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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85   

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OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrtantritt; Anlegen des Sicherheitsgurtes; Angetrunkener Insasse; Mitverschulden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1350
  • MDR 1986, 945
  • FamRZ 1987, 381
  • VersR 1987, 912
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Dementsprechend hat der BGH in einem Fall, in dem der Geschädigte seine damalige Bekannte und spätere Ehefrau um das Fahren gebeten hatte, die Frage einer hierdurch begründeten Vertragsbindung bei der Prüfung eines stillschweigenden Haftungsverzichts nicht erörtert (BGH VersR 1980, 384 ff.).

    Dies gilt zunächst für das Interesse der Beteiligten an der Durchführung der Fahrt, von dem anerkannt ist, daß es, soweit es - auch wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 385) - ausschließlich auf Seiten des Beförderten liegt, für eine Haftungsbeschränkung spricht (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388), während Gegenteiliges für ein beiderseitiges Interesse gilt (vgl. OLG Schleswig VersR 1982, 585 f., 586).

    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Indessen ist nach der Rechtsprechung der Umfang eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Schädigers für die Annahme einer Haftungsbeschränkung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH VersR 1980, 384 ff., 385; BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; vgl. auch Geigel-Schlegelmilch a.a.O. S.296 m.w.Nachw.).

    Während bis zum 31.12.1976 nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wie den Fahrer (vgl. § 10 Abs. 2 c AKB) auch wegen Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen waren (vgl. für die damalige Rechtslage BGH VersR 1978, 625 f., 625; NJW 1979, 414 f., 415; VersR 1980, 384 ff., 385), ist das hierdurch begründete erhebliche Haftungsrisiko mittlerweile insoweit weggefallen, als der Ausschluß nunmehr nur noch für Sach- oder Vermögensschäden gilt (§ 11 Nr. 2, 3 AKB n.F.; vgl. insgesamt Stiefel-Hofmann, 13. Aufl. 1986, Rn.8 ff., 20 ff. zu § 11 AKB).

    Auch bei dieser Lage ist indessen ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko für den Fahrer verblieben (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 387), und zwar auch in den Fällen, in denen - wie seinerzeit hier - der Schädiger ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger des Geschädigten ist und deshalb, soweit keine vorsätzliche Schädigung vorliegt, dessen Ersatzansprüche auf Dritte nach § 67 Abs. 2 VVG, § 4 LVG (vgl. BGH VersR 1976, 567 f.; OLG Hamm VersR 1977, 746 f.) und § 1542 RVO (vgl. BGH VersR 1970, 950 ff.) nicht übergehen können (vgl. hierzu auch BGH VersR 1980, 384 ff., 385; vgl. - seit 1.7.1983 - jetzt auch § 116 Abs. 6 SGB sowie hierzu Wussow a.a.O. Rn. 1380).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1980 - 10 U 108/79

    Arbeitnehmerhaftung; Gefälligkeitsfahrt; Konkludenter Haftungsverzicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Dies gilt zunächst für das Interesse der Beteiligten an der Durchführung der Fahrt, von dem anerkannt ist, daß es, soweit es - auch wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 385) - ausschließlich auf Seiten des Beförderten liegt, für eine Haftungsbeschränkung spricht (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388), während Gegenteiliges für ein beiderseitiges Interesse gilt (vgl. OLG Schleswig VersR 1982, 585 f., 586).

    Auch bei dieser Lage ist indessen ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko für den Fahrer verblieben (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 387), und zwar auch in den Fällen, in denen - wie seinerzeit hier - der Schädiger ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger des Geschädigten ist und deshalb, soweit keine vorsätzliche Schädigung vorliegt, dessen Ersatzansprüche auf Dritte nach § 67 Abs. 2 VVG, § 4 LVG (vgl. BGH VersR 1976, 567 f.; OLG Hamm VersR 1977, 746 f.) und § 1542 RVO (vgl. BGH VersR 1970, 950 ff.) nicht übergehen können (vgl. hierzu auch BGH VersR 1980, 384 ff., 385; vgl. - seit 1.7.1983 - jetzt auch § 116 Abs. 6 SGB sowie hierzu Wussow a.a.O. Rn. 1380).

