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   BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81   

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https://dejure.org/1983,790
BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81 (https://dejure.org/1983,790)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1983 - I ZR 158/81 (https://dejure.org/1983,790)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1983 - I ZR 158/81 (https://dejure.org/1983,790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz einer Modeneuheit - Voraussetzung einer eine künstlerische Schöpfung darstellenden eigentümlichen Gestaltung von hohem ästhetischem Gehalt für die Gewährung von Urheberschutz - Einstufung einer Kombination von bekannten und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Hemdblusenkleid

    § 1 UWG a.F. (vgl. §§ 3, 8, 9 UWG idF vom 03.07.2004)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 643
  • GRUR 1984, 453
  • DB 1984, 1295
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß trotz Fehlens eines Sonderrechtsschutzes die Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eigenartiger Modeerzeugnisse innerhalb der Erscheinungssaison unlauter im Sinne von § 1 UWG sein kann; denn es kann die Regeln des lauteren Wettbewerbs verletzen, den Unternehmer, der unter Einsatz von Kosten und Ideen ein herausragendes, überwiegend nur in einer Saison absetzbares Modell geschaffen hat, durch Nachahmung in der Erscheinungssaison, um die ihm billigerweise zustehenden Früchte seiner Entwurfsarbeit zu bringen (BGHZ 60, 168, 170 f [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - GRUR 1973, 478, 480 - Modeneuheit).

    Eine Modeneuheit mit schutzwürdiger wettbewerblicher Eigenart, für die ausnahmsweise ein vorübergehender Nachahmungsschutz in Betracht kommt, liegt dann vor, wenn es sich um eine über den Durchschnitt herausragende modische Neuerscheinung handelt, deren Gesamteindruck durch individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt ist (vgl. BGHZ 60, 168, 170 [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - GRUR 1973, 478, 480 - Modeneuheit).

    Die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen liegt im allgemeinen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers, der darauf angewiesen ist, seinen durch die Eigenart seines Modells erzielten wettbewerblichen Vorsprung möglichst in der fraglichen Saison zu realisieren und der um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird, wenn Mitbewerber ihm in derselben Saison mit identischen oder nahezu identischen Nachahmungen - unter Ersparung der Entwurfskosten - Konkurrenz machen (BGHZ 60, 168, 170, 171 [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71]- Modeneuheit; 35, 341, 349 - Buntstreifensatin I).

  • BGH, 20.10.1978 - I ZR 160/76

    Modeschmuck

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
    Die wettbewerbliche Eigenart findet ihren Ausdruck in der Eignung, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder auf deren Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 1979, 119 - Modeschmuck, m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
    Die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen liegt im allgemeinen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers, der darauf angewiesen ist, seinen durch die Eigenart seines Modells erzielten wettbewerblichen Vorsprung möglichst in der fraglichen Saison zu realisieren und der um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird, wenn Mitbewerber ihm in derselben Saison mit identischen oder nahezu identischen Nachahmungen - unter Ersparung der Entwurfskosten - Konkurrenz machen (BGHZ 60, 168, 170, 171 [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71]- Modeneuheit; 35, 341, 349 - Buntstreifensatin I).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Konfektionsmodelle auf dem Gebiet der Mode unter Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 2 UrhG stehen können, Voraussetzung ist allerdings eine eigentümliche Gestaltung von so hohem ästhetischem Gehalt, daß es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt (vgl. RGZ 155, 199, 202 - Stoffmuster; BGHZ 16, 4, 5 f - Mantelmodell).
  • RG, 12.06.1937 - I 250/36

    1. Welchen Anforderungen müssen gewerbliche Erzeugnisse genügen, um als

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Konfektionsmodelle auf dem Gebiet der Mode unter Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 2 UrhG stehen können, Voraussetzung ist allerdings eine eigentümliche Gestaltung von so hohem ästhetischem Gehalt, daß es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt (vgl. RGZ 155, 199, 202 - Stoffmuster; BGHZ 16, 4, 5 f - Mantelmodell).
  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Außerdem hat der Senat unter der Geltung des § 1 UWG 1909 einen unmittelbaren Leistungsschutz im Hinblick auf die (nahezu) identische Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eigenartiger Modeerzeugnisse angenommen und diesen Schutz zeitlich im Regelfall auf die Saison begrenzt, in der das Erzeugnis auf den Markt gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1973 - I ZR 39/71, BGHZ 60, 168, 171 - Modeneuheit; Urteil vom 10. November 1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453 f. = WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; Urteil vom 6. November 1997 - I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 f. = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Gleichwohl können aber auch Merkmale, die im Bereich des Ästhetischen liegen, der Ware eine wettbewerblich eigenartige Besonderheit verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81 = GRUR 1984, 453 f. - Hemdblusenkleid) und darüberhinaus die Eignung besitzen, als Herkunftshinweis zu dienen.
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus seinen ästhetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben (BGH GRUR 1984, 453 f. - Hemdblusenkleid ; BGH GRUR 1985, 876 (877) - Tchibo/Rolex I).
  • OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 66/04

