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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86   

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https://dejure.org/1986,8174
BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86 (https://dejure.org/1986,8174)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86 (https://dejure.org/1986,8174)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - BReg. 2 Z 41/86 (https://dejure.org/1986,8174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Entlastungsbeschluß

  • archive.is (Leitsatz)

    WEG - Wirtschaftsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 23 Abs. 4, § 28
    Berücksichtigung von Forderungen in der Jahresabrechnung für eine Eigentümergemeinschaft

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 1031
  • BayObLGZ 1986 Nr. 47
  • BayObLGZ 1986, 263
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 20.06.1984 - 20 W 602/83
    Auszug aus BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86
    Die Jahresabrechnung, die der Verwalter nach § 28 Abs. 3 WohnEigG aufzustellen hat, ist keine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen und Ausgabenrechnung (OLG Frankfurt, OLGZ 1984, 333 ..).
  • BayObLG, 22.12.1983 - BReg. 2 Z 6/83
    Auszug aus BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 2 Z 41/86
    (e) Der Mehrheitsbeschluß über die Entlastung des Verwalters bedeutet in der Regel ein negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich solcher Vorgänge, die bei Beschlußfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BayObLGZ 1983, 314).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Insoweit darf keine Parallele zu sonstigen Außenständen gezogen werden, die in einen Wirtschaftsplan nach seiner Zweckbestimmung als Haushaltsvoranschlag unter Umständen nicht aufgenommen zu werden brauchen, wenn die Möglichkeit der Einziehung unabsehbar ist (vgl. dazu BayObLGZ 1986, 263, 268 ff).
  • BayObLG, 18.07.1989 - BReg. 2 Z 66/89

    Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresgesamtabrechnung; Die

    Darüber hinaus ist ein Eigentümerbeschluß im Rahmen der Anfechtung auch wegen solcher Mängel für ungültig zu erklären, die vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden, es sei denn er hat hierauf ausdrücklich verzichtet (BayObLGZ 1986, 263/268).

    Wegen der beschränkten Anfechtung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob und inwieweit der Eigentümerbeschluß vom 12.5.1987 für ungültig zu erklären wäre, wenn beanstandet worden wäre, daß in der Jahresgesamtabrechnung 1986 nicht die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen, sondern nur Sollbeträge ausgewiesen sind (vgl. insoweit BayObLGZ 1986, 263/266; BayObLG WuM 1989, 41/42).

    Die Entlastung hat zur Folge, daß den Wohnungseigentümern in bezug auf solche Verwaltungshandlungen keine Ansprüche mehr gegen den Verwalter zustehen (BayObLGZ 1986, 263/266; 1987, 86/94).

    Wenn den Wohnungseigentümern im Zusammenhang mit den erhobenen Beanstandungen noch Ansprüche gegen den Verwalter zustehen können, die durch einen Entlastungsbeschluß verloren gingen, dann entspricht die Entlastung nicht dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung; der Entlastungsbeschluß ist nach § 21 Abs. 3 , § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären (BayObLGZ 1986, 263/266).

  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 101/00

    Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Der Entlastungsbeschluss ist deshalb nach §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären (BayObLGZ 1986, 263/266; 1989, 310/314 f.).
  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 2 Z 26/86

    Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

    Zwar gilt im allgemeinen, daß die Jahresabrechnung die tatsächlichen ("wirklichen") Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft enthalten muß (BayObLGZ 1986, 263 (266); Weitnauer, § 28 Rdnr. 11).

    Schon das ist verfehlt; denn die Jahresabrechnung ist keine Bilanz (BayObLGZ 1986, 263 (266); Weitnauer, § 28 Rdnr. 13).

  • KG, 26.09.2007 - 24 W 183/06

    Wohnungseigentum: Instandhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

    Ist der Ausfall von Wohngeldzahlungen einzelner Eigentümer bereits abzusehen, so ist auch dies im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen (vgl. BayObLG MDR 1986, 1031; Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten a.a.O. § 28 Rdn.16 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92

    Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

    Anders wäre es nur dann, wenn der Antragsteller diesen Anfechtungsgrund ausdrücklich oder bewusst nicht geltend gemacht hätte (BayObLGZ 1986, 263/267 f.); dies ist aber nicht der Fall.
  • BayObLG, 21.03.1989 - BReg. 1b Z 14/88

    Bestätigung der Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in dieser handschriftlichen Übersicht die tatsächlich zugeflossenen Wohngeldvorschüsse oder nur die nach dem Wirtschaftsplan maßgeblichen Sollbeträge (vgl. BayObLGZ 1986, 263/266) erfaßt sind.

    Die Entlastung hat zur Folge, daß den Wohnungseigentümern insoweit keine Ansprüche mehr gegen den Verwalter zustehen (BayObLGZ 1986, 263/266; 1987, 86/94; KG NJW-RR 1987, 79/80: Augustin § 28 Rn. 31).