    Hiervon ausgehend, kann es unter der Geltung der Neufassung der AKB interessengerecht sein, bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte in den Fällen einer Beförderung des Eigentümers mit dessen Pkw durch einen Dritten im Wege einer - etwa wegen Alkoholisierung - erheblichen Interessen des Versicherungsnehmers dienenden Gefälligkeitsfahrt von einer stillschweigenden Erklärung des Inhalts auszugehen, daß der Fahrer wegen einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden solle, als er Versicherungsschutz genießt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 386; vgl. aber auch OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947: Inanspruchnahme des Schädigers nach erfolgloser Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer).

    Da der Grund hierfür in der Freistellungsverpflichtung des Versicherers gegenüber jedem Versicherten liegt (vgl. BGH VersR 1959, 256 ff., 257), gilt dies auch für den Haftpflichtprozeß des geschädigten Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen den mitversicherten Fahrer (so anscheinend auch vorausgesetzt in OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388; zur Anwendbarkeit des § 3 Nr. 8 PflVersG auf das Verhältnis zwischen Versicherer und mitversichertem Fahrer vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, 562 f.; Prölss-Martin a.a.O. Anm. 1 zu § 3 Nr. 8 PflVersG; Burck-Möller-Sieg-Johannsen, VVG, 8. Aufl. 1983, Bd. V, Lieferung 1 a, Anm. B 37; vgl. auch BGH VersR 1979, 841 ff. und BGH VersR 1981, 1156 f.).

  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 772/68

    Haftung eines Ehegatten für die Verletzung des anderen im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    1) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB, die nach der Rechtsprechung des BGH auf Schädigungen nicht anwendbar ist, die ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs zufügt (BGHZ 53, 352 ff.), und zwar auch insoweit, als der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Frage steht (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; BGHZ 61, 101, 104 f).

    Die in der genannten Entscheidung (BGHZ 53, 352 ff., 356) angesprochene Frage einer Beschränkung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1353 Abs. 1 BGB kann aber nach dem Zerwürfnis und der Scheidung der Parteien sicherlich keine Rolle mehr spielen (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119).

    Dementsprechend hat der BGH die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB bei Schädigungen im Straßenverkehr u.a. damit begründet, daß diese Vorschrift nicht den Haftpflichtversicherern zugute kommen solle (BGHZ 53, 352 ff., 354).

    Bei einer solchen Sachlage bestand aber unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien seinerzeit miteinander verheiratet waren, eine besondere Fürsorgepflicht der Beklagten (§ 1353 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu BGHZ 53, 352 ff., 354, Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. 1980, § 18 V 3, S. 178 f.).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    1) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB, die nach der Rechtsprechung des BGH auf Schädigungen nicht anwendbar ist, die ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs zufügt (BGHZ 53, 352 ff.), und zwar auch insoweit, als der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Frage steht (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; BGHZ 61, 101, 104 f).

    Die in der genannten Entscheidung (BGHZ 53, 352 ff., 356) angesprochene Frage einer Beschränkung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1353 Abs. 1 BGB kann aber nach dem Zerwürfnis und der Scheidung der Parteien sicherlich keine Rolle mehr spielen (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119).

    Indessen ist nach der Rechtsprechung der Umfang eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Schädigers für die Annahme einer Haftungsbeschränkung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH VersR 1980, 384 ff., 385; BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; vgl. auch Geigel-Schlegelmilch a.a.O. S.296 m.w.Nachw.).

    Der stillschweigende Haftungsverzicht beschränkt sich dann auf den Sachschaden, ist aber nicht auf den Personenschaden zu beziehen, zu dem neben den Heil- und Pflegekosten auch die - nicht dem für Vermögensschäden geltenden Risikoausschluß des § 11 Nr. 2 AKB unterfallenden - mittelbar an die Körperverletzung anknüpfenden Folgen wie Verdienstausfallschäden (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1985, 488 f., 489; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 33 zu § 11 AKB) und die Schmerzensgeldforderung gehören (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O. S. 388; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 115 zu § 10 AKB; vgl. auch BGH VersR 1974, 1117 f.).

  • OLG Koblenz, 07.01.1983 - 8 U 322/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Hiervon ausgehend, kann es unter der Geltung der Neufassung der AKB interessengerecht sein, bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte in den Fällen einer Beförderung des Eigentümers mit dessen Pkw durch einen Dritten im Wege einer - etwa wegen Alkoholisierung - erheblichen Interessen des Versicherungsnehmers dienenden Gefälligkeitsfahrt von einer stillschweigenden Erklärung des Inhalts auszugehen, daß der Fahrer wegen einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden solle, als er Versicherungsschutz genießt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 386; vgl. aber auch OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947: Inanspruchnahme des Schädigers nach erfolgloser Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer).

