Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.03.1987

Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86   

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https://dejure.org/1987,174
BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Mündliche Verhandlung - Beginn - Rücknahme - Anschlußberufung - Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 515 Abs. 1, § 522 Abs. 1, § 522a Abs. 2
    Begründung der Anschlußberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 383
  • NJW 1987, 3263
  • MDR 1987, 829
  • FamRZ 1987, 800
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68

    Revisionsbegründung - Verlängerte Begründungsfrist - Revision des

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Haben beide Parteien gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt und hat der Vorsitzende gemäß § 519 Abs. 1 S. 3 ZPO die Berufungsbegründungsfrist verlängert, so wirkt die Verlängerung nur zugunsten der Partei, die sie beantragt hatte, wenn sich nicht aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß sie für beide Parteien gelten soll (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129; BSGE 32, 169, 170; einhellige Auffassung im Schrifttum).

    Die Auslegung darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, daß die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat (vgl. BSGE 32, 169, 171).

  • BAG, 25.03.1960 - 1 AZR 221/58

    Wert des Beschwerdegegenstands - Unzulässige Revision - Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlußberufung retten wollen (vgl. insbes. Pohle Anm. zu BAG AP ZPO § 556 Nr. 1; s.a. BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 - VI ZR 214/56 - ZZP 71, 84, 85).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Zwar sind im allgemeinen an das Erfordernis einer Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch "stillschweigend« geschehen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659).
  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55

    Unzulässige Anschlußrevision

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.; 80, 146, 149).
  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Dies ist nicht anders anzusehen, als wenn sie zu einem Zeitpunkt, als die Hauptberufung infolge ihrer Zurücknahme nicht mehr anhängig war, erneut Anschlußberufung erhoben hätte (vgl. RGZ 103, 124, 126; s.a. BGHZ 46, 112, 115 f [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]ür den Fall der nach Zurücknahme weiterverfolgten Berufung).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.; 80, 146, 149).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Zwar sind im allgemeinen an das Erfordernis einer Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch "stillschweigend« geschehen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659).
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 75/85

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Außer Betracht bleiben muß auch ein etwaiger innerlich gebliebener, nicht nach außen hervorgetretener Anschließungswille der Klägerin (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 m. w. Nachw.), ebenso erst nachträglich eingetretene Umstände, wie hier insbesondere die Erklärung im Schriftsatz vom 9. Januar 1986, daß eine Anschlußberufung eingelegt worden sei.
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR ZPO 522 a Umdeutung 1 = FamRZ 1987, 154), ist dies rechtlich möglich, weil auch im Verfahrensrecht der Gedanke des § 140 BGB (Umdeutung) herangezogen werden kann.
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80

    Wiedereinsetzung - Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Dadurch, daß die Klägerin nach der Zurücknahme der Berufung des Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 verlesen ließ, hat sie ihre - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene - Anschlußberufung weiterverfolgt und darüber eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die ohne dieses Begehren nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus § 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 13.07.1972 - VII ZB 9/72

    Fristenwesen - Berufung - Begründung - Berufungsbegründungsfrist -

  • RG, 10.10.1921 - IV 116/21

    Anschließung an die Berufung; Zurücknahme der Berufung

  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 214/56
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Eine Einwilligung des Beklagten war mangels streitigen Verhandelns i. S. v. § 297 ZPO über die Hauptsache im Zeitpunkt der Klageänderung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 20.08.1998, Az.: I ZB 38/98 = NJW 1998, 3784; BGH, Urt. v. 06.05.1987, Az.: IV b ZR 51/86 = NJW 1987, 3263).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand: März 2016, § 128 Rn. 10, § 137 Rn. 4; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 137 Rn. 1; jeweils mwN; ferner auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 389 f.), eine Tätigkeit entfaltet, welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 35 f., 40 mwN).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Ein Anschlußrechtsmittel braucht zwar nicht als solches bezeichnet zu sein, in dem Schriftsatz muß aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr.: RGZ 142, 307, 311; 156, 291, 295; 165, 324, 335; BGH Urt. vom 28. Oktober 1953, VI ZR 217/52, NJW 1954, 266, 267 - insoweit nicht in BGHZ 11, 27 abgedruckt; BGHZ 33, 169, 172; BGH Urt. vom 9. Mai 1984, IV b ZR 74/82, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 100, 383, 386) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].

