Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.1987

Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 318/86   

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https://dejure.org/1987,1501
BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 318/86 (https://dejure.org/1987,1501)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1987 - IVa ZR 318/86 (https://dejure.org/1987,1501)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 (https://dejure.org/1987,1501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe an rechtsschutzversicherten Kläger bei Verweigerung der Deckung von Revisionskosten durch den Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels - Erfordernis der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114; ARB 75 § 17

  • geocities.ws
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB § 17 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1
    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei ablehnender Entscheidung des Rechtsschutzversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1343
  • MDR 1987, 1009
  • VersR 1987, 978
  • BB 1987, 1845
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.01.1990 - IV ZR 214/88

    Anforderungen an Stichentscheid

    Ebensowenig einschlägig ist der Beschluß des erkennenden Senates vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 - VersR 1987, 978; er besagt nur, daß es einer Partei, deren Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat, zuzumuten ist, einen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen, so daß ihr nicht stattdessen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2023 - 4 U 117/23

    D&O-Versicherung: Markus Braun nimmt Berufung zurück

    Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 3 Ta 403/05 -, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 -, juris).
  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert (Beschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Rechtsschutzversicherung 1 = VersR 1987, 978).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 16. Januar 1997 vorgetragen hat, die Rechtsschutzversicherung habe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels Deckung versagt, könnte dieser Vortrag im Hinblick auf das Erfordernis der Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 ZPO der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin entgegengestanden haben (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 - NJW-RR 1987, 1343).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

    Die Lage eines solchen Mitgliedes ist nicht anders als die eines Rechtsschutzversicherten Antragstellers, dem Prozesskostenhilfe erst gewährt wird, wenn er seinen Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung evtl. bis zu einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB vergeblich verfolgt hat (BGH v. 03.06.1987 - IVa ZR 318/86, MDR 1987, 1009 = NJW-RR 1987, 1343).
  • BGH, 06.07.1988 - IVa ZR 107/88

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Prozeßkostenhilfe kann deshalb nicht gewährt werden (Senatsbeschluß vom 03.06.1987 - IVa ZR 318/86 -, VersR 1987, 978).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86   

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https://dejure.org/1987,956
BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86 (https://dejure.org/1987,956)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1987 - IVb ZR 64/86 (https://dejure.org/1987,956)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 (https://dejure.org/1987,956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Unterhalt nach Rechtskraft des Scheidungsurteils - Einbeziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse - Beurteilung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Vergleich zur Beurteilung von Einkünften ...

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 1569, 1578 Abs. 1 Satz 1
    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente; Ermittlung des eheangemessenen Lebensbedarfs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1218
  • MDR 1987, 1009
  • FamRZ 1987, 913
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Wenn das Berufungsgericht unter Berufung auf die dort dargelegten Verteilungsgrundsätze trotz der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Klägers zu einer strikten Halbteilung der verteilungsfähigen Einkommenssumme gelangt, ohne konkrete Gründe dafür darzulegen, so stellt sich die Frage, ob es sich dadurch nicht mit den selbst gewählten Maßstäben in Widerspruch setzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 444 f. sowie vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - FamRZ 1986, 437, 439).

    Er hat dargelegt, daß eine derartige Aufteilung in Wirklichkeit einer hälftigen Verteilung gleichkommt und damit eine darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten das Gleichgewicht stört (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444 f.).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Zwar sind die für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen und dabei im wesentlichen nach den in diesem Zeitpunkt erzielten Einkünften der Ehegatten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] und vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 m.w.N.).

    Vielmehr mußte er - zumal angesichts der Erkrankung der Beklagten und der sich abzeichnenden Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit - darauf bedacht sein, seinen finanziellen Spielraum und seine Leistungsfähigkeit nicht durch vermögensbildende Maßnahmen unangemessen einzuengen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151).

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Indessen sind auch nach der Scheidung eintretende Änderungen in den Einkünften der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785 sowie vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.).

    Der auf dieser Anwartschaft beruhende Teil der Erwerbsunfähigkeitsrente ist von vornherein bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Ansatz zu lassen, weil er keine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 a.a.O. S. 460).