    Insbesondere folgt eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten nicht aus einem in dem Überlassen des Steuers des eigenen Kraftfahrzeuges an einen Dritten liegenden "pactum de non petendo" des Inhalts, daß der Fahrer nur in Anspruch genommen werde, wenn Schadensersatz von einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht erlangt werden könne (so aber OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947).

  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Zwar ist zutreffend, daß in den seitens der Beklagten genannten Entscheidungen des BGH (VersR 1978, 625 f.; NJW 1979, 414 f.) Abreden von Fahrgemeinschaften vorlagen, "die über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der jeder Rechtsbindungswille fehlt", hinausgingen, (vgl. BGH a.a.O. S. 415).

    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Während bis zum 31.12.1976 nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wie den Fahrer (vgl. § 10 Abs. 2 c AKB) auch wegen Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen waren (vgl. für die damalige Rechtslage BGH VersR 1978, 625 f., 625; NJW 1979, 414 f., 415; VersR 1980, 384 ff., 385), ist das hierdurch begründete erhebliche Haftungsrisiko mittlerweile insoweit weggefallen, als der Ausschluß nunmehr nur noch für Sach- oder Vermögensschäden gilt (§ 11 Nr. 2, 3 AKB n.F.; vgl. insgesamt Stiefel-Hofmann, 13. Aufl. 1986, Rn.8 ff., 20 ff. zu § 11 AKB).

  • OLG Hamm, 05.10.1977 - 20 U 160/75
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Denn die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses bindet den Versicherer im anschließenden Deckungsprozeß (vgl. z.B. OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f.; Prölss-Martin a.a.O. Anm. 5 A - C zu § 149 VVG sowie - für Pflichtversicherung - Anm. 2 zu § 3 Nr. 8 PflVersG).

    Zwar sind versicherungsrechtliche Einwendungen - insbesondere aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung - im Deckungsprozeß nicht etwa schon kraft Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichtverfahrens schlechthin ausgeschlossen (vgl. hierzu OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f., 1062 m.w.Nachw.).

  • RG, 11.11.1911 - VI 609/10

    Zurückverweisung nach § 538 Nr. 3 ZPO.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Denn die Rechtsprechung hat in den Fällen, in denen im erstinstanzlichen Verfahren - in dem hier die Beklagte sich lediglich gegen eine nachteilige Bewertung ihres späteren Verhaltens im Rahmen der Schmerzensgeldfestsetzung nach der nicht angegriffenen Betragsangabe des Klägers gewehrt hat - die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht bestritten war, lediglich eine Zurückverweisung als unzulässig angesehen (vgl. RGZ 77, 396 ff., 397 f.; RGZ 97, 25 ff., 28) - dies im übrigen vor Einfügung der genannten Ausnahmeklausel durch die Verordnung vom 13.2.1924 (RGBl. 1924 I 135 ff., 145; vgl. auch BGBl. 1950 I 455 ff, 457) sogar unabhängig von einer in zweiter Instanz vorliegenden Entscheidungsreife (vgl. RG a.a.O.).

    Der dahingehenden Auffassung (RGZ 132, 103 ff., 103 f.; vgl. auch Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. Rn. 21 zu § 538 ZPO; a.A. Bettermann ZZP Bd. 88, 1975, S. 365 ff., 394 f.), ist dabei nicht nur wegen des eindeutigen Wortlauts des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. dagegen Bettermann a.a.O. S. 395), sondern auch deswegen zu folgen, weil es bei einem in erster Instanz fehlenden Streit zur Anspruchshöhe den Interessen der Parteien nicht widerspricht, wenn dieser Teil des Prozeßstoffs der streitigen Verhandlung und einer ihr entsprechenden richterlichen Nachprüfung in dieser Instanz entzogen wird (vgl. RGZ 77, 396 ff., 398 - für die frühere Rechtslage -).

  • OLG Köln, 13.03.1985 - 13 U 203/84

    Direktanspruch des Geschädigten; Direktanspruch gegen Versicherer;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Der stillschweigende Haftungsverzicht beschränkt sich dann auf den Sachschaden, ist aber nicht auf den Personenschaden zu beziehen, zu dem neben den Heil- und Pflegekosten auch die - nicht dem für Vermögensschäden geltenden Risikoausschluß des § 11 Nr. 2 AKB unterfallenden - mittelbar an die Körperverletzung anknüpfenden Folgen wie Verdienstausfallschäden (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1985, 488 f., 489; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 33 zu § 11 AKB) und die Schmerzensgeldforderung gehören (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O. S. 388; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 115 zu § 10 AKB; vgl. auch BGH VersR 1974, 1117 f.).

