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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,261
BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - Pflicht zur Entscheidung über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens - Zuordnung des Klageverfahrens zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3, § 37
    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 757
  • MDR 1987, 735
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1983 - 19 Sa 42/82
    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86
    In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846 [OLG Düsseldorf 14.03.1983 - 19 Sa 42/82]) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H. besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Die gebotene Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO entspricht dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, daß derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Zurücknahme eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung: BGH, Beschluß vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735).
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Da nach allem gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Frankfurt am Main besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,626
BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richtiger Gerichtsstand bei der Begründung eines besonderen Gerichtsstandes hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland - Richtiger Gerichtsstand einer in Deutschland als Anteilseigner tätigen Gesellschaft englischen Rechts - Richtiger Gerichtsstand bei Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Nr. 3
    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 646
  • MDR 1987, 735
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3 hat die Antragstellerin - auf deren Vortrag insoweit allein abzustellen ist (vgl. BGHZ 7, 184, 186) - den Tatbestand einer unerlaubten Handlung behauptet, so daß hier der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 493 [EuGH 30.11.1976 - - 21/76]).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 19/51

    Schiedsvertrag. Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3 hat die Antragstellerin - auf deren Vortrag insoweit allein abzustellen ist (vgl. BGHZ 7, 184, 186) - den Tatbestand einer unerlaubten Handlung behauptet, so daß hier der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 493 [EuGH 30.11.1976 - - 21/76]).
  • BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70

    Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Nr. 3 ZPO auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand begründet ist (BGH NJW 1971, 196).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen (vgl. BGHZ 90, 155, 157) [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83] und denen im übrigen auch Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ durch den besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Rechnung trägt, gebieten es vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen.
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439).
  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    c) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 25; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rn. 39; Lange in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rn. 6).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    a) Entfaltet die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zwischen dem Kläger und einem der beklagten Streitgenossen Wirkung, so kann dieser Gerichtsstand einerseits dem dadurch begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]), andererseits kann das prorogierte Gericht den anderen Streitgenossen nicht ohne Weiteres über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgedrängt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 46; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1013
BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85 (https://dejure.org/1986,1013)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1986 - KZR 25/85 (https://dejure.org/1986,1013)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85 (https://dejure.org/1986,1013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GWB § 26 Abs. 2
    "Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II"; Umfang des Belieferungsanspruchs gegen einen marktstarken Hersteller; Zulässigkeit einer selektiven Vertriebsbindung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selektive Vertriebsbindung - Gewerblicher Rechtsschutz - Vertriebsbindungsvertrag - Pflichten des Herstellers

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2237 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 929
  • ZIP 1987, 465
  • MDR 1987, 735
  • GRUR 1987, 459
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.06.1981 - KZR 11/80

    Nachfrager - Belieferungsanspruch - Voraussetzungen - Vertriebssystem des

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767 = WuW/E 1814).

    Das Berufungsgericht ist zunächst von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Spitzengruppenabhängigkeit ausgegangen (BGH, Urt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78, GRUR 1979, 560, 561 = WuW/E; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78, GRUR 1980, 180, 181 = WuW/E 1635 - Fernsehgeräte I und II; Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 768 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten; und hat aufgrund des Marktanteils der Beklagten angenommen, daß sie zur Spitzengruppe der Anbieter für den deutschen Markt zählt. Zu dieser Spitzengruppe gehören nach den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen (Anl. BB II 56, Quelle: GfK-Handelspanne "Braune Ware"; vgl. auch Mitteilung des Bundeskartellamts, GA III 949) neben dem Marktführer Grundig und der Beklagten, die 1983 den zweiten und 1984 den vierten Platz einnahm, die Marken Telefunken, Philips, ITT/Graetz, Nordmende, Blaupunkt und Loewe Opta.

    In diesem Rahmen steht es ihr - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30.6.1981 (KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) ausgeführt worden ist - grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer technisch aufwendigen und anspruchsvollen Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen Kundendienstes angeht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.1976 - KVR 3/95 GRUR 1976, 711, 713 = WuW/E 1429 - Bedienungsfachgroßhändler; Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 f. = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 398 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III).

