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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84   

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https://dejure.org/1985,668
BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung über Erbbauzins - Fehlen einer Anpassungsklausel - Kaufkraftschwund - Ausreichende Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 Bb; ErbbauVO § 9
    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 257
  • NJW 1985, 2524
  • MDR 1985, 747
  • DNotZ 1986, 21
  • BB 1985, 1694
  • Rpfleger 1985, 359
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24. Februar 1984 - BGHZ 90, 227 - und vom 30. März 1984 - BGHZ 91, 32 - zu der Frage der »Opfergrenze« weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227, 229 und 91, 32, 34) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

    b) Bei Vorliegen eines Kaufkraftschwundes um mehr als drei Fünftel kann auch grundsätzlich nicht angenommen werden, die Bereitschaft des Erbbaurechtsbestellers zur Übernahme des Risikos der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung habe auch einen Geldwert- und damit Kaufkraftschwund dieses Umfangs umfaßt, und von einer in diesem Sinn eingeschränkten Risikobereitschaft des Erbbaurechtsbestellers muß auch der Erbbaurechtsnehmer ausgehen (BGHZ 91, 32, 34/35).

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24. Februar 1984 - BGHZ 90, 227 - und vom 30. März 1984 - BGHZ 91, 32 - zu der Frage der »Opfergrenze« weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227, 229 und 91, 32, 34) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    (s. insbesondere BGHZ 77, 194 und 86, 167).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    (s. insbesondere BGHZ 77, 194 und 86, 167).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurt. v. 12. November 1986, V ZR 23/84, NJW 1987, 773; v. 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, NJW 1988, 1026 [BGH 18.12.1987 - V ZR 163/86]; vgl. auch IX. Zivilsenat BGHZ 112, 363, 365).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Wenn diese Entwicklung erreicht ist, ist grundsätzlich eine Risikoüberschreitung anzunehmen (BGHZ 91, 32, 34/35; ebenso das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 94, 257, 260/261 unter b).

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Wird diese Grenze überschritten, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Erbbaurechtsbesteller das Risiko auch eines derartigen Anstiegs vorausgesehen und übernommen hat (BGHZ 91, 32, 34 f; 94, 257, 259 f).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Daraus entnimmt das Berufungsgericht, diese Voraussetzung sei "zumindest annäherungsweise" mit derjenigen vergleichbar, die der Senat (BGHZ 77, 194, 198 f; 90, 227; 94, 257) bei Verträgen ohne Anpassungsklausel als erforderlich für eine Erhöhung des Erbbauzinses ansieht, so daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfang von 24, 82 % nicht ausreiche.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung, daß eine Erhöhung des Erbbauzinses auf der Grundlage des § 242 BGB nur die Folgen der eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren soll, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (s. zuletzt das Senatsurteil v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, WM 1985, 807, 808 Sp. 2 m. Nachw. - in BGHZ 94, 257 insoweit nicht abgedruckt).

    Mit dem festgestellten Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60 % wäre auch die Grenze des für die Klägerin Tragbaren überschritten und daher eine Anpassung geboten; der Umstand, daß das Erbbaurecht seinerzeit mit dem Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstigen Wohnungen bestellt worden ist, könnte auch hier nicht zu Ungunsten der Klägerin in dem Sinn berücksichtigt werden, daß sie keine der inzwischen eingetretenen Entwicklung entsprechende Anpassung verlangen könnte (s. auch hierzu das zitierte Senatsurt. v. 3. Mai 1985, WM 1985, 807, 808, erster und letzter Absatz).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinbarungen über die ursprüngliche Höhe des Erbbauzinses im Wege einer Billigkeitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Senatsurt. v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, NJW 1985, 2524, 2526).
  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    Insoweit sind die vom Bundesgerichtshof für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 259 f; 97, 171, 175).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 117/90

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der amtlichen Festsetzung der Höchstpacht

    Insoweit sind die von dem Senat für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze (BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 260; 97, 172, 175) [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]entsprechend anwendbar.
  • OLG München, 20.04.1999 - 25 U 4876/98

    Aufklärungspflicht der Bank bei Geldanlangen

    Jedoch trägt die insoweit darlegungspflichtige Klägerin (BGH, NJW 1985, 2524/2525) nichts dazu vor, wie hoch diese gewesen sind, so daß diese nicht zu berücksichtigen sind.
  • LG Duisburg, 07.09.2010 - 13 T 101/10

    Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung als alliud oder als

  • LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in einem

  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84   

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https://dejure.org/1985,233
BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84 (https://dejure.org/1985,233)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1985 - V ZR 107/84 (https://dejure.org/1985,233)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 (https://dejure.org/1985,233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 141
  • NJW 1985, 2419
  • MDR 1985, 747
  • DNotZ 1986, 138
  • FamRZ 1985, 778
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.11.1969 - V C 54.69

    Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagte besteht (BVerwGE 34, 219, 220; 41, 115, 116; Knopp/Fichtner, BSHG 5. Aufl. § 90 Rdn. 24).
  • BFH, 28.07.1981 - VIII R 124/76

    Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Insoweit nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die Schenkung der beiden Grundstücke von vornherein nur mit dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts erfolgte und daher die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung der Beklagten für den Grundstückserwerb bedeutete (vgl. OGHBrZ NJW 1949, 260 [OGH Köln 18.11.1948 - II ZS 16/48] m. Anm. Coing; OLG Bamberg NJW 1949, 788 [OLG Bamberg 03.11.1948 - 1 U 113/48]; BFH BStBl 1982 II, 378 = NJW 1982, 256).
  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Damit bezieht sich die Überleitung unverkennbar auch auf die davor liegende Zeit, für welche die Leistungen bestimmungsgemäß erbracht worden sind (vgl. BVerwGE 50, 64, 67).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Sie stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 90 Abs. 3 BSHG); ein solcher ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGHZ 4, 68, 71; 73, 114, 117; vgl. auch Knöpfle BayVBl 1982, 225, 228; Schultz MDR 1983, 101).
  • LG Münster, 12.01.1983 - 14 O 696/82

    Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung eines Hausgrundstücks als Abfindung für

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Somit geht in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 528 Rdn. 5; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 528 Rdn. 3; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 528 Rdn. 5; RG HRR 1930 Nr. 1798; LG Münster NJW 1984, 1188, 1189) [LG Münster 12.01.1983 - 14 O 696/82].
  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 106/81

    Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage; Rechtsfolgen von Verstößen

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Diese von der Revision beanstandete Auslegung des Verwaltungsakts, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar ist (BGHZ 86, 104, 110), ist richtig.
  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Sie stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 90 Abs. 3 BSHG); ein solcher ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGHZ 4, 68, 71; 73, 114, 117; vgl. auch Knöpfle BayVBl 1982, 225, 228; Schultz MDR 1983, 101).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Auszug aus BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
    Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagte besteht (BVerwGE 34, 219, 220; 41, 115, 116; Knopp/Fichtner, BSHG 5. Aufl. § 90 Rdn. 24).
  • BGH, 17.04.2018 - X ZR 65/17

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Bestimmung des Umfangs des

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der - auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten war.
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Ist das Geschenk - wie das dingliche Wohnungsrecht - unteilbar, schuldet der Beschenkte (Teil-Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) für denjenigen Teil der Schenkung, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge der Unteilbarkeit unmöglich ist (BGH, Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85, juris Rn. 15; vom 11. März 1994 - V ZR 188/92, juris Rn. 8; vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, juris Rn. 6).

    Die Überleitungsanzeige hat nur - ähnlich einer Abtretung - zur Folge, dass der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs die Rechtsstellung erlangte, welche zuvor die Mutter der Beklagten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 10).

  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03

    Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,907
BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Herabsetzung einer rechtskräftig titulierten Unterhaltsverpflichtung im Wege der Berufungserweiterung - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten trotz Erwerbsunfähigkeit - Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der für die ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 323
    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2029
  • MDR 1985, 747
  • FamRZ 1985, 691
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Ist der Beklagte und Berufungsführer von dem Berufungsgericht zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Unterhaltsrente verurteilt worden, so kann er, wenn das klageabweisende Urteil auf die vom Kläger eingelegte Revision aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, im Wege der Berufungserweiterung die Herabsetzung der rechtskräftig titulierten Unterhaltsverpflichtung verlangen, soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4).

    Über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 1.170 DM war hingegen, nachdem der Ehemann das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer unselbständigen Anschlußrevision angegriffen hatte, durch jenes (erste) Berufungsurteil vom 13. Oktober 1981 rechtskräftig entschieden (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 sowie vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - NJW 1963, 444).

