Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 19.06.1986

Rechtsprechung
   OLG München, 03.11.1986 - 11 W 2683/86   

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https://dejure.org/1986,2976
OLG München, 03.11.1986 - 11 W 2683/86 (https://dejure.org/1986,2976)
OLG München, Entscheidung vom 03.11.1986 - 11 W 2683/86 (https://dejure.org/1986,2976)
OLG München, Entscheidung vom 03. November 1986 - 11 W 2683/86 (https://dejure.org/1986,2976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; VVG § 150; AHB § 3 Abs. 2 Nr. 3; AHB § 5 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parteikosten; Erstattungsfähigkeit; Haftpflichtversicherer; Rechtsstreit; Kosten; Gutachten; Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 148
  • VersR 1987, 373
  • Rpfleger 1987, 171
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2015 - 2 W 5/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Einspruchsverfahrens

    Aufwendungen von dritter Seite, die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit erbracht werden, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei sie anderenfalls selbst hätte erbringen müssen und der Dritte sie von ihr wieder zurückverlangt (vgl. OLG Koblenz, RPfleger 1992, 129 f.; OLG München, MDR 1987, 148, beide betr.
  • OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von der Beklagtenseite im Arzthaftungsprozess

    Ob die Kosten allein im Interesse der Versicherung entstanden sind (dann keine Berücksichtigung, s. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn 7) oder unter dem Gesichtspunkt, dass die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Prozess durch die Versicherungsnehmer führen lässt (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 129; OLG München, MDR 1987, 148; Herget, aaO Rn 13 "Versicherungsgesellschaft"; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 91 ZPO Rn 15), eine Erstattungsfähigkeit in Betracht kommen kann, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG Hamm, 19.03.2001 - 23 W 45/01

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers

    Erteilt jedoch, wie hier, ein Haftpflichtversicherer einen Gutachtenauftrag, sind die dafür angefallenen Kosten ebenso erstattungsfähig, wie bei einer Beauftragung durch die Partei (OLG Koblenz ZfS 1992, 56; OLG München MDR 1987, 148; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 15; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Privatgutachten, Anm. 2.12; von Eicken in von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Anm. B 307).
  • LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18
    Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem VN dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss v. 12.032002 - 3A W 40/02 - juris; OLG München MDR 1987, 148 = VersR 1987, 373 L).
  • VG Berlin, 09.10.2009 - 35 KE 12.08

    Kostenpauschale für Jugendamt

    So ist insbesondere für Gerichtsverfahren mit Beteiligung von Versicherungsgesellschaften anerkannt, dass Aufwendungen, die eine hinter der Partei stehende Versicherung zum Zweck der Prozessführung macht, jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn die Versicherung den Prozess führt und die Kosten auch von der Partei vernünftigerweise aus eigenen Mitteln hätten aufgewendet werden müssen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 3. November 1986 - 11 W 2683/86 -, MDR 1987, 148; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rn. 13 "Versicherungsgesellschaft").
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.06.1986 - 4 U 354/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3543
OLG Hamm, 19.06.1986 - 4 U 354/85 (https://dejure.org/1986,3543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.1986 - 4 U 354/85 (https://dejure.org/1986,3543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 1986 - 4 U 354/85 (https://dejure.org/1986,3543)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 426
  • MDR 1987, 148
  • GRUR 1988, 933
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 U 148/10

    Berufung des neu eingetretenen Mieters auf die Vereinbarung des Ausschlusses

    Nach h. M., der auch der Senat folgt, ist die Berufung gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die - wie hier - teils gemäß § 91a ZPO, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, zulässig, wenn der Berufungskläger - wie hier die Beklagte - das Urteil auch zur Hauptsache angreift (BVerwG, Urt. v. 8.9.2005 NJW 2006, 536; BGH, Beschl. v. 19.10.2000, NJW 2001, 230; OLG Rostock, Urt. v. 26.5.2003, OLGR 2003, 388; OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1986, NJW-RR 1987, 426; Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a, Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2003 - 2 U 132/01

    Bodenbeläge für Freilandräume

    Von Amts wegen überprüft wird die sich auf den erstinstanzlich erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung im Berufungsverfahren jedoch nicht (so in der Sache Stein/ Jonas/ Bork, a.a.O., § 91 a, Rdn. 34a a.E.; OLG Stuttgart, a.a.O.; unklar insoweit Thomas/Putzo, a.a.O. sowie Musielak/Wolst, unter Bezugnahme auf OLG Hamm, NJW-RR 1987, 426, wo jedoch der Berufungskläger ausdrücklich auch die Kostenentscheidung rügte; a.A. Schneider, a.a.O. und Zöller/ Gummer, a.a.O., § 520, Rdn. 38 a.E.).
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