    Die Beklagte hat diese Befürchtung, für die im ersten Revisionsverfahren noch keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen (vgl. das Senatsurteil vom 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätte, im wieder eröffneten Berufungsverfahren unter anderem durch zwei Umfragen der Gesellschaft für Marktforschung sowie durch ein Gutachten der Deutschen Treuhandgesellschaft zu belegen versucht. Das Berufungsgericht hat hierzu noch keine Feststellungen getroffen; es wird zu prüfen haben, ob diese Gutachten eine hinreichende Konkretisierung des - bestrittenen - Vorbringens der Beklagten enthalten und zu einer Beweiserhebung Veranlassung geben können. Dabei wird zu beachten sein, daß es - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30. Juni 1981 (aaO.) zum Ausdruck gebracht - auf die drohende Gefahr erheblicher Vermögensnachteile ankommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.1981 - KZR 19/80, GRUR 1981, 917, 918 = WuW/E 1885 - Sportschuhe).

    Dagegen kann er - trotz der mittelbaren Auswirkungen auf den Preis - die Einhaltung der zulässigen selektiven Kriterien seiner Vertriebsbindung verlangen, wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30. Juni 1981 (GRUR 1981, 767, 769) im einzelnen ausgeführt worden ist.

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage ist vom EuGH abgewiesen worden (Urt. v. 22.10.1986 - Rs. 75/84).

    Im Streitfall hat das Berufungsgericht die in dem EG-Vertriebsbindungsvertrag der Beklagten vorgesehenen Anforderungen nicht beanstandet; für eine mißbräuchliche Ausnutzung der Gestaltungsfreiheit liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor; schließlich hat auch das - wegen hier nicht interessierender Bevorratungs-, Umsatzplanungs- und Förderungspflichten - erforderliche Freistellungsverfahren nach Art. 85 Abs. 3 EWG -Vertrag, das inzwischen zugunsten der Beklagten abgeschlossen ist (EuGH, Urt. v. 22.10.1986 - Rs. 75/84), keine Beanstandungen ergeben.

  • BGH, 17.01.1979 - KZR 1/78

    Betrieb von Selbstbedienungsverbrauchermärkten mit Abteilungen für

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Das Berufungsgericht ist zunächst von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Spitzengruppenabhängigkeit ausgegangen (BGH, Urt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78, GRUR 1979, 560, 561 = WuW/E; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78, GRUR 1980, 180, 181 = WuW/E 1635 - Fernsehgeräte I und II; Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 768 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten; und hat aufgrund des Marktanteils der Beklagten angenommen, daß sie zur Spitzengruppe der Anbieter für den deutschen Markt zählt. Zu dieser Spitzengruppe gehören nach den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen (Anl. BB II 56, Quelle: GfK-Handelspanne "Braune Ware"; vgl. auch Mitteilung des Bundeskartellamts, GA III 949) neben dem Marktführer Grundig und der Beklagten, die 1983 den zweiten und 1984 den vierten Platz einnahm, die Marken Telefunken, Philips, ITT/Graetz, Nordmende, Blaupunkt und Loewe Opta.

    Das Berufungsgericht ist ferner dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Rechtsstreit Allkauf gegen Nordmende festgestellten, im Fernsehgerät-I-Urteil (GRUR 1979, 560, 561) wiedergegebenen Marktverhältnisse hätten sich inzwischen in der Weise geändert, daß der Facheinzelhandel nicht mehr mindestens vier bis fünf Markten aus der Spitzengruppe führte, sondern sich im wesentlichen auf zwei bis drei namhaft inländische Marken konzentriere.

  • BGH, 24.03.1981 - KZR 2/80

    Interessenabwägung - Bedienungsfachhandel - Selbstbedienungshandel -

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    a) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (vgl. BGB , Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 397 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III; Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 3/85, GRUR 1986, 750, 753 f. - EH-Partner-Vertrag).

    In diesem Rahmen steht es ihr - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30.6.1981 (KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) ausgeführt worden ist - grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer technisch aufwendigen und anspruchsvollen Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen Kundendienstes angeht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.1976 - KVR 3/95 GRUR 1976, 711, 713 = WuW/E 1429 - Bedienungsfachgroßhändler; Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 f. = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 398 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III).

  • BGH, 08.03.1983 - KZR 1/82

    Rechtfertigungsgrund - Teilnahmeausschluß - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    a) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (vgl. BGB , Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 397 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III; Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 3/85, GRUR 1986, 750, 753 f. - EH-Partner-Vertrag).

    In diesem Rahmen steht es ihr - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30.6.1981 (KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) ausgeführt worden ist - grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer technisch aufwendigen und anspruchsvollen Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen Kundendienstes angeht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.1976 - KVR 3/95 GRUR 1976, 711, 713 = WuW/E 1429 - Bedienungsfachgroßhändler; Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 f. = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 398 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III).