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14. Juli 1954 (a.a.O. LM § 323 ZPO Nr. 4) entschieden hat, kann ein Kläger, der von dem Berufungsgericht mit einem Teil seines Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden ist, nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache mit einer nunmehr erhobenen Anschlußberufung den Anspruch auf eine erhöhte Rente noch in dem laufenden Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend machen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen.

  • BAG, 14.04.1967 - 5 AZR 535/65

    Bindungswirkung - Berufungsgericht - Tatsächliche Feststellung - Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Indessen ist anerkannt, daß die Bindungswirkung nicht eingreift, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (RGZ 129, 224, 226; BAG AP § 565 ZPO Nr. 12 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C; Zöller/Schneider a.a.O. § 565 Rdn. 5, 6; Wieczorek ZPO § 565 Rdn. C III c 2; allgemeine Meinung).
  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 89/62
    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 1.170 DM war hingegen, nachdem der Ehemann das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer unselbständigen Anschlußrevision angegriffen hatte, durch jenes (erste) Berufungsurteil vom 13. Oktober 1981 rechtskräftig entschieden (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 sowie vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - NJW 1963, 444).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Da die Höhe einer nachehelichen Unterhaltsrente der Ehefrau (in dem Bereich über monatlich 1.170 DM hinaus) von der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Ehemannes abhängt und dieser im übrigen (für den Betrag bis 1.170 DM) eine wesentliche Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zustand, der der früheren Verurteilung zugrundelag, darlegen muß, bedarf es der tatrichterlichen Feststellung sämtlicher Einnahmen, über die der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung verfügen wird (vgl. zu den Voraussetzungen der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 989).
  • RG, 01.11.1935 - VI 453/34

    1. Ist nach der Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Soweit das Oberlandesgericht daher - zulässigerweise - (vgl. RGZ 129, 226; 149, 157, 160; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 565 Anm. 2 C; BAG aaO) - aufgrund des Vorbringens des Ehemannes über seine Erkrankung und deren Folgen für seine Leistungsfähigkeit einen neuen für die Unterhaltspflicht entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellte, kam eine Bindung an das erste Revisionsurteil nicht in Betracht.
  • RG, 16.06.1930 - VI 775/29

    Wieweit ist das Berufungsgericht durch § 565 Abs. 2 ZPO. gebunden?

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Indessen ist anerkannt, daß die Bindungswirkung nicht eingreift, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (RGZ 129, 224, 226; BAG AP § 565 ZPO Nr. 12 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C; Zöller/Schneider a.a.O. § 565 Rdn. 5, 6; Wieczorek ZPO § 565 Rdn. C III c 2; allgemeine Meinung).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Desweiteren meint die Revision (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030), daß eine Erweiterung der Berufung ausnahmsweise auch nach Ablauf der Begründungsfrist zulässig sein müsse, nämlich dann, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen erst nach Fristablauf eingetreten seien.
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02

    "CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

    Daran war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. BGHZ 3, 321, 324 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Urt. v. 19.6.1995 - II ZR 58/94, NJW 1995, 3115, 3116; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 565 Anm. B II b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10).

    Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sachverhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein (vgl. BGH NJW 1985, 2029, 2030; Zöller/Gummer aaO § 563 Rdn. 3a).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 10 UF 144/03

    Kindesunterhalt; Abänderungsklage: Bindung an eine vorangegangene Entscheidung

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagten durch die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Senat nicht den durch das so genannte Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung der mit der Revision angegriffenen Entscheidung verloren haben (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1989, 957/958; BGH, NJW 1985, 2029/2030).

    Die Bindung erstreckt sich nur auf die rechtliche Würdigung der früher getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, 2029/2030).

    Der neue Sachverhalt erfordert im Interesse der richtigen Rechtsanwendung eine neue, auf ihn ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die der BGH und auch der Senat in dem ersten Berufungsurteil noch nicht vornehmen konnten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1985, 2029/2030).

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 223/88

    Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch der Beklagte, der Berufung eingelegt hatte, jedoch zu einem Teil der Rentenleistungen verurteilt geblieben war, nach Zurückverweisung des Rechtsstreits auf die Revision des Klägers unter den nämlichen Voraussetzungen - denen des § 323 ZPO - im Wege der Berufungserweiterung die Herabsetzung der Rente verlangen könne (Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029).