  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Wenn das Berufungsgericht unter Berufung auf die dort dargelegten Verteilungsgrundsätze trotz der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Klägers zu einer strikten Halbteilung der verteilungsfähigen Einkommenssumme gelangt, ohne konkrete Gründe dafür darzulegen, so stellt sich die Frage, ob es sich dadurch nicht mit den selbst gewählten Maßstäben in Widerspruch setzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 444 f. sowie vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - FamRZ 1986, 437, 439).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Der Senat hat jedoch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es im Einklang mit dem Grundsatz gleichmäßiger Teilhabe an dem ehelichen Lebensstandard steht, wenn dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten eine höhere Quote als dem nichterwerbstätigen bedürftigen Ehegatten zugebilligt wird, wie es etwa die sogenannte Düsseldorfer Tabelle für derartige Fälle vorsieht, weil dadurch dem erhöhten Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, in maßvoller Weise Rechnung getragen und zugleich der Anreiz zur Erwerbstätigkeit in billigenswerter Weise gesteigert wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Soweit diese Einkommenssteigerungen darauf zurückzuführen sein sollten, daß der Kläger Anfang der 80er Jahre freigestellter Betriebsrat geworden ist, könnten sie bei der Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit dieses beruflichen Werdeganges nicht in vollem Umfang bei der Erfassung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Soweit diese Einkommenssteigerungen darauf zurückzuführen sein sollten, daß der Kläger Anfang der 80er Jahre freigestellter Betriebsrat geworden ist, könnten sie bei der Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit dieses beruflichen Werdeganges nicht in vollem Umfang bei der Erfassung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Es hat lediglich auf den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard verwiesen und dazu (ausschließlich) auf die Urteile des Senats vom 7. Juli 1982 (IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895) und vom 28. März 1984 (IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 664) Bezug genommen.
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Allerdings kommt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten an sich auch dann in Betracht, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs außer Ansatz gelassen und den für die ehelichen Lebensverhälthisse maßgeblichen Einkünften auf seiten der Beklagten lediglich deren tatsächliche Bezüge im Zeitpunkt der Scheidung, also insbesondere das damals bezogene Krankengeld und möglicherweise das ihr gewährte Wohngeld (vgl. insoweit Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 787, 590), zugerechnet werden.
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
    Es hat lediglich auf den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard verwiesen und dazu (ausschließlich) auf die Urteile des Senats vom 7. Juli 1982 (IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895) und vom 28. März 1984 (IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 664) Bezug genommen.
  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens berücksichtigt werden, zumal weitere Vermögensbildung beim Unterhaltsverpflichteten dem Berechtigten regelmäßig nicht mehr zugute kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152, vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88

    Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen

    Dieses hat dem Antragsteller von seinem anrechenbaren Einkommen eine über der Hälfte liegende Quote belassen, die berufsbedingten Aufwand bereits in maßvoller Weise berücksichtigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 6 = FamRZ 1987, 913, 915).
  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 13 UF 272/07

    Berücksichtigung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH vom 3. Juni 1987, IVb ZR 64/86 (vgl. Bl. 292 ff GA), in der auf die Entwicklung zur Zeit der Scheidung und eine zeitliche Nähe hierzu abgestellt worden war, liegt zeitlich weit vor dieser Herausbildung des Aspekts der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse in der Rechtsprechung und insbesondere auch viele Jahre vor der in diesem Zusammenhang grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 zur Surrogatslösung bei einer erst nach Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit (FamRZ 2001, 986).
  • BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94

    Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

    Den ehelichen Lebensverhältnissen sind deshalb auch zukünftige Renteneinkünfte zuzurechnen, wenn die Grundlage des Rentenbezugs bereits in der Ehe gelegt worden ist und damit zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits zu rechnen war, auch wenn das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht unmittelbar bevorstand (vgl. BGH vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 -, FamRZ 1987, 913, 914).

    Der BGH hat das für den umgekehrten Fall der Erhöhung der Rente der Ausgleichsberechtigten infolge des Versorgungsausgleichs mehrfach entschieden (BGH vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 -, FamRZ 1988, 1156, 1158; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 -, FamRZ 1987, 459, 460; vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - aaO.).