  • BGH, 08.05.1979 - KZR 13/78

    Klage auf Wiederbelieferung mit Ware gegen den Produzenten - Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs mit der Beklagten - insbesondere die Frage, ob die Klägerin den Ansprüchen genügt, die die Beklagte an ihre Facheinzelhändler stellt - sind im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1979 - KZR 13/78, GRUR 1979, 792, 794 = WuW/E 1587; Urt. v. 24.9.1979 - KZR 20/78, GRUR 1980, 125, 127 = WuW/E 1629 - Modellbauartikel I und II).

    Im einzelnen ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Bedingungen im Rahmen der Interessensabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB , daß ihre Beachtung dem Händler auch im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1979 - KZR 13/78, GRUR 1979, 792, 795 = WuW/E 1587 - Modellbauartikel I); außerdem müssen sie die Voraussetzungen für den Warenbezug einheitlich nach objektiven Kriterien festlegen und ohne Diskriminierung gehandhabt werden.

  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 39/83

    Verkauf unter Einstandspreis II

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Das gilt - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1983 (I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II) näher ausgeführt hat - auch für ein Vertriebskonzept, das darauf beruht, daß ein technisch hochwertiges Erzeugnis den Abnehmern als Spitzenerzeugnis zu einem entsprechendem Marktpreis angeboten werden soll, wobei solche Handelsspannen vorgesehen sind, die eine entsprechende Verkaufsförderung und Kundendienstleistung durch den Handel sicherstellen.
  • BGH, 30.06.1981 - KZR 19/80

    Anwenddbarkeit - Bestimmter Marktanteil - Wesentlicher Wettbewerb -

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Die Beklagte hat diese Befürchtung, für die im ersten Revisionsverfahren noch keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen (vgl. das Senatsurteil vom 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätte, im wieder eröffneten Berufungsverfahren unter anderem durch zwei Umfragen der Gesellschaft für Marktforschung sowie durch ein Gutachten der Deutschen Treuhandgesellschaft zu belegen versucht. Das Berufungsgericht hat hierzu noch keine Feststellungen getroffen; es wird zu prüfen haben, ob diese Gutachten eine hinreichende Konkretisierung des - bestrittenen - Vorbringens der Beklagten enthalten und zu einer Beweiserhebung Veranlassung geben können. Dabei wird zu beachten sein, daß es - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30. Juni 1981 (aaO.) zum Ausdruck gebracht - auf die drohende Gefahr erheblicher Vermögensnachteile ankommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.1981 - KZR 19/80, GRUR 1981, 917, 918 = WuW/E 1885 - Sportschuhe).
  • BGH, 24.09.1979 - KZR 20/78

    Generelle Unterwerfung des Markenwarenvertriebs unter das Diskriminierungsverbot

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    Die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs mit der Beklagten - insbesondere die Frage, ob die Klägerin den Ansprüchen genügt, die die Beklagte an ihre Facheinzelhändler stellt - sind im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1979 - KZR 13/78, GRUR 1979, 792, 794 = WuW/E 1587; Urt. v. 24.9.1979 - KZR 20/78, GRUR 1980, 125, 127 = WuW/E 1629 - Modellbauartikel I und II).
  • BGH, 24.02.1976 - KVR 3/75

    Zusatzrabattverweigerung als unbillige Behinderung durch sachlich nicht

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85
    In diesem Rahmen steht es ihr - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30.6.1981 (KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) ausgeführt worden ist - grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer technisch aufwendigen und anspruchsvollen Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen Kundendienstes angeht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.1976 - KVR 3/95 GRUR 1976, 711, 713 = WuW/E 1429 - Bedienungsfachgroßhändler; Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 f. = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 398 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III).
  • BGH, 23.10.1979 - KZR 19/78

    Pflicht zur Belieferung mit vertriebsgebundenen "Telefunken"-Artikeln der

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2009 - 6 U 47/08

    Hersteller kann vertrieb über eBay verbieten

    In diesem Rahmen steht es ihr grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Wiederverkäufer für den Vertrieb ihrer Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche und sächliche Qualifikation und die Erbringung von Serviceleistungen angeht (vgl. BGH GRUR 1981, 610 - SB-Verbrauchermarkt; GRUR 1983, 396 - Modellbauartikel III; GRUR 1987, 459 - Belieferungsunwürdige Vertriebsstätten II).
  • BGH, 09.05.2000 - KZR 28/98