    "Gipürespitze"

    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a. F. kann die Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eigenartiger Modeerzeugnisse unlauter sein, da es die Regeln des lauteren Wettbewerbs unter dem Gesichtspunkt der Absatzbehinderung verletzen kann, den Unternehmer, der unter Einsatz von Kosten und Ideen ein herausragendes, nur für begrenzte Zeit - überwiegend eine Saison - absetzbares Modell geschaffen hat, durch Nachahmung in dem jeweiligen Absatzzeitraum, um die ihm billigerweise zustehenden Früchte seiner Entwurfsarbeit zu bringen ( BGH GRUR 1973, 478, 480 - Modeneuheit; BGH GRUR 1984, 453 f - Hemdblusenkleid; BGH GRUR 1998, 477 ff. - Trachtenjanker ).

    Sie kann auch in den Besonderheiten des Erzeugnisses als solches bestehen (BGH GRUR 1984, 453 f - Hemdblusenkleid; OLG München GRUR 1995, 275 (276) - Parka-Modell).

    Voraussetzung ist, dass es sich um eine über den Durchschnitt herausragende modische Neuerscheinung handelt, deren Gesamteindruck durch individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt ist; wobei Modelle mit klassischen Elementen oder klassischer Linie nicht ausgenommen sind, weil Mode überwiegend auf Vorbekanntem aufbaut ( BGH GRUR 1984, 453 f - Hemdblusenkleid; OLG Hamburg GRUR 1986, 83 - Übergangsbluse ).

    Übersteigerte Anforderungen sind dabei nicht zu stellen, so kann es bei einem Hemdblusenkleid genügen, wenn es sich nach Stil und Farbgebung um ein geschmackvolles Kleid handelt, das aus dem Rahmen fällt (vgl. BGH GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid).

    Handelt es sich im Einzelfall allerdings nicht um ein saisongebundenes, einer bestimmten Jahreszeit eindeutig zuzuordnendes Modeerzeugnis, kann ein Schutz über eine Saison hinaus bestehen (vgl. hierzu BGH GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid, OLG Hamburg GRUR 1984, 83, 84 - Übergangsbluse; OLG München GRUR 1995, 275, 277 - Parka-Modell).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Sein Geltungsbereich ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen zum Nachbau oder zur Nachahmung weitere, die Sittenwidrigkeit erst begründende Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/78, GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid; Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 333 AjS-Schriftenreihe; st.Rspr.).
  • LG Köln, 20.06.2007 - 28 O 798/04

    Urheberrechtsschutz - Webdesign - Wettbewerbsverstöße

    Die für den Wettbewerbsschutz danach erforderliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 73, 478, 479 f - Modeneuheit; GRUR 84, 453, 454 - Hemdblusenkleid; GRUR 86, 673, 675 - Beschlagprogramm; GRUR 88, 690, 693 - Kristallfiguren; GRUR 95, 581, 583 - Silberdistel; GRUR 96, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGHZ 138, 143, 148 = GRUR 98, 830, 832 - Les-Paul-Gitarren; GRUR 99, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 99, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 00, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 02, 86, 89 - Laubhefter ).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Unberührt davon ist die im Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage nach dem Verhältnis des Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes zum wettbewerbsrechtlichen Saisonschutz für eine Modeneuheit, der eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht voraussetzt (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454 = WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; zum Schutzverhältnis vgl. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 143; Gottschalk, Der Schutz des Designs nach deutschem und europäischem Recht, 2005, S. 257 f.).
  • OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17

    Outdoor-Jacke für Damen

    Wettbewerbliche Eigenart für diese hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum einen angenommen, wenn individuelle schöpferische Gestaltungsmerkmale zwar nicht geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, sondern auf deren Besonderheiten (vgl. BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), oder wenn zum anderen eine besonders originelle Gestaltung des Modererzeugnisses in Ausnahmefällen auf die betriebliche Herkunft schließen lässt (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker; GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans).

    Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit für die erstgenannten Fälle für Modeerzeugnisse mit wettbewerblicher Eigenart ohne herkunftshinweisende Bedeutung wettbewerblichen Nachahmungsschutz nur zeitlich beschränkt (im allgemeinen für eine Saison) zugebilligt hat und die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers gesehen hat (BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), ist der Schutz in Bezug auf solche Modeerzeugnisse, deren wettbewerbliche Eigenart auf herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen beruht, nicht von vornherein einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker): Bestehen die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter fort, besteht für eine zeitliche Begrenzung des Schutzes kein Anlass (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker).

    Soweit gleichwohl unter Bezugnahme auf die Hemdblusenkleid-Entscheidung (BGH, GRUR 1984, 453, 454) vertreten wird, dass auch bei Modeartikeln in Betracht komme, dass deren wettbewerbliche Eigenart darauf beruhe, dass seine konkrete individuelle Gestaltung geeignet sei, auf dessen Besonderheiten hinzuweisen (vgl. Wille, in: Büscher, UWG, 1. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 33), also nicht auf die Herkunft des Produkts, folgt der Senat dem vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht.

    (v) Angesichts dessen und ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht (vgl. die zutreffenden Erwägungen von Jacobs, Anmerkung zu BGH, GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid) und der angesprochene Verkehr dies auch weiß und ihm jahraus jahrein unzählige Bekleidungsstücke mit einer unübersehbaren Anzahl an Kombinationen unterschiedlichster dekorativer Gestaltungsmerkmale (Reißverschlüsse, Applikationen, Farbmuster, Kordeln, Bänder, Schnallen etc.) angeboten werden, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst.

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Hemdblusenkleid" (Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454) zum Ausdruck gebracht, daß der Schutz einer Modeneuheit je nach den Besonderheiten des jeweiligen Erzeugnisses auch über eine Saison (Frühjahr/Sommer oder Herbst/Winter) hinausreichen kann (vgl. Erdmann aaO S. 202 f.; OLG Hamburg GRUR 1986, 83 f.); gerade bei Trachtenmoden mag eine längere Schutzdauer im Hinblick darauf naheliegen, daß es sich um klassische Formen handelt, deren Gestaltungsmerkmale keinem raschen Wandel unterworfen sind.
  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 U 104/14

    Schutzbereich eines farbigen Stoffmusters

    Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart (BGH, GRUR 2007, 984, Rdnr. 24 - Gartenliege; GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 9/37);.
  • LG Düsseldorf, 17.10.2019 - 14c O 68/18
  • OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13

    Transdermale Pflaster - Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige

  • OLG Hamburg, 27.03.2014 - 3 U 33/12

    Montblanc Meisterstück - Wettbewerbs- und Markenrecht: Herkunftstäuschung bei

  • OLG München, 22.11.1990 - 29 U 3157/90
  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 113/90

    Pullovermuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz des Herstellerbegriffs bei

  • OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20

    Wettbewerbliche Eigenart einer Wasserspielbahn trotz Vertriebs unter zwei

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 6 O 78/20
  • OLG Hamburg, 16.07.2004 - 5 U 100/03

    "Glöckchen-Hose"

  • OLG Köln, 30.10.1996 - 6 U 184/95

    Damenstrickmode, Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Köln, 30.04.2004 - 6 U 6/04

    Kein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz bei Amortisation der

  • LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14

    Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen des sogenannten ergänzenden

  • OLG Köln, 30.03.1994 - 6 U 170/92

    Vermeidbare Herkunftstäuschung bei Nachahmung von Stilmöbeln

  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • OLG Celle, 01.11.2001 - 13 U 198/01

    Unterlassungsanspruch ; Modeerzeugnis; Hose ; Herkunftstäuschung; Nachahmung;

  • OLG Köln, 13.11.1998 - 6 U 40/98

    Wettbewerbliche Eigenart eines Prdukts - Stoffdessin "Blümchenmuster"

  • LG Hamburg, 28.07.2015 - 312 O 307/14

    Unlauterer Wettbewerb: Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs; Umfang der

  • OLG Nürnberg, 24.07.1986 - 3 U 1461/86

    Herstellung eines nachgeahmten Plüschtieres ; Verstoß gegen

  • OLG Dresden, 15.01.2002 - 14 U 2752/01

    Urherberrechtlicher Schutz eines Kleides; Schutzuntergrenze bei Werken der

  • OLG Köln, 03.12.1993 - 6 U 112/92

    Unlautere Behinderung: Nachahmung einer kompletten Serie von Küchengeräten -

  • LG Düsseldorf, 28.09.1988 - 34 O 76/88
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