  • BayObLG, 24.06.1999 - 2Z BR 179/98

    Jahresabrechnung

    In den Wirtschaftsplan sind Ansprüche oder Rechte aber nur dann auf der Einnahmenseite aufzunehmen, wenn sie zu den zu erwartenden Einnahmen zu zählen sind, auf die im Lauf des Wirtschaftsjahrs zur Bestreitung der Ausgaben zurückgegriffen werden kann (vgl. BGHZ 108, 44, 48; BayObLGZ 1986, 263, 269; Staudinger/Bub, § 28 WEG Rdn. 99) Anhaltspunkte dafür, daß die Wohnungseigentümer mit der Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller nicht näher bezeichneten Forderung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben, sind nicht ersichtlich.
  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 112/04

    Nichtiger Eigentümerbeschluss zur künftigen Freistellung des Verwalters von

    In diesem Rahmen hat das Gericht den Eigentümerbeschluss auch auf nicht geltend gemachte Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls für ungültig zu erklären, es sei denn, der Antragsteller hätte hierauf ausdrücklich verzichtet (BayObLGZ 1986, 263/268; 1989, 310/312).
  • OLG Hamm, 09.11.1995 - 15 W 163/95

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Einstimmigkeit

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  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 132/03

    Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs-

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.1986 - 9 U 84/85   

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https://dejure.org/1986,2975
OLG Hamm, 16.05.1986 - 9 U 84/85 (https://dejure.org/1986,2975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.1986 - 9 U 84/85 (https://dejure.org/1986,2975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 1986 - 9 U 84/85 (https://dejure.org/1986,2975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1505
  • MDR 1986, 1031
  • VersR 1987, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2004 - 5 U 158/04

    Verkehrsunfall: Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung im

    Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die von vornherein sowohl gegenüber der Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders zu dem Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische (BGH NJW 1987, 1894; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1505; OLG Saarbrücken, VersR 2000, 989) oder von vornherein eine gemeinsame Haftung besteht (BGHZ 65, 131).
  • OLG Hamm, 29.11.2012 - 28 U 188/11

    Anwaltsregress; Steuerberaterhaftung; Verjährung; Streitverkündung;

    Das galt bereits nach der zum früheren Recht (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.10.1975, VII ZR 130/73, NJW 1976, 39 = BGHZ 65, 127ff., Urt. v. 16.06.2000, LwZR 13/99, BeckRS 2000, 06622, so auch OLG Hamm, Urt. v. 16.05.1986, 9 U 84/85, NJW 1986, 1505).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.07.1986 - 8 U 202/85   

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https://dejure.org/1986,7293
OLG Celle, 11.07.1986 - 8 U 202/85 (https://dejure.org/1986,7293)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.07.1986 - 8 U 202/85 (https://dejure.org/1986,7293)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Juli 1986 - 8 U 202/85 (https://dejure.org/1986,7293)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 1031
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Dass der Eigentümer mit der Klage verpflichtet werden soll, den Vollstreckungszugriff auf die Sache hinzunehmen, reicht für die Anwendung von § 24 Abs. 1 ZPO nicht aus (OLG Celle, Urteil vom 11. Juli 1986 - 8 U 202/85, MDR 1986, 1031; Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 56/07, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1Z AR 71/03, juris Rn. 12; Toussaint in BeckOK ZPO, § 24 Rn. 8.1; Patzina in MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 24 Rn. 8; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 24 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 24 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).

    Die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Celle (MDR 1986, 1031) eingenommene Auffassung, die daran anknüpft, dass auf der Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ein schuldrechtlicher Anspruch sei, haftet indessen zu sehr am Wortlaut des Gesetzes und berücksichtigt nicht hinreichend den Zweck der besonderen Gerichtsstände der §§ 20 ff. ZPO.

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine auf Anfechtung gestützte Klage auf Duldung

    Deshalb wird von den überwiegend vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur eine Klage, mit der der schuldrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird, zu Recht nicht unter den Anwendungsbereich von § 24 ZPO gefasst (siehe neben den soeben genannten nur OLG Celle, Urt. v. 11.07.1986 - 8 U 202/85, MDR 1986, 1031 und Urt. v. 17.01.2008 - 13 U 56/07, BeckRS 2008, 4112, beck-online; BayObLG, Beschl. v. 25.07.2003 - 1Z AR 71/03, jurionRS 2003, 28031; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 8.1; Henckel in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008, § 143 InsO Rn. 171; Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 9; Roth in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2003, § 24 ZPO Rn. 14; Dauernheim in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2015, § 143 InsO Rn. 50; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 9).
  • OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07

    Ausschließlich dinglicher Gerichtsstand im Falle einer auf Duldung der

    Bei einer solchen Anfechtungsklage liegen die Voraussetzungen des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstands jedenfalls dann nicht vor, wenn der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung lautet (BayObLG, Beschl. v. 25. Juli 2003 - 1Z AR 71/03; OLG Celle, Urteil vom 11. Juli 1986 - 8 U 202/85 = MDR 1986, 1031; MünchKomm-InsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 146 Rn. 33; Kübler/Prütting/Paulus, § 13 AnfG, Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, § 143 Rn. 75; Stein/Jonas/Roth, § 24 Rn. 14; MünchKomm-ZPO-Patzina § 24 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, § 24 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 24 Rn. 4; Rosenberg/Schwab, § 36 Rn. 37).
  • BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 71/03

    Dinglicher Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung -

    Die Beklagte wandte sich ausdrücklich gegen eine Verweisung mit der Begründung, § 24 ZPO sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Anfechtungsklage nicht anwendbar, und wies auf die einschlägige Rechtsprechung (OLG Celle MDR 1986, 1031) und Kommentarliteratur (Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 9) hin.

    Der Senat ist daher mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Sache nicht für Klagen wegen Gläubigeranfechtung mit dem Zweck der Ermöglichung der Vollstreckung in ein Grundstück gilt (vgl. KG JW 1926, 1595; OLG Celle MDR 1986, 1031; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 9; Musielak ZPO 3. Aufl. § 24 Rn. 7; MünchKomm/Patzina § 24 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 24 Rn. 4; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 24 Rn. B II c 1).

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