    Dementsprechend heißt es in den angeführten BGH-Entscheidungen, daß eine auf die Gründe des § 323 ZPO gestützte Anschlußberufung bzw. Berufungserweiterung "in dem noch anhängigen Verfahren" (Senatsurteil vom 14. Juli 1954 a.a.O. Rucks. 2. Abs.) bzw. "in dem noch laufenden Berufungsverfahren" (Urteil vom 3. April 1985 a.a.O. S. 2030 re. Sp. 1. Abs.) zuzulassen sei.

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    a) Stellt das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen fest als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen, kommt eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 319; RGZ 129, 224, 226; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 13).
  • KG, 09.02.2017 - 8 U 57/16

    Rückabwicklungsprozess nach Widerruf eines grundschuldbesicherten

    Die Erweiterung der zunächst beschränkten Berufung ist vorliegend aber gleichwohl zulässig, weil sie aufgrund eines Umstandes erfolgt, der erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten ist, denn es würde gegen den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit verstoßen, den Kläger auf eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zu verweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.5.1989 - 11 UF 680/88 - NJW-RR 1989, 1024; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 520 Rn. 37; s. a. BGH, Urteil vom 3.4.1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029, zitiert nach juris Tz. 13 f. zur Berufungserweiterung statt einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO; BGH, Beschluss vom 18.6.1986 - IV ZB 105/84 - NJW 1987, 1024, zitiert nach juris Tz. 8 ff. zu § 1696 BGB).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Da das Revisionsurteil die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hatte, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029; stRspr des BFH, Nachweise bei Ruban, a.a.O. Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 20. April 1977 a.a.O.; Eichberger, a.a.O. Rn. 125 m.w.N. in Fußnote 317).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 17/05

    Kindesunterhalt: Dauer und Höhe eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs

    Auf die im Senatstermin vom 1.12.2009 vorgenommene Berufungserweiterung, die im Hinblick auf die veränderte Ausbildungssituation der Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2029; NJW 1987, 1024; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 706; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 520, Rz. 20) ist auszusprechen, dass ab Juli 2006 überhaupt kein Unterhalt mehr zu leisten ist.
  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren).
  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 191/91

    Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

    Das ist an sich nur im Wege einer selbständigen Abänderungsklage möglich (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - FamRZ 1985, 691, 692).

    So hat der Senat es - im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 - in seinem genannten Urteil vom 3. April 1985 (aaO. S. 692) gebilligt, daß der Unterhaltsbeklagte sein Begehren auf Abänderung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Unterhaltsanspruchs anstelle einer selbständigen Abänderungsklage durch Widerklage im Wege der Erweiterung seiner ursprünglich eingelegten eigenen Berufung geltend gemacht hat, nachdem der übrige noch nicht rechtskräftige Teil des Rechtsstreits auf Revision der Unterhaltsklägerin in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden war.

  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 70/08

    Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines

  • BGH, 13.01.2000 - IX ZB 3/99

    Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

  • BGH, 10.02.2011 - V ZB 318/10

    Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf Festellung der

  • OLG Zweibrücken, 18.11.2003 - 5 UF 200/02

    Klage auf nachehelichen Unterhalt: Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf

  • OLG Zweibrücken, 19.09.2003 - 5 UF 200/02

    Anschlussberufungsfrist, Abänderungsklage

  • OLG Brandenburg, 03.03.2023 - 13 UF 56/22

    Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden Vater;

  • OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
  • BGH, 29.03.1990 - IX ZR 24/88

    Kausalitätsnachweis bei Verletzung einer Aufklärungs-, Warn- oder

  • BGH, 27.11.1991 - VIII ZR 225/90

    Ansprüche aus einem Kaufvertrag über jugoslawische Gurken - Einschaltung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.1999 - 8 L 83/96

    Zurückverweisung, Bindungswirkung, Wahlbewerber, Kündigungsschutz, Ersatzmitglied

  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 256/96

    Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils

  • OLG Celle, 05.03.1986 - 17 UF 281/83

    Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes; Ermittlung des

  • BGH, 17.10.1989 - IX ZR 95/89

    Bindungswirkung von aufgehobenen Berufungsurteilen hinsicht mittelbar die

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1998 - 5 U 53/94
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