    Auch erläuternde Schriftsätze, die erst nach Ablauf der Frist zur Anschließung (§ 556 Abs. 1 ZPO) eingehen, oder mündliche Erklärungen in der Revisionsverhandlung berechtigen nicht dazu, einen insoweit nicht eindeutigen Schriftsatz als Revisionsanschlußschrift auszulegen (vgl. BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87   

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https://dejure.org/1987,1732
BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87 (https://dejure.org/1987,1732)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87 (https://dejure.org/1987,1732)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 (https://dejure.org/1987,1732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für einen Entmündigungsantrag wegen Geisteskrankheit - Wirksame Behandlung eines aufgegebenen Wohnsitzes trotz bestehender Zweifel - Zuständigkeit eines Gerichts durch bindende Verweisung - Feststellung des Wohnsitz-Gerichtsstandes

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes durch den Antragsgegner

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 387
  • MDR 1987, 829
  • FamRZ 1987, 693
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52

    Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87
    Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner den Wohnsitz in M. gemäß § 7 Abs. 3 BGB rechtswirksam durch geschäftsähnliches Verhalten aufgegeben hat (vgl. BGHZ 7, 104, 109).
  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87
    Für das vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das den Entmündigungsprozeß nur vorbereitet, ist die Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners in dem maßgeblichen Zeitpunkt im April 1984 nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BGHZ 35, 1, 6) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60].
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87
    Denn weder das Amtsgericht Moers noch das Amtsgericht Kleve haben dem Antragsgegner vor Erlaß ihrer Entscheidung rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verweisung gewährt (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f).
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86

    Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Verfahren der

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87
    Für das vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das den Entmündigungsprozeß nur vorbereitet, ist die Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners in dem maßgeblichen Zeitpunkt im April 1984 nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BGHZ 35, 1, 6) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60].
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15

    Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks

    Bei der Aufhebung und Begründung eines Wohnsitzes handelt es sich um geschäftsähnliche Handlungen, die das Vorhandensein eines entsprechenden Willens voraussetzen (BGHZ 7, 104, 109; BGH, NJW-RR 1988, 387; BayObLG, Rpfleger 1990, 73 f.; m.w.Nachw.).

    Denn Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers, die nach § 8 BGB zur Unwirksamkeit eines Wohnsitzwechsels führen können, ist im Verfahren der Bestimmung des für ein Erbscheinverfahren zuständigen Gerichts nicht nachzugehen (BayObLG, Rpfleger 1990, 73 f.; ebenso BGH, NJW-RR 1988, 387 für das frühere Entmündigungsverfahren) - nichts anderes gilt für das hier vorliegende Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

  • OLG Hamm, 11.12.2015 - 32 Sa 39/15

    Ermittlung des Wohnsitzes im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Der Wohnsitz (§ 7 ZPO) einer Partei besteht dort, wo sie mit Domizilwillen den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens bzw. den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat (BGH, Beschluss vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 -, Rn. 6, juris).
  • BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89

    Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei nicht eindeutigem Wohnsitz;

    Diesen Zweifeln ist jedoch im Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nachzugehen (BGH NJW-RR 1988, 387).

    Für das vorliegende Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, welches das Nachlaßverfahren nur vorbereitet, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im maßgeblichen Zeitpunkt zu unterstellen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 387 m.w.Nachw.).

  • AG Köln, 18.02.2008 - 71 IK 585/07

    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen einer mit

    Der Begriff des Wohnsitzes ist in der ZPO nicht bestimmt und den §§ 7 bis 11 BGB zu entnehmen (vgl. BGH MDR 1987, 829).
  • BGH, 08.10.1997 - XII ARZ 28/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Bindungswirkung

    Indessen ist eine polizeiliche Anmeldung zwar ein Beweisanzeichen, reicht aber zur Annahme eines Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB als tatsächlichen und auf Dauer angelegten Lebens- und Daseinsmittelpunktes noch nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR aaO allgemeiner Gerichtsstand 1).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ARZ 23/97

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Wenn und soweit die Beklagte danach mit Domizilwillen den räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 = BGHR BGB § 7 Abs. 3 Aufhebungswille 1 m.N.) ausschließlich in Wilhelmshaven hatte, bestand allein dort ihr Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB und demgemäß ihr allgemeiner Gerichtsstand im Sinne von § 13 ZPO.
  • BGH, 06.02.1991 - XII ARZ 3/91

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH (BGH) - Interne, den

    Selbst wenn die seitherige klinische Behandlung in L. nicht als eine mit Domizilwillen der Antragstellerin oder ihres Vormundes vollzogene Wohnsitzbegründung anzusehen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, allgemeiner Gerichtsstand 1), würde mangels Bestehens eines anderen Wohnsitzes L. als Aufenthaltsort den allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin bestimmen (§ 16 ZPO) und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg begründen.
  • BayObLG, 08.12.1989 - AR 1 Z 134/89

    Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen einer Nachlaßsache; Unterstellung der

    Zwar kann im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmmung die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im maßgebenden Zeitpunkt einer Wohnsitzbegründung unterstellt werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 387 m.w.Nachw. für den Entmündigungsprozeß; BayObLG AR 1 Z 90/89, Beschluß vom 24.8.1989 S. 7/8).
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