Rechtsprechung
   BayObLG, 10.04.1987 - 3 St 1/85   

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https://dejure.org/1987,3448
BayObLG, 10.04.1987 - 3 St 1/85 (https://dejure.org/1987,3448)
BayObLG, Entscheidung vom 10.04.1987 - 3 St 1/85 (https://dejure.org/1987,3448)
BayObLG, Entscheidung vom 10. April 1987 - 3 St 1/85 (https://dejure.org/1987,3448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung; Pauschvergütung; Pflichtverteidiger; Strafsache; Umfangreich; Wahlverteidiger-Höchstgebühr; Zeitaufwand; Auswärtig

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 870
  • AnwBl 1987, 619
  • BayObLGSt 1987, 39
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Sachsen, 08.01.2014 - L 8 AS 585/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Das Tage- und Abwesenheitsgeld dient nämlich nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - dazu, durch die Geschäftsreise verursachte Mehrkosten abzugelten, sondern ist auch eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung seiner sonstigen Geschäfte (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.04.1987 - 3 St 1/85 - juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.11.2003 - AR (S) 8/03 - juris - jeweils zu §§ 99, 28 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 7003 - 7006 RdNr. 59; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 7003 - 7006 VV RVG RdNr. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2019 - L 7 AS 5/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Bestimmung

    Es handelt sich um eine Pauschale, mit der der Rechtsanwalt dafür entschädigt wird, dass er sich seinem Wirkungskreis vorübergehend im Interesse des Mandanten entziehen muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. April 1987 - 3 ST 1/85 - juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, 7003 - 7006 VV RVG RdNr. 28).
  • OLG Celle, 11.02.2005 - 1 ARs 293/04

    Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Beiordnung

    Derartige Reisezeiten wirken sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11.12.2000, 3 ARs 147/99 P, und vom 2.2.2005, 1 ARs 9/05 P; vgl. auch BayObLG MDR 1987, 870; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1687; Hartmann, 34. Aufl., § 51 RVG Rn. 7) nicht auf die Pauschvergütung aus und können nur über die Auslagen in Ansatz gebracht werden.
  • OLG Bremen, 08.07.1998 - BL 108/98

    Anforderungen an das Vorliegen einer besonders schwierigen und umfangreichen

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  • OLG München, 15.09.2014 - 6 St (K) 24/14

    Pauschgebühr, eigene Ermittlungen, Vernehmungstermin außerhalb der

    Die durch die Geschäftsreisen zu den Vernehmungsterminen dem Antragsteller entstandenen Mehrkosten werden durch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach VV RVG Nr. 70005ausgeglichen, das auch als Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte dient (BayObLGSt 1987, 39,41 mwN; Müller-Rabe: in Gerold/Schmidt, aaO, 7000 VV, Rdn. 59).
  • OLG Jena, 24.11.2003 - AR (S) 8/03

    Möglichkeit eines Strafbefehls bei einem umfangsreichen Strafverfahren;

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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.04.1987 - 3 St 8/87   

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https://dejure.org/1987,5799
BayObLG, 13.04.1987 - 3 St 8/87 (https://dejure.org/1987,5799)
BayObLG, Entscheidung vom 13.04.1987 - 3 St 8/87 (https://dejure.org/1987,5799)
BayObLG, Entscheidung vom 13. April 1987 - 3 St 8/87 (https://dejure.org/1987,5799)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Strafverfahren wegen fahrlässiger Verbreitung einer Druckschrift strafbaren Inhalts

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 870
  • afp 1987, 690
  • BayObLGSt 1987, 42
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 10.12.2018 - 2 Ws 641/18
    Die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens stellt hierbei eine Prozessvoraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung gerichtete selbständige Verfahren im Straf- wie Ordnungswidrigkeitenrecht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1966, 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55; OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.03.2004, Ss 60/04, NStZ 2004, 700; BayObLG, Beschluss vom 13.04.1987, MDR 1987, 870; Köhler, a.a.O., § 435 Rn. 11, Metzger, a.a.O., § 435 Rn. 6; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 440 Rn. 51; Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage § 440 Rn. 12; Eser/Schmidt in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 76a Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.01.1987 - 3 ObOWi 171/86   

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https://dejure.org/1987,4149
BayObLG, 16.01.1987 - 3 ObOWi 171/86 (https://dejure.org/1987,4149)
BayObLG, Entscheidung vom 16.01.1987 - 3 ObOWi 171/86 (https://dejure.org/1987,4149)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Januar 1987 - 3 ObOWi 171/86 (https://dejure.org/1987,4149)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 870
  • NZA 1987, 647
  • BayObLGSt 1987, 1
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87   

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https://dejure.org/1987,6158
OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 870
  • StV 1987, 257
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
    Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

    Anderenfalls würde dem Verurteilten eine Instanz genommen (vgl. Senatsbeschluß vom 4.3.1987 in StV 1987, 257,258).«.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.1994 - 1 Ws 337/94
    Demnach ist die Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO so zu verstehen, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist (Senatsbeschluß in StV 1987, 257 = MDR 1987, 870; OLG Hamm MDR 1987, 341 ; LG Bonn NStZ 1986, 574 ), wenn nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
  • LG Duisburg, 16.05.2022 - 31 Qs 27/22
    Diese Sollvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie zwingend ist, wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen; unterbleibt die mündliche Anhörung, so muss aus dem Widerrufsbeschluss oder zumindest aus dem Akteninhalt im Übrigen entnommen werden können, dass die eine solche Verfahrensweise gestattenden schwerwiegenden Gründe vom Gericht geprüft worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1993 - 2 Ws 96/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1987 - 1 Ws 176/87; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 Ws 38/17 Rz. 11 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Auflage 2021, § 453 Rdn. 7).
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