    Designer-Polstermöbel

    Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein (BGH, Urt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78, WuW/E 1567, 1569 - Nordmende; Urt. v. 26.6.1979 - KZR 7/78, WuW/E 1620, 1622 f. - Revell Plastics; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78, WuW/E 1635 - Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, WuW/E 1814, 1817 - Allkauf-Saba; WuW/E 2125, 2127 f. - Technics; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, WuW/E 2351, 2354 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 - KZR 39/85, WuW/E 2419, 2420 - Saba-Primus; Urt. v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik; Carlhoff aaO § 26 Rdn. 151; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 103; Markert aaO § 26 Rdn. 115; Bechtold aaO § 20 Rdn. 20).
  • LG Mannheim, 14.03.2008 - 7 O 263/07

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertrieb von hochpreisigen Schulranzen als Markenware

    bb) Die Beklagte hat als Markeninhaberin ein anerkanntes Interesse daran, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, GRUR 1987, 459, 462 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).
  • BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19

    Radio Cottbus

    Dieser für den selektiven Vertrieb entwickelte Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, WuW BGH 2351, juris Rn. 50 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 - Metro I; Slg. 2011, I-9419 Rn. 41 - Pierre Fabre) gilt im Hinblick auf die ähnliche Interessenlage der Beteiligten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein Anspruch auf Aufnahme in das Vertriebssystem gegen einen Normadressaten geltend gemacht wird, der auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt.
  • BGH, 25.10.1988 - KVR 1/87

    Ausschluß von der Belieferung durch einen marktbeherrschenden Anbieter; Späterer

    Daher steht es auch einem marktbeherrschenden Hersteller grundsätzlich frei, sein Vertriebssystem in qualitativer Weise selektiv auszugestalten und im Rahmen des Zulässigen eine Vertriebsbindung einzuführen (§§ 18, 34 GWB; vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, GRUR 1987, 459, 462 = WuW/E 2351, 2356 f - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; BGH, Urt. v. 10.2.1987, a.a.O.; siehe auch BGHZ 97, 317, 328 f - EH-Partner-Vertrag).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 25/96

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem

    Soweit sich die Klägerin auf eine Kundenerwartung im Sinne eines Vollsortiments beruft, käme allenfalls eine Abhängigkeit in Betracht, die sich aus der Zugehörigkeit eines Herstellers zur Spitzengruppe der auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen ergibt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.1.1985 - KZR 35/83, WuW/E 2125, 2127 - Technics; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, WuW/E 2351, 2354 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 - KZR 39/85, WuW/E 2419, 2420 - Saba-Primus).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

    Dieser unternehmerische Freiraum rechtfertigt - was vorliegend an sich auch kein Streitpunkt ist - grundsätzlich eine qualitative Selektion der Händler nach vom Hersteller selbst allgemein und objektiv definierten Anforderungen hinsichtlich der Eignung des Personals, der Verkaufsräume usw. (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1986 - KZR 25/85, WRP 1987, 381 - 385, zitiert nach juris Rz. 50 m.w.N. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II ).
  • OLG München, 28.01.2010 - U (K) 3946/09

    Veranstaltung von Pressekonferenzen durch Fußballvereine: Zulassung von

    Eine Behinderung, zu deren Rechtfertigung sich ein Unternehmen darauf beruft, dass der Behinderte nicht am Zutritt als solchem, sondern nur in einer Verhaltensweise danach eingeschränkt ist, ist aber nur dann unbillig oder sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Zutritt an Bedingungen geknüpft ist, deren Einhaltung dem Behinderten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist (BGH NJW-RR 1987, 929, 931 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II ; GRUR 1981, 208, 209 - Rote Liste ; GRUR 1980, 125, 128 - Modellbauartikel II ).
  • BGH, 03.05.1988 - KVZ 1/87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, WuW/E BGH 2351, 2357 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II) ist es eine Frage des Einzelfalls, abhängig von Ware, Branchenübungen, Geschäftszuschnitt und allgemeinen Vertriebsgewohnheiten, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB bei der Beurteilung der Bindungen eines Vertriebssystems zu berücksichtigen sind und ob die dem Händler auferlegten Bindungen zumutbar sind.
  • BGH, 03.05.1988 - KVZ 2/87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 03.05.1988 - KVZ 3/87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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