    Dies ergibt sich nach der Auffassung des Senats jedenfalls dann zweifelsfrei, wenn davon ausgegangen wird, daß dem durch einen Mitversicherten geschädigten Versicherungsnehmer ein Direktanspruch gegen den Versicherer gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 1 PflVersG nicht zustehe (so z.B. Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 13 zu § 11 AKB; a.A. OLG Köln VersR 1985, 488 f. m.w.Nachw. zur Gegenmeinung a.a.O. S. 489; die zugelassene Revision hat der BGH - VI ZR 113/85 - am 10.6.1986 zurückgewiesen.).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Zwar begründet die Nichtanwendung von Sicherheitsgurten seit dem Inkrafttreten des § 21 a StVO am 1.1.1976 ein Mitverschulden (vgl. BGH VersR 1981, 548 ff.; w.Nachw. bei Palandt-Heinrichs a.a.O. Anm. 3 a ee zu § 254 BGB), das je nach Sachlage mit etwa 1/5 bis 1/2 bewertet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. m.w.Nachw. z.Rspr.).

    Hiervon ausgehend, kann dann prima facie auch die Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angenommen werden (vgl. BGH VersR 1981, 548 ff.; Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

  • OLG Bamberg, 26.03.1985 - 5 U 200/84

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unfalles;

  • OLG Schleswig, 03.06.1981 - 9 U 201/80

    Ausschluß der Haftung; Erhöhte Risiken; Probefahrt; Privater Verkäufer; Fahrzeug;

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 254/79

    Umfang der Rechtskraft der Klageabweisung gegen einen von mehreren auf

  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 128/77

    Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines

  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 171/57

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 06.10.1978 - 2 U 37/78
  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

  • RG, 16.05.1917 - VI 58/17

    Wesentlicher Mangel des Verfahrens bei Erlass eines Urteils für den ganzen

  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 39/83

    Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung - Verweigerung der

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

  • KG, 25.11.1965 - 12 U 1071/65
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

  • BGH, 25.01.1956 - V ZR 190/54

    Wahrheitspflicht. Widersprechendes Vorbringen

  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 44/63

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Klage auf Zubilligung eines angemessenen

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 60/75

    Ausschluß des Forderungsübergangs bei Schädigungen unter Familienangehörigen in

  • RG, 18.10.1919 - V 97/19

    Eigentumsstörung. ; Zwischenurteil. ; Zurückverweisung.

  • BGH, 18.01.1977 - VI ZR 82/76

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Falschauskunft - Zulässigkeit der

  • OLG Hamm, 20.12.1976 - 3 U 137/76
  • OLG Köln, 01.07.1981 - 16 U 25/81
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1981 - 4 U 142/80

    Schmerzensgeld; Kapitalentschädigung; Sehverlust

  • BGH, 02.04.1963 - VI ZR 164/62
  • RG, 14.03.1921 - IX 521/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist nach Vorabentscheidung des Landgerichts über

  • RG, 03.10.1934 - V 30/34

    Erstreckt sich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. auch auf solche

  • RG, 20.11.1933 - VI 245/33

    1. Darf auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des noch entstehenden

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 17/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei bekannt oder erkennbar wetterbedingt gefährlicher

  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 259/63

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis

  • RG, 04.07.1932 - VI 137/32

    1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei

  • OLG Frankfurt, 18.11.1997 - 17 U 103/96

    Gefälligkeitsfahrt zur Werkstatt - Stillschweigender Haftungsverzicht

    Der Gedanke eines solchen konkludenten Haftungsverzichts ist in der Rechtsprechung für sogenannte Gefälligkeitsfahrten entwickelt worden, bei denen der gefällige Fahrer den - nicht mehr fahrtüchtigen - Halter in dessen Pkw fährt und dabei verunglückt (vgl. etwa OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt-Heinrichts, § 254 Rdnrn. 70-73, 79-81).