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Daß insoweit eine größere Differenz geboten sei, läßt sich auch nicht dem vom dem Prozeßbevollmächtigten der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1987 (IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 915) entnehmen.
  • OLG Hamm, 02.10.1987 - 5 UF 121/87
    f) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. Juni 1987 (FamRZ 1987, 913, 915 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 21 = BGHF 5, 1062) die Auffassung vertreten, daß auch im Rahmen der Bedarfsbestimmung bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nicht der Grundsatz der Halbteilung zugrunde gelegt werden könne, daß vielmehr auch der Bedarf nach der üblichen Unterhaltsquote von 3/7 bemessen werden müsse.

    Der mit der Berufstätigkeit verbundene erhöhte Aufwand, auf den der Bundesgerichtshof (FamRZ 1987, 913, 915 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 21 = BGHF 5, 1062) hinweist, wird im Rahmen der Bedarfsbestimmung schon dadurch berücksichtigt, daß berufsbedingte Aufwendungen - zum Beispiel in dem vorliegenden Fall der Repräsentationsaufwand - vorweg abgezogen werden, und die ehelichen Lebensverhältnisse aus dem nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen verbleibenden Nettoeinkommen bestimmt werden.

    Der Senat hat im übrigen trotz der abweichenden Auffassung zu der Frage der Bedarfsberechnung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1987, 913, 915 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 21 = 5, 1062) von einer Zulassung der Revision abgesehen, da diese Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Das Berufungsgericht gerät auch in Widerspruch mit einem selbst gesetzten Verteilungsmaßstab, wenn es (auf einer dritten Berechnungsstufe) das Ergebnis seiner Berechnung daraufhin überprüft, ob die Ehefrau nicht mit mehr als 3/7 an dem verteilungsfähigen Einkommen des Ehemannes beteiligt wird (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444 und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 915 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Kann aber der vermögenswirksame Sparbeitrag vom Einkommen nicht abgezogen werden, so müssen dem Pflichtigen die Vorteile verbleiben, die er nur erhält, wenn er spart (vgl. BGH, FamRZ 1987, 913, 916 für den Fall von Steuervorteilen bei Vermögensbildung im Wege des Bauherrenmodells).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Der Senat hat - entgegen dem Berufungsurteil, aber nach dessen Erlaß - entschieden, daß der künftige Wegfall der Unterhaltslast gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind bei der Unterhaltsbemessung gemäß 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nur berücksichtigt werden darf, wenn die Ehegatten diesem Umstand schon im voraus und noch wahrend des Bestehens der Ehe einen prägenden Einfluß auf ihre Lebensverhältnisse eingeräumt haben; hierfür spricht häufig, wenn die Änderung noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung steht (vgl. Urteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch schon Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - BGHR BGB 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 5 = FamRZ 1987, 913 ).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90

    Berechnung des Rennungsunterhalts

    Andererseits ist ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht berechtigt, auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen zu bilden, mit der Folge, daß die Zins- und Tilgungsaufwendungen, die bei Beteiligung an einem Bauherrenmodell anfallen, nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37 und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - 7 WF 3447/03

    Zur Frage der Einbeziehung einer Beförderung des Ehegatten nach der Scheidung in

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87

    Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2006 - L 2 RI 11/04
  • OLG Schleswig, 10.10.1996 - 13 UF 138/95

    Anschlussunterhalt nach Wegfall des Aufstockungsunterhalts

  • OLG Karlsruhe, 26.11.1987 - 2 UF 162/85

    Unterhalt; Steuerklasse; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Stuttgart, 07.04.1992 - 17 UF 261/91

    Erwirtschaftung sicherer Einkünfte; Unterhaltsgläubigerin; Umschichtung von

  • OLG Zweibrücken, 17.08.1988 - 2 UF 138/87

    Unterhaltsforderung der Ehefrau vom getrennt lebendem Ehegatten; Selbstverdienen

  • OLG Hamburg, 10.11.1987 - 12 WF 87/87
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