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   OLG Hamm, 03.05.1984 - 15 W 219/83   

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OLG Hamm, 03.05.1984 - 15 W 219/83 (https://dejure.org/1984,5243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.1984 - 15 W 219/83 (https://dejure.org/1984,5243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 1984 - 15 W 219/83 (https://dejure.org/1984,5243)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 940
  • Rpfleger 1984, 417
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 04.07.2017 - 20 W 343/15

    Auslegung einer Testamentsformulierung

    Die fragliche letztwillige Verfügung zu Gunsten eines gemeinnützigen Zwecks muss für ihre Wirksamkeit nämlich stets einen Zuwendungsempfänger erkennen lassen (vgl. u.a. Schmidt, a.a.O., Rn. 2, m.w.N; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, § 2072, Rn. 9 unter Hinweis auf die Protokolle bei Mugdan Bd. V S. 533 f aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber für solche Fälle bewusst von der Aufstellung einer Auslegungsregel zu Gunsten einer Einrichtung abgesehen hat; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1 Z BR 130/99, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1984, Az. 15 W 219/83, OLGZ 1984, 323, zitiert nach beck-online).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    (1) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß die Vorschrift des § 2072 BGB einer Analogie grundsätzlich zugänglich und eine sinngemäße Anwendung zu bejahen ist, wenn ein Erblasser zwar nicht "die Armen" bedacht hat, aber in sinngemäßer Übereinstimmung mit der heutigen Ausdrucksweise beispielsweise die Bedürftigen oder die sozial Schwachen oder bestimmte Gruppen Bedürftiger als Zuwendungsempfänger benannt hat (vgl. KG NJW-RR 1993, 76/77; OLG Hamm Rpfleger 1984, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2072 Rn. 7).

    Es liegt aber auch im Rahmen des gesetzgeberischen Grundgedankens (§ 2072 BGB ), wenn ein Erblasser wie hier ein unbestimmtes Heim für körperbehinderte Kinder in München bedacht und damit seine Zuwendung auf die dort befindlichen Personen beschränkt hat, um eine Konzentration seines Erbes auf einen engeren Kreis zu erreichen (vgl. KG Rpfleger 1984, 417/418; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 6, Palandt/Edenhofer Rn. 2, jeweils zu § 2072 ).

    Den früheren gemeindlichen Trägern der Armenpflege entsprechen nunmehr die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG ; vgl. OLG Hamm MDR 1984, 940/941; Staudinger/Otte § 2072 Rn. 3).

    Die sinngemäße Anwendung des § 2072 BGB (vgl. OLG Hamm MDR 1984, 940/941; MünchKomm/Leipold § 2072 BGB Rn. 7), wonach der Träger der Sozialhilfe für die Zuwendung zwar als Rechtsträger,.

  • OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung eines Erbscheins; Streit über die

    1 Z 98/82">BayObLGZ 1982, 474 (477); Hamm OLGZ 1984, 323; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn. 48), und das Rechtsbeschwerdegericht kann dann die von der Vorinstanz unterlassene Auslegung selbst nachholen (vgl. Schneider MDR 1981, 885 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler, O., § 27 Rn. 59).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.06.1984 - 6 U 4/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,7936
OLG Hamburg, 07.06.1984 - 6 U 4/84 (https://dejure.org/1984,7936)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.1984 - 6 U 4/84 (https://dejure.org/1984,7936)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 6 U 4/84 (https://dejure.org/1984,7936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 940
  • VersR 1985, 398
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