Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.1984

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   BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82   

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https://dejure.org/1984,221
BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - Abschluss eines Schiffbauvertrages und Darlehensvertrages - Fehlerhaftigkeit einer anwaltlichen Beratung - Wirksamkeit einer vereinbarten Schiedgerichtsklausel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; ZPO § 282

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; ZPO § 286
    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Mandant - Zweifel - Bedenken - Darlegungspflicht - Erörterungspflicht - Schadensersatz - Pflichtversäumnis - Beweislast - Prozeßrisiko - Aufklärung - Schriftliche Stellungnahme - Aushändigung - Vorbehalt der Ergänzung/Einschränkung - Mündliche Erläuterung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 264
  • ZIP 1985, 35
  • MDR 1985, 395
  • VersR 1985, 42
  • BB 1985, 887
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    So hätten sie die Zedentin nicht einmal auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 hingewiesen.

    Das Berufungsgericht beanstandet vor allem, daß die Beklagten in ihrer schriftlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Mai 1975 nicht auf die von der Rechtsprechung in verschiedenen Entscheidungen herangezogenen Gesichtspunkte hingewiesen haben, weshalb Schiedsgerichte auch zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarungen berufen sein sollen, und daß sie insbesondere einen deutlichen Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 unterlassen haben.

    Für die Behauptung der Beklagten, der Zweitbeklagte habe anläßlich einer Besprechung in Genf am 21. Mai 1975 den leitenden Herren der Zedentin seine Zweifel bezüglich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die einzelnen Risiken vorgetragen, und dabei auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 erwähnt, hält es - im Gegensatz zum Landgericht - diese für beweispflichtig.

    Die Beklagten konnten sich jedoch ohne weiteres Erfolgschancen vor dem Landgericht ausrechnen, da - anders als in dem Fall von BGHZ 53, 315 - die zwischen der Zedentin und der Wertt vereinbarte Schiedsklausel nicht allgemein gefaßt war und von den vorgesehenen Schiedsrichtern keiner die Befähigung zum Richteramt haben mußte, so daß sie eine restriktive Auslegung der Klausel des Landgerichts für möglich halten konnten.

    daß die Beklagten erkennen mußten, daß vor allem aus der in der Entscheidung BGHZ 53, 315 aufgezeigten Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere auch beim OLG Hamburg (HansRGZ 1933 B 582; MDR 1947, 133), die Tendenz zu erkennen war, den Kompetenzbereich der Schiedsgerichte in zunehmendem Maße auch auf die Entscheidung über die Wirksamkeit der jeweils vereinbarten Schiedsklausel auszudehnen, vor allem dann, wenn die Schiedsgerichte - wie im Streitfall - über die "Auslegung des Vertrages" zu befinden haben, da von dem Gericht meist derselbe Tatsachenstoff sowohl für die Auslegung als auch für den Willensmangel bewertet werden muß (BGHZ 53, 315, 322), so daß sie sich nicht sicher sein konnten, mit ihrer Auslegung der Schiedsabrede durchzudringen.

    Diese Pflichten konnten die Beklagten erfüllt haben, und auch insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des Berufungsgerichts an, wenn der Zweitbeklagte gegenüber der Geschäftsleitung der Zedentin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum, insbesondere der Entscheidung in BGHZ 53, 315, "die einzelnen Risiken vorgetragen" und sich "zu den bestehenden Unsicherheiten und Unwägbarkeiten über die Interpretation und Wirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln" geäußert hätte.

  • OLG Celle, 06.05.1981 - 3 U 125/80
    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • KG, 18.10.1972 - 4 U 2377/71

    Schadenersatz; Rechtsanwalt; Beweispflicht; Auftrag; Vergleich

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66

    Unwiderrufliche Vollmacht zur Verwaltung und Bebauung von Grundstücken - Anspruch

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 62/64

    Klage gegen die Haftpfllichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 09.12.1981 - VIII ZR 35/81

    Befreiung von der Sicherheitsleistung - Geltung für Ausländer - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Den fremden Staatsangehörigen stehen juristische Personen gleich, die ihren Sitz im Ausland haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 35/81 - DB 1982, 802 = ZIP 1982, 364, 365).
  • BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82

    Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin ihre Rechte von einer liberianischen Gesellschaft herleitet und mit Liberia die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, und zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, selbst dann nicht, wenn die Abtretung nur zum Zwecke der Umgehung des § 110 ZPO oder nur zum Inkasso erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82 - WM 1984, 1125, 1126).
  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 10/72

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestehen können, wenn die von dem Zweitbeklagten vertretene Auffassung, das Schiedsgericht habe hier nicht über die Wirksamkeit des Vertrages zu befinden gehabt, als "zweifelhaft und allenfalls noch vertretbare juristische Meinung" hätte bezeichnet werden müssen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72 - VersR 1974, 488, 489).
  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 160/59

    Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Vollstreckungsaufträgen -

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Denn ein Anwalt muß gegenüber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, darlegen und erörtern (BGH, Urteil vom 21. November 1960 - III ZR 160/59 - NJW 1961, 601, 602).
  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 108/53

    Beweislast für Rechtsmängel

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • OLG Hamm, 15.05.1979 - 10 U 108/78

    Zur Beweislast im Notarhaftpflichtprozess

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

    Wird einem Rechtsanwalt der Auftrag übertragen, angebliche Rechte seines Mandanten gegen einen Dritten zu verfolgen, so obliegt es ihm zu prüfen, ob dessen Begehren bei dem vorgetragenen Sachverhalt Erfolg haben kann (BGH Urteile v. 17. Januar 1963 - III ZR 145/61, VersR 1963, 387, 388; v. 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72, VersR 1974, 488, 489; v. 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, NJW 1984, 791, 792; v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Müller JR 1969, 161, 163, 164).

    Auch dann, wenn das Begehren des Mandanten aufgrund einer gut vertretbaren Rechtsauffassung zwar Erfolg haben kann, die Rechtslage aber dennoch zweifelhaft ist, weil sich etwa eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht gebildet hat, muß der Anwalt gegenüber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Rechtslage Anlaß gibt, darlegen und erörtern und die weiteren Schritte von der nach dieser Belehrung zu treffenden Entscheidung des Mandanten abhängig machen (BGH Urteile v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602; v. 17. Januar 1963 aaO; v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; BGHZ 89, 178, 182; BGH Urt. v. 16. Oktober 1984 aaO; Müller aaO; Borgmann/Haug, Anwaltspflichten, Anwaltshaftung, 1979, § 20 3 S. 79).

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Denn der Mandant, der einen Rechtsanwalt auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Senatsurt. v. 5.2.1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591 = NJW 1987, 1322, 1323; Senatsurt. v. 2.4.1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 727; Senatsurt. v. 22.9.1987 - IX ZR 126/86, NJW 1988, 706).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Rechtsanwalt, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trage, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, LM ZPO § 282 /Beweislast/ Nr. 42 = NJW 1985, 264, 265 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR.

    Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83   

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https://dejure.org/1984,696
BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,696)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1984 - VI ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,696)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erweiterung zunächst angekündigter Berufungsanträge bei Deckung durch den Inhalt der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung - Erfordernis der zusätzlichen Begründung bei Erweiterung der Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - ...

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249; BGB § 823

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 249, 823
    Kausalität der unterbliebenen Aufklärung eines Patienten für eine Verschlechterung des Befundes nach der Operation

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftungszusammenhang - Unterbliebene Aufklärung - Patient - Kniegelenkoperation - Verschlechterung der Beweglichkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 676
  • MDR 1985, 395
  • VersR 1985, 60
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 81/52

    Umstellung von Forderungen

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83
    Indessen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Erweiterung der zunächst angekündigten Berufungsanträge auch dann noch zulässig, wenn sie durch den Inhalt der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung gedeckt ist und aus dieser sich kein Verzicht des Berufungsklägers auf die Anfechtung von Teilen des ihn beschwerenden Urteils ergibt (vgl. BGHZ 7, 143, 144 f; 12, 52, 67; Senatsurteil vom 11. März 1961 - VI ZR 209/60 - VersR 1961, 428; st.Rspr.; a.A. Grunsky NJW 1966, 1393 ff; ders. in Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdz. 41).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83
    Indessen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Erweiterung der zunächst angekündigten Berufungsanträge auch dann noch zulässig, wenn sie durch den Inhalt der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung gedeckt ist und aus dieser sich kein Verzicht des Berufungsklägers auf die Anfechtung von Teilen des ihn beschwerenden Urteils ergibt (vgl. BGHZ 7, 143, 144 f; 12, 52, 67; Senatsurteil vom 11. März 1961 - VI ZR 209/60 - VersR 1961, 428; st.Rspr.; a.A. Grunsky NJW 1966, 1393 ff; ders. in Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdz. 41).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 209/60
    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83
    Indessen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Erweiterung der zunächst angekündigten Berufungsanträge auch dann noch zulässig, wenn sie durch den Inhalt der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung gedeckt ist und aus dieser sich kein Verzicht des Berufungsklägers auf die Anfechtung von Teilen des ihn beschwerenden Urteils ergibt (vgl. BGHZ 7, 143, 144 f; 12, 52, 67; Senatsurteil vom 11. März 1961 - VI ZR 209/60 - VersR 1961, 428; st.Rspr.; a.A. Grunsky NJW 1966, 1393 ff; ders. in Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdz. 41).
  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 305/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unzureichender

    aa) Soweit der Erwerbsschaden und die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist der Schaden dem Schädiger nicht zuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63, VersR 1965, 491; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12).

    Rechtlich handelt es sich darum, dass bei Vorhandensein einer Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt hätte (sogenannte Reserveursache), die Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt ist, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind (Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12).