    Dieser konkludente Haftungsverzicht war indessen beschränkt auf Sachschäden und sollte nicht Haftpflichtansprüche des Kl. wegen Personenschäden umfassen, wenn etwa der Kl. als Insasse mitgefahren wäre; insoweit genießt der Bekl. nach § 10 Nr. 2 c Versicherungsschutz, ein Haftungsverzicht käme insoweit lediglich dem Haftpflichtversicherer zugute und widerspräche dem wohlverstandenen Interesse der Beteiligten; deshalb kann nicht angenommen werden, daß sich ein stillschweigender Haftungsverzicht auf derartige durch Versicherungsansprüche gedeckte Schadensersatzverpflichtungen des gefälligen Fahrers erstrecken soll (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt-Heinrichs, § 254 Rdnrn. 71, 80, 81).

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2003 - 3 U 258/02

    Zum Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall beim

    Es genügt, dass die Bezifferung in zulässiger Weise in das Ermessen des Gerichts gestellt war (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350, 1353; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 304 Rdnr. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2021 - 24 O 36/20

    Haftungsbeschränkung beim Fahren mit fremdem Fahrzeug

    Der Gedanke einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ist in der Rechtsprechung jedoch gerade für Gefälligkeitsfahrten entwickelt worden, bei denen der gefällige Fahrer den nicht mehr fahrtüchtigen Halter in dessen PKW fährt und dabei verunglückt (OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; vgl. etwa OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350).
  • OLG Hamm, 05.06.2000 - 13 U 222/99

    Haftungsverzicht; Gestörter Gesamtschuldnerausgleich; Angestellter Fahrer;

    Die Voraussetzungen dafür können insbesondere dann gegeben sein, wenn der gefällige Fahrer den - nicht mehr fahrtüchtigen - Halter in dessen Pkw fährt und dabei verunglückt (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 385; OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 254 Rdnrn. 70 - 73 und 79 - 81 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2002 - 1 U 70/01

    Zivilrecht, Zivilverfahrens-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

    Da der Rechtsstreit nach der Klagerücknahme hinsichtlich des Streitteiles von 80.867,29 DM insgesamt zur Entscheidung reif ist, erscheint eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Heraufziehen des beim Landgericht noch anhängigen Streitteiles - das ist hier nach der Teil-Klagerücknahme hinsichtlich der Leistungsklage nur noch die Feststellungsklage, soweit das Landgericht über sie nicht durch Grundurteil entschieden hat - sachgerecht (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1986, 945; Zöller/Gummer, 22. Aufl., ZPO, § 538 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 85/09

    Anspruch des gemäß Vermögensgesetz Ausgleichsberechtigten auf Zahlung des

    Im Übrigen wäre in der hier vorliegenden Fallkonstellation - Grundurteil in erster Instanz, obwohl kein Streit über die Höhe besteht - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ohnehin eine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 540 ZPO) angezeigt gewesen (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 538 Rn. 43; BGH, Urteil v. 07.06.1983, VI ZR 171/81, Rz. 3 ff. - zit. nach Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.1986, 8 U 174/85, Rn. 44 f. - zit. nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.08.1997 - 3 U 718/96
    Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kommt jedoch in gewissen Ausnahmefällen auch die Annahme eines Haftungsverzichts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht, wenn für den Fahrer kein Versicherungsschutz bestand und besondere Umstände für einen solchen Verzicht sprechen, § § 153, 157 BGB (BGH NZV 1993, 430, 431 re. Sp.; BGH VRS 65, 178, 180; BGH VersR 1980, 384, 385 re. Sp.; OLG Celle NZV 1993, 187, 188; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1350, 1351, li. Sp.).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 24.07.1986 - 16 T 45/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,19925
LG Hamburg, 24.07.1986 - 16 T 45/86 (https://dejure.org/1986,19925)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1986 - 16 T 45/86 (https://dejure.org/1986,19925)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 1986 - 16 T 45/86 (https://dejure.org/1986,19925)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 945
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 12.03.1993 - 3 W 7/93

    Rücknahme des Antrags im selbständigen Beweisverfahren - Kostenfolge?

    Diese Erwägung muß auch im selbständigen Beweisverfahren gelten (so auch LG Hamburg MDR 86, 945, LG Kassel AnwBI 81, 448; LG Dortmund NDR 88, 590; Altenmüller NJW 86, 92 ff. (97); Zöller - Stephan § 490 Rn. 5; MüKo-ZPO- Lüke § 269 Rn. 51; siehe auch BGH NJW 1983, 284; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 91 Rn. 21, Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" sowie die dort angegebene Rechtsprechung OLG Köln VersR 1992, 638).
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