

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483 [484]; NStZ 1983, 287 ; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99 -).
  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 1 VAs 12/02

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Alkoholabhängigkeit,

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • KG, 31.08.2007 - 1 Zs 1552/06

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Nachweis der Kausalität der Drogensucht für

    13 Sind gegen einen Verurteilten mehrere Strafen zu vollstrecken und liegen bei einer von ihnen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG nicht vor, so kann auch die Vollstreckung der anderen Strafen - wie auch § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zeigt - nicht zurückgestellt werden, selbst wenn sie wegen Taten verhängt worden sind, die der Verurteilte aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte (OLG Karlsruhe MDR 1983, 76; OLG Hamm MDR 1983, 429; Körner, aaO, Rdn. 142).
  • OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung;Therapiewilligkeit, mehrere erfolglose

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 1 VAs 14/02

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Alkoholabhängigkeit,

  • OLG Hamm, 12.05.1998 - 1 VAs 16/98
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1985 - 1 Ws 27/85

    Anschlußvollzug; Unterbrechungsprinzip; Konzentrationsprinzip; Strafverbüßung;

  • OLG Hamm, 17.05.1983 - 7 VAs 27/83
  • KG, 18.12.2007 - 1 Zs 2346/07

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe: Zurückstellung bei Begehung der Tat aufgrund

  • KG, 31.08.2007 - 1 VAs 44/07
  • OLG Koblenz, 20.12.1990 - 2 VAs 21/90
  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 1 VAs 65/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapie; Therapieabbruch, Maßstab der

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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1914
BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vernehmung; Verteidiger; Einlassung; Hauptverhandlung; Verjährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 896 (Ls.)
  • MDR 1983, 429
  • StV 1983, 55
  • BayObLGSt 1982, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 20.03.1974 - RReg. 5 St 13/74

    Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung des Angeklagten aufgrund dessen

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).

    Dementsprechend ist, wenn der Verteidiger in Vertretung des Betroffenen (Angeklagten) erschienen ist, auch der Hinweis nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (i.V.m. § 71 OWiG) dem Verteidiger gegenüber auszusprechen, und es sind Erklärungen, die der Verteidiger daraufhin zur Sache abgibt, als solche des Betroffenen (Angeklagten) anzusehen und nach § 261 StPO (i.V.m. § 71 OWiG) in gleicher Weise wie dessen persönliche Erklärungen als Urteilsgrundlage verwertbar (BayObLGSt 1974, 35/36; OLG Hamm a.a.O.; Treier § 243 RdNr. 45; Göhler a.a.O.).

  • BGH, 22.03.1977 - 1 StR 712/76

    Unterbrechung einer Verfolgungsverjährung durch eine Vernehmung eines Zeugen -

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Darin, daß das Gericht das, was der Betroffenen in diesem Zusammenhang als seine Einlassung vorträgt, entgegennimmt, liegt somit eine richterliche Vernehmung, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verjährung unterbricht, und zwar unabhängig davon, ob in der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins (und gegebenenfalls in der mit ihr verbundenen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen) bereits eine Anordnung der Vernehmung in der Hauptverhandlung erblickt werden könnte (BGHSt 27, 144/148).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Soweit darauf hingewiesen wird, daß eine richterliche Vernehmung nur vorliege, wenn der Beschuldigte sich selbst zur Sache äußere (Meyer in Löwe/Rosenberg § 136 RdNr. 42), daß er sich bei der Vernehmung nicht vertreten lassen könne (RGSt 44, 284/285) oder daß die persönliche Verteidigung des Beschuldigten nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich sei - z.B. Anhörung nach § 136 StPO - (BGHSt 12, 367/370), trifft dies für den Regelfall, auf den sich die genannten Ausführungen beziehen, zweifelsfrei zu.
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).
  • BayObLG, 18.03.1975 - RReg. 5 St 78/75

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache wegen

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Hierfür reichte eine bloße Bezugnahme auf die frühere Ladung, wie sie hier die Ladung zur Hauptverhandlung vom 8.10.1981 enthielt, nicht aus; vielmehr hätte die Belehrung in einer aus sich selbst heraus verständlichen Form wiederholt werden müssen (BayObLGSt 1975, 30; OLG Hamm VRS 57, 299; Gollwitzer § 323 RdNr. 12; Paulus § 323 RdNr. 4).
  • BayObLG, 04.05.1966 - RReg. 1b St 67/66

    Wahrung des rechtliches Gehörs bei Verwerfung der Berufung nach Ausbleiben des

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Die unsachlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Person des Erstrichters, der entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde keinesfalls das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unbesehen hinnehmen mußte, sondern dieses mit Recht im Wege des Freibeweises auf seine tatsächliche Richtigkeit überprüft hat (vgl. BayObLGSt 1966, 58), geben keinen Anlaß, die Sache an einen anderen Richter (vgl. BayObLGSt 1970, 38) oder an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
  • BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).
  • BayObLG, 04.02.1970 - 1a Ws (B) 82/69
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Die unsachlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Person des Erstrichters, der entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde keinesfalls das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unbesehen hinnehmen mußte, sondern dieses mit Recht im Wege des Freibeweises auf seine tatsächliche Richtigkeit überprüft hat (vgl. BayObLGSt 1966, 58), geben keinen Anlaß, die Sache an einen anderen Richter (vgl. BayObLGSt 1970, 38) oder an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
  • RG, 03.02.1911 - II 1117/10

    Gewährt die Vorschrift des § 256 St.P.O. dem Verteidiger das Recht zur Abgabe von

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Soweit darauf hingewiesen wird, daß eine richterliche Vernehmung nur vorliege, wenn der Beschuldigte sich selbst zur Sache äußere (Meyer in Löwe/Rosenberg § 136 RdNr. 42), daß er sich bei der Vernehmung nicht vertreten lassen könne (RGSt 44, 284/285) oder daß die persönliche Verteidigung des Beschuldigten nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich sei - z.B. Anhörung nach § 136 StPO - (BGHSt 12, 367/370), trifft dies für den Regelfall, auf den sich die genannten Ausführungen beziehen, zweifelsfrei zu.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

    Der mit vorgelegter schriftlicher Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger konnte für den Angeklagten eine Einlassung abgeben, die das Gericht bei seinem Urteil verwerten durfte (BGHSt 9, 356; BayObLG MDR 1983, 429).
  • OLG Köln, 15.02.2022 - 1 RBs 26/22

    Unterbrechung der Verjährung durch Anfrage bei ausländischer Meldebehörde;

    Hierher rechnen auch die Fälle, in welchen der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich in der Hauptverhandlung durch einen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertretungsberechtigten Verteidiger zur Sache einlässt (BayObLG VRS 64, 134; KK-OWiG- Ellbogen , 5. Auflage 2018, § 33 Rz. 35).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.02.1983 - 1 Ws 30/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,4839
OLG Hamburg, 10.02.1983 - 1 Ws 30/83 (https://dejure.org/1983,4839)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.1983 - 1 Ws 30/83 (https://dejure.org/1983,4839)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 1 Ws 30/83 (https://dejure.org/1983,4839)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 429
  • Rpfleger 1983, 330
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 1 Ws 388/86

    Staatskasse; Pflichtverteidigervergütung; Wahlverteidiger; Revisionsverfahren

    Dies gilt auch Ä wie hier Ä bei Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung ([u. a.] OLG Frankfurt AnwBl 1973, 406 u. JurBüro 1980, 732; OLG Hamburg JurBüro 1980, 1209 m. zust. Anm. Mümmler sowie MDR 1983, 429 ; OLG Hamm JMBl NRW 1983, 100).
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