  • BGH, 06.07.2004 - XI ZR 254/02

    Verwirkung des Anspruchs des Bürgschaftsgläubigers; Kündigung eines

    Auf die von der Revision damit angesprochene Frage der Beachtlichkeit einer Reserveursache, die im Schadensersatzrecht unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung findet (vgl. BGHZ 125, 56, 61 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677), bei der Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft durch Herbeiführung des Bürgschaftsfalles verwirkt hat, kommt es hier nicht an.
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 397/13

    Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer

    Daher findet vorliegend die Rechtsprechung keine Anwendung, nach der eine der beschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die binnen kurzem denselben Schaden herbeigeführt hätte, als sogenannte Reserveursache dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Ersatzpflicht nur noch auf die durch den früheren Schadenseintritt beschränkten Nachteile erstreckt (BGH, Urteile vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 61 f und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677; vgl. auch Senat, Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 26/55, BGHZ 20, 275, 280 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1106, 1108; zusammenfassend MüKoBGB/Oetker, BGB, 6. Aufl., § 249 Rn. 213).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Die Produkte der Beklagten wären aber nicht kausal für die Zahnschäden, wenn und soweit der Kläger diese etwa aufgrund seiner Prädisposition, seiner Lebensweise, seiner sonstigen Ernährung etc. unabhängig von dem Konsum der Riegel der Beklagten und unabhängig von sonstigen die Ersatzpflicht Dritter begründenden Verursachungsbeiträgen (zu deren Unbeachtlichkeit BGH, NJW 1958, 705; 1967, 551, 552) ohnehin erlitten hätte (vgl. BGH, NJW 1985, 676, 677; VersR 1965, 491, 493; Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rdn. 99; v. Westfalen, a.a.O., § 42 Rdn. 25).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 21 U 163/08

    Begriff des Herstellers i.S. von § 4 Abs. 1 ProdHaftG

    Zwar ist anerkannt, dass bei Vorliegen einer sogenannten Schadenanlage, die auch ohne das schadenstiftende Ereignis in nicht allzu ferner Zukunft ohnehin zum gleichen Schaden geführt hätte, die Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt ist, die durch den früheren Schadeneintritt bedingt sind (BGH, Urteil vom 23.10.1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2012 - 15 U 25/11

    Ansprüche wegen Funktionsstörungen eines Herzschrittmachers

    Zwar ist anerkannt, dass bei Vorhandensein einer Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt haben würde ( sog. Reserveursache ), die Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt ist, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind ( BGH, Urteil vom 23.10.1984, VI ZR 24/83, NJW 1985, 676 ).
  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 42/01

    Kündigung des Kontokorrentkredits bei Duldung der Kontoüberziehung nur nach

    Im Bereich des Schadensersatzrechtes ist anerkannt, dass dann, wenn bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Person oder Sache innewohnende Schadensanlage bestand, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte, sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile beschränkt (BGH NJW 1985, 676; Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., Rdnr. 99 vor § 249 BGB).
  • OLG Köln, 25.02.1998 - 5 U 157/97

    Eingliedern einer Prothese bei fortgeschrittenem Knochenabbau des Kiefers

    Der Arzt kann sich in diesem Fall der Haftung nur entziehen, wenn er beweist, daß der Patient ohne den Behandlungsfehler dieselben Beschwerden haben würde (vgl. BGH in VersR 1985, 60).
  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 387/94

    Zulässigkeit eines einen geschätzten Mindestschaden feststellenden Teilurteils

    Die Revision will insoweit eine sog. Reserveursache geltend machen, wobei sie nicht verkennt, daß hierfür grundsätzlich der Schädiger beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83 - VersR 1985, 60, 61 f.).
  • OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 75/08

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht bezüglich des Risikos des Entstehens eines

    Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen (BGH VersR 1985, S. 60, OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, S. 235; OLG Hamm VersR 1985, S. 1072) begründen keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und Schaden.
  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 82/86

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer varisierenden Osteotomie; Umfang des

  • OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 4 U 238/02

    Haftungsumfang bei Unfall eines Passanten im Dunkeln wegen Verletzung der

  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 23 U 31/05

    Girogeschäft: Prinzip der formalen Auftragsstrenge im Überweisungsverkehr;

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren einfachen

  • OLG Köln, 12.09.2012 - 5 U 152/11

    Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation;

  • OLG Köln, 27.11.1996 - 5 U 150/96

    Arzthaftung bei Verheilen einer geschädigten Hand in Gelenkfehlstellung; 15.000

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03

    Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage

  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 40/01
  • OLG München, 14.07.1994 - 24 U 571/92

    Haftungsrecht; Arzthaftung

  • OLG Hamm, 05.06.1989 - 3 U 351/88

    Umfang der Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Operation gegenüber einem

  • OLG Oldenburg, 08.01.1991 - 5 U 80/90

    Krebs, Gebärmutterhalskrebs, Fistel, Strahlentherapie, Aufklärung,

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