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   BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83   

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BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83 (https://dejure.org/1986,502)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1986 - IVb ZB 55/83 (https://dejure.org/1986,502)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 (https://dejure.org/1986,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeit - Versorgungsausgleich - Kürzungsbetrag - Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des Kürzungsbetrages beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Versorgungsrente

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 390
  • NJW 1987, 1014
  • NJW-RR 1987, 518 (Ls.)
  • MDR 1987, 218
  • FamRZ 1987, 145
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83
    Das gilt auch für "Wert«-änderungen als Folge einer vorzeitig eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (a. A. Hahne/Glöckner FamRZ 1983, 221, 223; OLG Koblenz FamRZ 1983, 607, 608).
  • OLG Koblenz, 08.02.1982 - 13 UF 304/81
    Auszug aus BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83
    Das gilt auch für "Wert«-änderungen als Folge einer vorzeitig eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (a. A. Hahne/Glöckner FamRZ 1983, 221, 223; OLG Koblenz FamRZ 1983, 607, 608).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83
    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 = FamRZ 1982, 42, 43).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.1983 - 16 UF 153/82
    Auszug aus BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83
    Im übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen (FamRZ 1983, 605).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss BGHZ 98, 393 = FamRZ 1987, 145, 146).

    Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (Senatsbeschluss BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich]).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

    Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

    Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Wenn die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit vorzeitig endet (hier: durch Tod), so ist der Wert der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung nunmehr entsprechend § 1587a II Nr. 3 S. 1b BGB zu berechnen (Abweichung von Senat, BGHZ 98, 390 = NJW 1987, 1014).

    Dagegen hat die Antragsgegnerin - gestützt auf die Senatsentscheidung BGHZ 98, 390 - Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Monatsbetrag der Ausgleichsrente auf 101 DM herabzusetzen.

    Das Oberlandesgericht hat der Tatsache, daß der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit verstorben ist, keinen Einfluß auf die Wertermittlung beigemessen und sich dazu auf die Rechtsprechung des Senats bezogen (BGHZ 93, 222, 226 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80]; 98, 390, 393), wonach das Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Betrieb oder der Eintritt seiner vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit weder bei der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als wertverändernder Umstand im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB Beachtung finden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind.

    An dieser vom Senat in BGHZ 98, 390, 393 vertretenen Ausgangslage ist festzuhalten.

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Er hat die Auffassung vertreten, bei der Herabsetzung eines solchen Ausgleichsanspruchs sei von dem Wert der Versorgungsanwartschaft auszugehen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Trennungszeit in der Zusatzversorgung - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB i.V. mit der maßgeblichen Versorgungssatzung - erworben habe (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

    Als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB sind regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147).

    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH FamRZ 1982, 42, 43; 1987, 145, 146).

    In diesem Sinne sind als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    b) Nach diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsgegner bezogenen monatlichen Zahlungen der Deutschen Shell GmbH als Invaliditätsversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeitsrente einer kommunalen Zusatzversorgung vgl. Senatsbeschluss BGHZ 98, 390 = FamRZ 1987, 145, 146).
  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513; BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente;

    Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden.
  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Derartige Anpassungen der Versorgung an die Preisentwicklung sind im Versorgungsausgleich auch insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Ehezeitende wirksam werden (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 17; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdnr. 21).

    Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22).

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich;

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

  • OLG Oldenburg, 29.02.2012 - 11 UF 31/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem die Beitragsbemessungsgrenze für

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

  • OLG München, 09.11.1987 - 2 UF 1205/87
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 59/84

    Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung

  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 116/89

    Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Stuttgart, 10.08.2010 - 11 UF 150/10

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2000 - 2b Ss 109/00

    Unterschrift; Verhinderung des Richters; Betäubungsmittel; Sicherstellung;

  • OLG Bamberg, 22.07.1999 - 7 UF 96/99

    Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsausgleiches

  • OLG Celle, 25.05.1989 - 17 UF 136/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Quasisplitting bei

  • OLG Hamburg, 10.03.1987 - 2 UF 22/83
  • OLG Koblenz, 03.03.1987 - 11 UF 516/86
  • OLG Karlsruhe, 29.03.1983 - 16 UF 153/82
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